Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 189 (NJ DDR 1979, S. 189); Neue Justiz 4/79 189 hinsichtlich der Zuerkennung von Wegezeitentschädigung und Essengeldzuschuß der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zutreffend hat das Bezirksgericht den Rechtsstreit nach den vor Inkrafttreten des ZGB geltenden Bestimmungen entschieden, da diese gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB noch anzuwenden waren. Es hat jedoch § 249 BGB unrichtig angewandt. Danach hat der Schadenersatzverpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, daß dem Geschädigten alle auf das schädigende Ereignis zurückzuführenden materiellen Nachteile zu ersetzen sind. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts stellen aber die Wegezeitentschädigung und der betriebliche Essengeldzuschuß, die der Kläger infolge seiner Arbeitsunfähigkeit nicht erhielt, keine materiellen Nachteile i. S. von § 249 BGB dar. Diese Beträge sind ihrem Charakter nach keine Vergütung für geleistete Arbeit. Sie stellen vielmehr eine Entschädigung für arbeitsbedingt erhöhte Aufwendungen dar. Ihre Nichtzahlung ist damit auch keine Einkommensminderung. Derjenige, der am Arbeitsprozeß nicht teilnimmt und aus diesem Grunde auch nicht von seinem häuslichen Lebenskreis abwesend ist, spart mit der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verbundene erhöhte Aufwendungen ein. Er hat daher auch keine arbeitsbedingten erhöhten Aufwendungen. Die Nichtzahlung solchen Aufwendungsersatzes für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit stellt auch keinen materiellen Nachteil dar. Anmerkung: Mit dem vorstehenden Urteil hatte das Oberste Gericht über die in der Praxis immer wieder auftretende Frage des Umfangs von Schadenersatzansprüchen zu entscheiden. Obwohl die Entscheidung wegen des Zeitpunkts des schädigenden Ereignisses gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB noch nach altem Recht zu treffen war, haben aber die in ihr entwickelten Grundsätze generelle Bedeutung und besitzen deshalb auch bei der Entscheidung gleichartiger Fälle nach den Regelungen des Zivilgesetzbuchs (§§336, 337 ZGB) volle Gültigkeit. GÜNTER HILDEBRANDT, Richter am Obersten Gericht § 174 Abs. 1 und 2 ZPO; §§ 330 ff. ZGB. Bei einer Klage auf Leistung von Schadenersatz sind im allgemeinen dem Schädiger auch dann alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung von der beantragten Höhe des Schadenersatzes abweicht. Das hat z. B. bei Ausgleichsansprüchen gemäß §338 ZGB Bedeutung, deren Höhe nicht immer einfach zu ermitteln ist. Das Abweichen ist aber auch in anderen Fällen gerechtfertigt, sofern die Schadenersatzforderung nicht grob ungerechtfertigt überhöht ist. OG, Urteil vom 28. November 1978 2 OZK 41/78. Der Kläger wurde vom Verklagten im Anschluß an eine wörtliche Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen; er verlor den Halt und stürzte zu Boden. Anlaß des Streits war, daß der Kläger die Kinder des Verklagten zur Ordnung gerufen hatte, als diese Ynit Knüppeln umherwarfen. Dem Verklagten wurde von der Schiedskommission eine Geldbuße von 50 M auferlegt. Eine außergerichtliche Verständigung wegen des Schadenersatzes ist nicht erfolgt. Der Kläger hat Klage erhoben und 700 M als Ersatz für Verdienstausfall begehrt. Während des Verfahrens nahm er die Klage zurück, soweit sie den Betrag von 175 M überstieg. Das Kreisgericht hat den Verklagten zur Zahlung von 57 M Schadenersatz verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die gesamten Kosten des Verfahrens hat es dem Verklagten auferlegt, weil dieser Anlaß zur Klageerhebung gegeben hätte. Das Bezirksgericht hat auf die Beschwerde des Verklagten die Kostenentscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Kosten des Verfahrens zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 dem Verklagten auferlegt. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: In der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) wird festgestellt, daß die weitere Erhöhung des Schutzes des sozialistischen Eigentums, der sichere Schutz des Lebens und'der Gesundheit der Bürger sowie ihres persönlichen Eigentums die konsequente und zügige Durchsetzung der Schadenersatzansprüche als festen Bestandteil der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit unseres Rechts einschließen. Das erfordert auch eine stärkere Aufmerksamkeit für solche Kostenentscheidungen, die sich im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ergeben. Im allgemeinen sind gemäß § 174 Abs. 2 ZPO auch bei einem Abweichen vom Klageantrag dem Schädiger. alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das hat Bedeutung z. B. bei Ausgleichsansprüchen gemäß § 338 Abs. 3 ZGB, deren Höhe nicht immer einfach zu ermitteln ist. Ein Abweichen ist aber auch in anderen Fällen gerechtfertigt, sofern die Forderung nicht grob ungerechtfertigt überhöht ist (vgl. hierzu auch W. Strasberg, „Aufgaben der Rechtsprechung zur Verwirklichung außervertraglicher Schadenersatzansprüche“, NJ 1978, Heft 11, S. 472 ff.). Das Verhalten des Verklagten gegenüber dem Kläger stellt eine gröbliche Verletzung der sozialistischen Moralanschauungen und des gesetzlich geschützten Rechts des Klägers auf Achtung seiner Persönlichkeit dar. Er ist deshalb zu Recht von der Schiedskommission zur Verantwortung gezogen worden. Das Bezirksgericht hat das im Prinzip richtig erkannt. Es hat aber daraus für die von ihm zu treffende Kostenregelung keine ausreichenden Schlußfolgerungen gezogen. Seine auf der Grundlage von § 174 Abs. 1 ZPO ergangene Entscheidung läßt das im erheblichen Maße kritikwürdige Verhalten des Verklagten unberücksichtigt, das Ausgangspunkt des Rechtsstreits wegen des dem Kläger zustehenden Schadenersatzes war. Damit hat das Bezirksgericht die Umstände des Falls unbeachtet gelassen, die gemäß § 174 Abs. 2 ZPO für die Kostenentscheidung Bedeutung gewinnen müssen. Eine allein am Grad des Obsiegens orientierte Kostenregelung wird im konkreten Fall dem begründeten Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Klärung des Konflikts nicht gerecht. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß die Tätlichkeit des Verklagten, mit der er gegenüber dem Kläger reagierte, in jeder Hinsicht unbegründet und unangemessen war. Das gilt sowohl im Hinblick auf den Anlaß, die Ermahnung der Kinder des Verklagten zu einem ordentlichen Verhalten, als auch unter Berücksichtigung des hohen Alters des Klägers. Unter den hier gegebenen Umständen kann eine Beteiligung des Klägers an den Verfahrenskosten auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die geltend gemachte Scha-denefsatzforderung sich nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil als begründet herausgestellt hat. In diesem Zusammenhang erlangt Bedeutung, daß die Auswirkungen der Tätlichkeit auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers, der auch noch andere Leiden hat, mit Rücksicht darauf, daß er Altersrentner ist, nicht durch eine entsprechende Krankschreibung eindeutig belegt worden sind, so daß die Geltendmachung einer weitergehenden Forderung nicht als mutwillig angesehen werden kann.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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