Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 19 (NJ DDR 1979, S. 19); Neue Justiz 1/79 19 das Verhältnis zu den Werten und Normen der Gesellschaft und die politische Aktivität der Kinder und Jugendlichen wesentlich von der „gesellschaftlich-sozialen Gerichtetheit der Eltern“, vom Grad ihrer Integration in die Gesellschaft bestimmt werden; daß die pädagogische Kultur der Eltern, ihre Fähigkeit zur Erziehung der Kinder, sich in allen Persönlichkeitsbereichen der Kinder und Jugendlichen auswirkt. Probleme des Erziehungsversagens von Eltern Nicht in allen Familien verläuft die Erziehung der Kinder und Jugendlichen erfolgreich und konfliktlos. H. K u h r i g macht mit Recht darauf aufmerksam, daß die Herausbildung sozialistischer Familienbeziehungen ein komplizierter und konfliktreicher Prozeß ist.14 Einerseits verläuft die Überwindung der jahrhundertelang tief verwurzelten Traditionen der Ehe und Familie nicht ohne Widersprüche, andererseits gibt es Familien, denen es nicht gelingt, die eingangs genannten gesellschaftlichen Möglichkeiten sinnvoll für die Erziehung der Kinder zu nutzen. Es darf nicht übersehen werden, daß im Grad der Allgemein- und Berufsbildung der Eltern, im Niveau ihrer Interessen, der Wahrnahme ihrer staatsbürgerlichen Rechte Und Pflichten oftmals ebenso große Unterschiede von Familie zu Familie bestehen wie in den materiellen Bedingungen der Familie, ihrer Struktur und der Stabilität und Harmonie der Familienbeziehungen. Auf dem VIII. Pädagogischen Kongreß wurde auf die Tatsache aufmerksam gemacht, daß gestörte Familienbeziehungen sich nachteilig auf die Entwicklung der Kinder auswirken, und zugleich die Forderung erhoben, erzieherisch auf solche Eltern einzuwirken, die ihre Erziehungspflichten noch vernachlässigen, sich gleichgültig oder verantwortungslos gegenüber ihren Kindern verhalten. Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen elterlichem Erziehungsversagen und Fehlverhaltensweisen sowie Straftaten Jugendlicher sind für Kriminalisten, Staatsanwälte und Richter von grundsätzlicher Bedeutung für die Realisierung der spezifischen Aufklärungspflichten im Jugendstrafverfahren (§ 69 StPO), für ein differenziertes Herangehen an die Sicherung der weiteren Entwicklung straffälliger Jugendlicher und für eine differenzierte Arbeit mit den Eltern im Rahmen ihrer gesetzlich verankertön Mitwirkung im Verfahren (§§ 21, 70 StPO). Es kann als gesicherte Aussage gelten, daß das elterliche Erziehungsversagen in seinen offenen (akuten) und verborgenen (latenten) Formen entsprechend der Stärke seiner Ausprägung Fehlentwicklungen von Kindern und Jugendlichen beeinflußt.15 Elterliches Erziehungsversagen tritt Kriminalisten, Staatsanwälten und Richtern in vielfältigen Abstufungen entgegen. Nicht immer ist es als solches erkennbar, da der Aufklärung der innerfamiliären Bedingungen im Strafverfahren Grenzen gesetzt sind. Doch es lassen sich auch für straffällige Jugendliche zwei Grundformen erzieherischen Versagens der Eltern herauskristallisieren, die H. Dorn im Rahmen der Untersuchung einer größeren Population von Familien, die von den Organen der Jugendhilfe betreut worden sind, gefunden hat10: - Erziehungsversagen infolge eines mehr oder weniger ausgeprägten mangelhaften Verantwortungsbewußtseins von Eltern gegenüber der Familie und der Erziehung der Kinder in der Familie; Erziehungsversagen infolge der ungenügenden Fähigkeit der Eltern zur Gestaltung ihrer eigenen Beziehungen, des familiären Lebens und der Erziehung der Kinder in der Familie. Beide Gruppen von Eltern unterscheiden sich nach Dom erheblich, verlangen folglich eine unterschiedliche Konzeption der Familienbeeinflussung. Erfahrungen aus Strafverfahren besagen, daß nicht wenige Eltern straffälliger Jugendlicher im Grunde eine positive Einstellung zur Erziehung ihrer Kinder einnehmen und an deren normaler Entwicklung interessiert sind, aber partiell in der Erziehung versagen. Diese Eltern sind in der Regel bereit, die weitere Entwicklung ihrer Kinder positiv zu beeinflussen und eine erneute Begehung von Straftaten zu verhindern. Sie sind für Erziehungshinweise zugänglich, ohne diese jedoch stets auch tatsächlich zu beachten. Die Arbeit mit ihnen ist in einzelnen Fällen dadurch erschwert, daß sie wohlgemeinte gesellschaftliche Erziehungshilfe ablehnen oder sich überheblich und bes-serwisserisch verhalten. Dorn weist völlig zu Recht auf die auch in Strafverfahren beobachtete Tatsache hin, daß man bei diesen Eltern mit wenig gefestigten politisch-ideologischen Einstellungen und oftmals mit einem stark ausgeprägten Konsumdenken rechnen muß. Die Mitwirkung dieser Eltern im Strafverfahren gegen Jugendliche muß unter bewußter Nutzung ihrer vorhandenen Erziehungsbereitschaft organisiert werden. Zweifellos gestaltet sich die Mitwirkung von Eltern, die über eine ungenügende Fähigkeit zur Erziehung ihrer Kinder verfügen, weitaus schwieriger. Für diese Eltern ist im allgemeinen eine geringe Bildung, herabgesetzte Kritikfähigkeit und ungenügendes Urteilsvermögen sowie im sozialen Bereich Unbeständigkeit in der Arbeit, Kontaktarmut, verkümmertes Bedürfnis nach Ordnung und Regelmaß im persönlichen Leben charakteristisch.17 Sie nehmen ihren Kindern gegenüber oft eine distanzlose Haltung ein, indem sie sie gegen jede Kritik verteidigen. Es handelt sich in der Regel um Eltern, denen angesichts der Auswirkungen ihres offenkundigen Erziehungsversagens auf die Entwicklung und das Verhalten der Kinder staatliche und gesellschaftliche Erziehungshilfe geleistet wird. Die Mitwirkung dieser Eltern i. S. des § 21 Abs. 3 StPO kann folglich nur im engen Zusammenwirken mit den Organen der Jugendhilfe und anderen- gesellschaftlichen Kräften, die Kontakt zu diesen Eltern haben, gewährleistet werden. Ausgehend von diesen Überlegungen gilt es, die Eltern in alle Verfahrensstadien verstärkt unter Beachtung ihrer differenzierten Erziehungsbereitschaft und -fähigkeit einzubeziehen. Es sollte stets beachtet werden, daß die erzieherische Einwirkung auf den jugendlichen Straftäter in dem Maße wächst, wie sich die Eltern ihrer Verantwortung für die Gestaltung des weiteren Entwicklungsweges ihres Kindes bewußt werden. Mitwirkung der Eltern im Ermittlungsverfahren * 1 Die Mitwirkung der Eltern im Ermittlungsverfahren ergibt sich aus § 70 StPO und weiteren prozessualen Vorschriften. Sie bezieht sich insbesondere auf folgende Rechte und Prozeßhandlungen: 1. Die Eltern haben das Recht, alle vorgeschriebenen Mitteilungen zu erhalten, die an den Beschuldigten ergehen. Das sind insbesondere die Mitteilungen über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung (§ 105 Abs. 2 StPO) sowie über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan (§ 141 Abs. 3 StPO) und durch den Staatsanwalt (§148 Abs. 2 StPO). Diese Mitteilungen sind an keine Form gebunden. Die Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung erfolgt in der Regel bei der ersten Kontaktaufnahme des Kriminalisten mit den Eltern und wird richtigerweise verbunden mit Hinweisen und ersten Absprachen, die auf die Verhinderung weiterer Straftaten des Jugendlichen gerichtet sind. Sie darf nicht aus Gründen einer möglichen Gefährdung der Aufklärung unterbleiben oder verzögert werden, weil daraus für die Eltern nicht nur Ungewißheit entsteht, sondern das notwendige Vertrauensverhältnis zum Untersuchungsorgan gestört werden kann. Diese Mitteilungen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 19 (NJ DDR 1979, S. 19) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 19 (NJ DDR 1979, S. 19)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten entsprechen in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde.

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