Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 192 (NJ DDR 1979, S. 192); 192 Neue Justiz 4/79 mung mit den geltenden gesetzlichen Normen zu verhalten. Die Pflicht zur Information als eine allgemeine Grundanforderung an das Verhalten ist allen bekannt. Den Kraftfahrern wird dies z. B. auch während der Fahrschulausbildung vermittelt. Außerdem wird wohl kaum von einem Fahrzeugführer ernstlich behauptet werden, er habe nicht gewußt, daß die Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten gesetzlichen Regelungen unterliegt. Der Angeklagte war also verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Dazu war er auch in der Lage. Anderenfalls hätte er nicht als Fahrzeugführer am Verkehr teilnehmen dürfen. Das Stadtgericht hat auf diese dem Angeklagten obliegenden Pflichten zutreffend hingewiesen. Es wäre jedoch verfehlt, als Voraussetzung für die Feststellung der Schuld des Angeklagten zu fordern, daß er spezielle Einzelkenntnisse über die Normen der StVO und ihre Interpretation nachweist. Das würde u. U. sogar dazu führen, abwegige Rechtsvorstellungen des Täters als Grund für den Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit anzuerkennen. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob es sich um spezielle, komplizierte oder einfache Verhaltensanforderungen handelt. Es wäre z. B. nicht zu billigen, das Überfahren eines Fußgängerüberwegs mit hoher Geschwindigkeit, auf dem sich Personen befinden, als strafrechtlich relevante Pflichtverletzung selbst bei nicht genauer Kenntnis der konkreten Norm der StVO zu beurteilen, nur weil es sich um eine einfache Pflichtenlage handelt, während die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls infolge einer komplizierten, jedoch richtig lösbaren Situation auf einer Kreuzung ggf. wegen Nichtkenntnis der entsprechenden Bestimmungen der StVO entschuldbar wäre. Die im vorliegenden Urteil in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen dürfen nicht etwa in diesem Sinne verstanden werden. Aus der Entscheidung ergibt sich ein weiteres, jedoch nicht beantwortetes Problem. Im Urteil wird festgestellt, daß es nicht nur darauf ankommt festzustellen, daß der Angeklagte unbewußt seine Pflichten verletzte, sondern daß auch die Ursachen dafür dargelegt werden müssen. Diese zutreffende Forderung führte zu den im Urteil insoweit wiedergegebenen Erkenntnissen. Danach hat der Angeklagte risikovoll gehandelt, und zwar in Kenntnis sowohl der nach der alten StVO geltenden Rechtspflichten (deren Außerkrafttreten durch die neue StVO er ja nicht angenommen hatte) als auch der in § 1 StVO enthaltenen Forderung nach rücksichtsvollem Verhalten. Der Angeklagte hat also bewußt mit Risiko diese ihm obliegenden Sorg-faltspflichten verletzt. Außerdem hat er gesehen, daß vor ihm eine Straßenbahn hielt, und er mußte deshalb mit aussteigenden Fahrgästen rechnen eine Überlegung, die keine besondere Intelligenz, Ausbildung oder Schulung erfordert. Trotz dieser Kenntnisse fuhr er mit 40 bis 45 km/h an die Haltestelle heran. Daß dieses Verhalten unter den konkreten Umständen nicht mit den Pflichten aus § 1 der alten und der neuen StVO vereinbar ist, hat der Angeklagte gewußt, auch wenn er sich mit den §§ 19 und 36 StVO nicht speziell vertraut gemacht haben sollte. Deshalb stellt die Fahrweise des Angeklagten eine bewußte Verletzung der Rechtspflichten aus § 1 StVO dar. Schließlich ist die Bewertung des Verhaltens des Angeklagten auch nicht davon abhängig, ob die aus der Straßenbahn aussteigenden Fahrgäste die Ampelregelung für Fahrzeuge erkennen können oder nicht. Selbst wenn sie dies könnten, haben sich die Fahrzeugführer an Haltestellenbereichen nach den Bestimmungen der §§ 19 und 36 StVO zu verhalten. Darauf dürfen Fußgänger vertrauen. Der Entscheidung des Stadtgerichts ist im Ergebnis (auch hinsichtlich der Anwendung des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB und der erkannten Strafe) zuzustimmen. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts COÄEPJKAHME X.-K. XOÜ3MHrEP BbiGopbi npeflceflaxeJieH, cyfleß u HapoflHHx aaceflaTejieü paüoHHUx cyßOB h hjjchob tpctchckhx komhcchm 3Ha'urrejnHoe oGmecxBeHHoe coCuTHe 150 T. 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CONTENTS Hans-Joachim Heusinger : Election of the directors, Judges and lay iudges oi the district courts and of the members of disputes commlsslons: an Important social event 150 Tord R1 e m a n n : Elections to the people’s representatlve bodles: reallzatlon of the soverelgnty of the working people 154 Gunter Görner/Rolf Meißner : On the actlvitles of the Legal Committee of the 33rd sesslon of the UN-General Assembly 157 People’s representatlve bodles and legaüty Elfriede L e y m a n n : The lmportance of the municlpal and vlllage regulatlons for the strengthenlng of socialist legallty wlthln the territory 160 Expertences made ln Zeitz in strengthenlng soclallst lega-lity (an interview wlth Egon Bergmann, Chairman of the important Council) 163 From the actlvitles of the GDB Lawyers’ Association Karl-Heinrich Borchert : War crlmes and crimes against humanlty are consistently belng prosecuted ln the GDR 165 Edith O e s e r : Unlimited prosecutlon of Nazi and war crlmes, a command of international law 167 New legal provlslons Claus J. Kreutzer : Price formation and guarantees when buylng second-hand goods 169 From other soclallst countries V. Chernyshov: The participation of soclety in the protection of the legal Order 173 Heinz W o s t r y : Social inspectors help ln re-education 174 Discussion I. Hans Hlnderer : H. Wolfgang R ö ß g e r : On the examination of causality and gullt for offences due to negllgence 175 State and law in lmperlalism Emst Gottschling: " Elections in bourgeois soclety, appearances and reality 177 Practlcal experiences Joachim Kruse: Cooperation between the Public Notary Office and the local bodles 180 Wolfgang W e 1 n e c k : Legal issues of ascertalnlng the consumption of energy 181 Marga Michalskl : On the presence of the social prosecutor and defender ln the trial 182 Questlons and answers 183 General supervision of legallty by the procurator 185 Jurisdiction on labour, civil and penal law 186 Materials on the central Issues of legal Propaganda Soclallst democracy I IV Übersetzung: Dr. Emst Adler, Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 192 (NJ DDR 1979, S. 192) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 192 (NJ DDR 1979, S. 192)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in die Lage zu versetzen, ihre Verantwortung für die konsequente Verwirklichung der Beschlüsse der Partei, für die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist der Kandidat schriftlich zur Zusammenarbeit zu verpflichten. Entscheidend ist in jedem Falle die Erlangung der Bereitwilligkeit des Kandidaten zur Zusammenarbeit.

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