Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 188 (NJ DDR 1979, S. 188); 188 Neue Justiz 4/79 schlag ein Vergütungsanspruch zusteht, ist von den Vordergerichten bisher nicht ausreichend geklärt worden. Diese waren zwar der Auffassung, daß der Inhalt des Neuerervorschlags qualitativ nicht über die Arbeitsaufgaben des Klägers hinausgegangen sei und sich deshalb die Zuerkennung einer Vergütung verbiete (§13 der 1. DB zur NVO). Indes wird diese Feststellung von den bisher dazu erörterten Tatsachen nicht getragen. Soweit allerdings das Bezirksgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, daß allein aus der Tatsache, daß der Kläger im Juni 1971 nicht mehr im Arbeitsrechtsverhältnis zum Verklagten stand, nicht gefolgert werden könne, der Kläger hätte damit eine außerhalb seiner Arbeitsaufgabe liegende und sich in dem Neuerervorschlag widerspiegelnde Leistung unterbreitet, ist dem voll zuzustimmen; denn die Frage, inwieweit die in einem Neuerervorschlag enthaltene Leistung qualitativ über die dem Werktätigen obliegenden Arbeits-, Dienst- und Studienaufgaben hinausgegangen ist, kann nicht immer nur auf der Grundlage eines zwischen ihm und dem benutzenden Betrieb bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Arbeitspflichten beantwortet werden. Vielmehr muß hierbei z. B. auch mit berücksichtigt werden, ob in dem Neuerervorschlag Erkenntnisse und Erfahrungen enthalten sind, die auf einer in dem früheren Betrieb wahrzunehmenden Verantwortung beruhen. Ist dies der Fall, beinhaltet also der Neuerervorschlag eine Leistung, die von den vormaligen Arbeitspflichten in dem früheren Betrieb mit erfaßt wurde, scf ist in der Regel ein Rechtsanspruch auf Vergütung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß der Neuerervorschlag des Klägers in einem gewissen Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit steht. Er fußt auf seinen Erfahrungen bei der Bearbeitung des ihm obliegenden Teilkomplexes „Gleissicherung“ und den dabei gewonnenen Eindrücken und Erkenntnissen bezüglich der von dem Verklagten insgesamt wahrzunehmenden Verantwortung bezüglich des Investvorhabens Z. Ob aber der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag bzw. Funktionsplan auch verpflichtet war, Vorschläge zu unterbreiten, die sich auf verkehrstechnische Lösungen bezogen, ist bisher nicht zweifelsfrei festgestellt worden. Aus den Entscheidungen der Vordergerichte ist nicht zu erkennen, inwieweit den diesbezüglichen Behauptungen des Klägers er sei Spezialist für Eisenbahnsicherungstechnik und Nachrichtentechnik, nur hierauf hätte sich seine Arbeitsaufgabe bezogen; der Neuerervorschlag enthalte eine außerhalb seines früheren Aufgabengebiets liegende verkehrstechnische Lösung; der Neuerervorschlag wäre qualitativ über seine vormaligen Arbeitsaufgaben hinausgegangen, dies um so mehr, als er auf verkehrstechnischem Gebiet weder Fachmann sei noch über eine entsprechende Ausbildung verfüge, näher nachgegangen worden ist. Von der Beantwortung dieser Fragen hängt aber letztlich ab, ob der Anspruch des Klägers auf Neuerervergütung berechtigt ist oder nicht. Deshalb erweist es sich als notwendig, den Sachverhalt unter Berücksichtigung der erwähnten Behauptungen des Klägers weiter aufzuklären. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Komplexe zu erörtern: 1. Welche konkrete Verantwortung hatte der Kläger, ausgehend von den für ihn laut Arbeitsvertrag geltenden bzw. in Funktionsplänen beschriebenen Arbeitsaufgaben, bei der Vorbereitung und Durchführung des Investitionsvorhabens Z.? 2. War diese Verantwortung ausschließlich auf sicherungstechnische Anlagen begrenzt oder schloß die Stellung des Klägers im Reproduktionsprozeß als Brigadeleiter bzw. Projektleitingenieur zumindest auch die Verpflichtung mit ein, seine spezifische Tätigkeit mit der Tätigkeit anderer Bereiche so zu koordinieren, daß diese selbst einen effektiven Beitrag zur Lösung verkehrstechnischer Probleme erarbeiten konnten? 3. Ist, eine Verpflichtung zur Einschaltung von Spezialprojektanten für verkehrstechnische Anlagen vorausgesetzt, der Kläger in dieser Hinsicht tätig geworden, oder hat er andere für die Erarbeitung von verkehrstechnischen Anlagen zuständige Bereiche außer acht gelassen? 4. Ist der in der Stellungnahme des Klägers vom 23. Oktober 1969 enthaltenen Anregung nachgegangen worden, eine alle Belange des Verkehrs umfassende Studie zu erarbeiten? Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, welche Gründe waren hierfür bestimmend? 5. Warum wurde der Kläger zu den Besprechungen am 6. und 29. Juli 1971 zu einem Zeitpunkt also, zu dem er nicht mehr Angehöriger des Betriebes des Verklagten war hinzugezogen? Wenn dabei vom Kläger auch eine Mitwirkung bei der Lösung verkehrstechnischer Fragen erwartet wurde, wäre zu prüfen, wie sich dieser Umstand zur Behauptung des Klägers verhält, daß er während seiner Tätigkeit im Betrieb des Verklagten nicht auf diesem Gebiet tätig gewesen sei und auch nicht über die entsprechende Ausbildung verfügt habe. Erst im Ergebnis der hierzu notwendigen Erörterungen und eventueller Beweiserhebungen wird es möglich sein, zu entscheiden, inwieweit die vom Kläger in dem Neuerervorschlag enthaltene Lösung seinen Arbeitsaufgaben zuzuordnen ist oder ob es sich hierbei um Leistungen handelt, die qualitativ über seine Arbeitsaufgaben hinausgegangen sind. Sollte sich dabei herausstellen, daß der Kläger weder verkehrstechnische Lösungen zu erarbeiten noch in dieser Hinsicht koordinierend tätig zu werden verpflichtet war, so wäre das Verlangen des Klägers auf Neuerervergütung gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Neuerervergütung stünde dem Kläger auch zu, wenn er auf Grund seiner Stellung im Reproduktionsprozeß für eine Koordinierung verschiedener Bereiche verantwortlich war und dieser Verantwortung auch gerecht wurde, aber die anderen Bereiche ihrer eigenen Verantwortung zur kostengünstigeren Lösung verkehrstechnischer Probleme nicht nachgekommen sind. Andernfalls müßte seinem Klagebegehren der Erfolg versagt werden. Zivilrecht §§ 336 Abs. 1, 337 ZGB. Derjenige, der am Arbeitsprozeß nicht teilnimmt und aus diesem Grunde auch nicht von seinem häuslichen Lebenskreis abwesend ist, spart mit der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verbundene erhöhte Aufwendungen ein. Die Nichtzahlung solchen Aufwendungsersatzes (hier: Wegezeitentschädigung und Essengeldzuschuß) für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit stellt daher keinen materiellen Nachteil dar. OG, Urteil vom 28. November 1978 2 OZK 42/78. Der Verklagte ist dem Kläger aus einem schuldhaft verursachten Verkehrs Unfall schadenersatzpflichtig. Die Schadenersatzforderungen wurden im wesentlichen durch die Staatliche Versicherung reguliert. Die Leistung von Ersatz für entgangene Uberstundenbezahlung und Wegezeiten tschädigung sowie entgangenen Essengeldzuschuß hat die Staatliche Versicherung verweigert. Das Kreisgericht hat der Klage auf 1 387,46 M Überstundenbezahlung, 658,80 M Wegezeitentschädigung und 159 M Essengeldzuschuß stattgegeben. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 188 (NJ DDR 1979, S. 188) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 188 (NJ DDR 1979, S. 188)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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