Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 187 (NJ DDR 1979, S. 187); Neue Justiz 4/79 187 scheiden müssen. Das ist jedoch unterblieben. Das Kreisgericht wird auch auf dieses Erfordernis des Gesetzes in seiner künftigen Arbeit zu achten haben. Mit der Bekanntmachung vom 26. September 1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346) sind die 10 bis 20 der LZVO mit Wirkung vom 31. Dezember 1977 aufgehoben worden. Jetzt Ist $ 126 AGB anzuwenden. D. Red. §§ 18,19 NVO; § 13 der 1. DB zur NYO. 1. Ein Neuerervorschlag kann auch dann vorliegen, wenn bei seiner Einreichung nicht die Formerfordernisse des § 19 NVO beachtet wurden. Das setzt aber voraus, dafi zwischen dem zunächst mündlich geäußerten und später schriftlich nachgereichten Vorschlag inhaltliche Übereinstimmung besteht 2. Soweit ein Neuerervorschlag in einem Betrieb eingereicht wird, zu dem der Werktätige nicht mehr in einem Arbeitsrechtsverhältnis steht, kann die in dem Neuerervorschlag enthaltene Leistung dennoch zu den Arbeitsaufgaben des Neuerers gehören und damit einen Rechtsanspruch auf Vergütung ausschlieBen. Das ist z. B. der Fall, wenn sich in dem Neuerervorschlag Erkenntnisse und Erfahrungen widerspiegeln, die auf einer im früheren Arbeitsrechts Verhältnis wahrzunehmenden Verantwortung beruhen. 3. Ist ein Werktätiger auf Grund seiner Stellung im Produktionspro'zefi (hier: Projektleitingenieur) bei der Ausarbeitung eines Projekts für die Koordinierung der Tätigkeit verschiedener Bereiche verantwortlich, so ist ein unmittelbar von diesem Werktätigen stammender Neuerervorschlag dann nicht vergütungspflichtig, wenn er auf dem Umstand beruht, daß der zuständige Fachbereich nicht in die Erarbeitung einbezogen wurde. OG, Urteil vom 2. Februar 1979 - OAK 34/78. Der Kläger war von 1963 bis zum 27. Januar 1971 beim Verklagten als Projektierungsingenieur für Eisenbahnsicherungstechnik und Nachrichtentechnik beschäftigt. Vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Dezember 1969 fungierte er als Brigadeleiter und ab 1. Juni 1970 als Projektleitingenieur. Seit dem 28. Januar 1971 arbeitet er als Spezialingenieur für Nachrichtentechnik in einem anderen Betrieb. Seit 1969 oblag dem Verklagten als Generalauftragnehmer die Verantwortung zur Vorbereitung und Durchführung des Investvorhabens Z. Der Kläger, der damals noch Betriebsangehöriger des Verklagten war, erarbeitete in diesem Zusammenhang den Teilkomplex Eisenbahnsicherungsanlagen. Zu diesem Zweck hatte der Kläger entsprechend einem betrieblichen Auftrag die Lage an Ort und Stelle geprüft Die Ergebnisse der hierbei geführten Besprechungen und der anschließenden Ortsbegehung fanden ihren Niederschlag in der schriftlichen Stellungnahme des Klägers vom 23. Oktober 1969 und einer dazu gehörenden Lageskizze vom 24. Oktober 1969. Hierin war u. a. der Vorschlag enthaltöi, den Reichsbahnverkehr vom reinen werkseigenen Verkehr zu trennen und „in Vorbereitung der Vorbereitungsdokumentation eine alle Belange des Verkehrs umfassende Studie zu erarbeiten“. Nachdem der Kläger aus seinem ehemaligen Betrieb ausgeschieden war, wurde in mehreren Beratungen in den Monaten Februar bis April 1971 der vom Kläger ursprünglich erarbeitete Teilkomplex „Gleissicherung“ in Verbindung mit anderen Varianten erörtert. Hieran nahmen außer Vertretern der an diesem Vorhaben beteiligten Betriebe auch verantwortliche Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn teil. Dabei wurde die vom Kläger unterbreitete Lösung als nicht verwertbar beurteilt, aber bis zum 26. April 1971 auch keine Entscheidung über die Realisierung anderer Möglichkeiten getroffen. Zu einer erneuten Beratung am 6. Juli 1971 wurde auch der Kläger hinzugezogen. Dieser folgte einer entsprechenden Bitte, nachdem ihm sein Vorgesetzter Leiter des neuen Betriebes die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Beratung erteilt hatte. In dieser Beratung unterbreitete der Kläger Hinweise, wie das Vorhaben kostengünstiger gestaltet werden könne. Diese bezogen sich auf die Lösung verkehrstechnischer Fragen, die mit sicherungstechnischen Problemen verbunden waren. In einer weiteren Beratung am 29. Juli 1971 hat dann der Kläger diese Vorschläge weiter präzisiert. Sie wurden in der Folgezeit durch Einarbeitung in das Projekt auch realisiert. Die vom Kläger stammenden Vorschläge wurden bis zum 24. März 1975 verwirklicht. Die dadurch bewirkte Einsparung von Investitionsmitteln ist beträchtlich. Die vom Kläger in den Beratungen vom 6. und 29. Juli 1971 unterbreiteten Vorschläge sind von ihm später mit Schreiben vom 31. März 1973 an den Verklagten als Neuerervorschlag charakterisiert worden. Der Verklagte lehnte eine Zahlung von Neuerervergütung ab, da die im Vorschlag enthaltene Lösung zum Zeitpunkt seiner schriftlichen Einreichung als Stand der Technik im Betrieb bereits bekannt gewesen sei. Nachdem auch die vom Kläger eingelegte Beschwerde durch den übergeordneten Leiter abschlägig beschieden worden war, hat der Kläger Klage erhoben und die Auszahlung von Neuerervergütung beantragt. Kreisgericht und Bezirksgericht haben den Antrag des Klägers als imbegründet abgewiesen. Das Kreisgericht hat eine Vergütungspflicht des Verklagten wegen fehlender Voraussetzungen des § 13 der 1. DB zur NVO abgelehnt. Dagegen hat das Bezirksgericht das Vorliegen eines Neuerervorschlags verneint, weil die in dem Vorschlag des Klägers enthaltene Lösung zum Zeitpunkt seiner Einreichung bereits im Betrieb zur Nutzung vorgesehen gewesen sei (§ 18 Ziff. 3 NVO). Selbst wenn aber ein Neuerervorschlag zu bejahen sei, ginge die darin enthaltene Leistung qualitativ nicht über die dem Kläger obliegende Arbeitsaufgabe während der Zugehörigkeit zum Betrieb des Verklagten hinaus. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der bezirksgerichtlichen Entscheidung wegen Gesetzesverletzung beantragt und ungenügende Aufklärung des Sachverhalts gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts muß davon ausgegangen werden, daß der vom Kläger in den Beratungen am 6. und 29. Juli 1971 unterbreitete und später schriftlich fixierte Vorschlag alle Merkmale eines Neuerervorschlags nach § 18 NVO aufweist. Die insoweit vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, der im Jahre 1971 bzw. 1973 unterbreitete Vorschlag sei mit dem bereits im Jahre 1969 vom Kläger unterbreiteten Hinweis identisch und deshalb zum Zeitpunkt seiner Einreichung bereits im Betrieb zur Benutzung vorgesehen gewesen, verkennt, daß die im Jahre 1969 vom Kläger geäußerten Vorschläge vorerst nicht akzeptiert worden waren. Wegen der dazu bestehenden Meinungsverschiedenheiten war es deshalb zunächst auch nicht zu einer definitiven Entscheidung über deren Benutzung gekommen. Diese Entscheidung zur Realisierung ist erst dann getroffen worden, nachdem der Kläger in den Beratungen am 6. und 29. Juli 1971 erneut entsprechende Vorstellungen entwickelt hatte, die dann schließlich auch auf gegriffen und benutzt worden sind. § 18 Ziff. 3 NVO steht also der Bewertung des vom Kläger unterbreiteten Vorschlags als Neuerervorschlag nicht entgegen. Auch die Tatsache, daß der in den Beratungen am 6. und 29. Juli 1971 unterbreitete Vorschlag erst im Jahre 1973 offiziell als Neuerervorschlag charakterisiert wurde, spricht nicht gegen as Vorliegen eines Neuerervorschlags. § 19 NVO sieht zwar vor, daß Neuerervorschläge schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben sind. Jedoch kann es im Einzelfall zur Wahrung der Rechte des Neuerers erforderlich sein, trotz Nichtbeachtens dieser Formerfordemisse vom Vorliegen eines Neuerervorschlags auszugehen. Für diesen Fall muß aber zwischen dem zunächst mündlich geäußerten und dem später schriftlich eingereichten Vorschlag inhaltliche Übereinstimmung bestehen. In dieser Grundrichtung hat sich das Oberste Gericht bereits in seinen Urteilen vom 27. Februar 1976 OAK 2/76 und vom 29. September 1978 OAK 24/78 (NJ 1978, Heft 12, S. 548) geäußert. Inwieweit dem Kläger jedoch für diesen Neuerervor-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten,. Ausländer zu führen. Verhaftete sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu gewährleisten. Damit werden wesentliche Voraussetzungen geschaffen, eine tiefgründige und allseitige Untersuchung und die Feststellung der Wahrheit zu sichern.

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