Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 185 (NJ DDR 1979, S. 185); Neue Justiz 4/79 185 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §3 Abs. 3, 4, 5 der ABAO 615/1 Schweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren vom 15. April 1967 (GBl. II Nr. 35 S. 313; Ber. Nr. 122, S. 875); § 11 Abs. 1 BSchG. 1. Zu den Pflichten des Betriebsleiters bzw. des von ihm beauftragten leitenden Mitarbeiters vor Erteilung der Erlaubnis zu Schweißarbeiten. 2. Zur Aufgabe des Betriebsleiters, in seinem Verantwortungsbereich den Brandschutz zu gewährleisten. Protest des Staatsanwalts des Kreises Heiligenstadt vom 21. März 1978 - 113 - 14/78. Bei der, Untersuchung eines Brandes im Lüftungsschacht des VEB H., durch den ein Schaden von 3 000 M entstand, wurde festgestellt, daß vor der Erteilung der Erlaubnis zu Schweißarbeiten in diesem Schacht die Vorschriften über die Gewährleistung der Brandsicherheit bei den beabsichtigten Arbeiten nicht beachtet wurden. Durch herabfallende glühende Metallteile, die die Gitterroste zwischen den einzelnen Geschossen durchdrangen, entzündete sich im unteren Geschoß lagerndes Material. Das Ausbreiten des Brandes hätte verhindert werden können, wenn die Schlüssel für die Türen zum Lüftungsschacht ordnungsgemäß verwahrt gewesen wären. Gemäß § 31 Abs. 1 StAG legte der Staatsanwalt des Kreises beim Direktor des Betriebes wegen Verletzung von Bestimmungen über die Gewährleistung des Brandschutzes Protest ein. Aus der Begründung: Die ABAO 615/1 Schweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren vom 15. April 1967 (GBl. II Nr. 35 S. 213) macht die Erteilung der Schweißerlaubnis von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig, mit der einer Gefährdung der Menschen und des Materials in der Umgebung der Schweißarbeitsstelle vorgebeugt wird. Nach § 3 Abs. 3 der ABAO 615/1 hat der Leiter des Betriebes, in dem die Schweißarbeiten durchgeführt werden, bzw. der von ihm beauftragte leitende Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der ABAO 615/1 vor Ausstellung des Schweißerlaubnisscheins die Arbeitsstelle hinsichtlich der vorhandenen Brand- und Explosionsgefahren einzuschätzen, daraus resultierend die entsprechende Gefährdungsstufe festzulegen und notwendige Sicherheitsmaßnahmen anzu weisen. Der leitende Mitarbeiter R., der die Erlaubnis erteilte, hat jedoch leichtfertig den Schweißerlaubnisschein ausgestellt, ohne sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, wie die Sicherheit bei den beabsichtigten Arbeiten gewährleistet ist. Bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben hätte er auf Grund des im Lüftungsschacht gelagerten Materials die Gefährdungsstufe II festlegen (§ 3 Abs. 4 Buchst, b der ABAO 615/1) und dafür sorgen müssen, daß die Brandgefahr vor Beginn der Schweißarbeiten beseitigt wird. Durch die Verletzung dieser Rechtspflichten hat er fahrlässig die Hauptbedingungen für die Entstehung des Brandes gesetzt. Die festgestellten Rechtspflichtverletzungen sowie der Umstand, daß sich der Brand ausbreiten konnte; weil die Schlüssel für die Türen zum Lüftungsschacht nicht sofort aufzufinden waren, zeigen, daß Ordnung und Sicherheit nicht im vollen Umfang gewährleistet sind. Gemäß § 11 Abs. 1 BSchG liegt es aber in der Verantwortung des Leiters des Betriebes, in seinem Verantwortungsbereich den Brandschutz zu gewährleisten. Es ist erforderlich, Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die ähnliche Pflichtverletzungen verhindern und dazu beitragen, brandsch itzgerechte Verhaltensweisen als Bestandteil von Ordnung Disziplin und Sicherheit weiter auszuprägen. Des weiteren ist gemäß §§ 260 ff. AGB die materielle Verantwortlichkeit gegen den leitenden Mitarbeiter R. geltend zu machen. Seine für den Brand ursächlichen Pflichtverletzungen sind Arbeitspflichtverletzungen nach § 80 Abs. 1 AGB. Im Zusammenhang mit diesen PflichtVerletzungen ist dem Betrieb ein nicht unbeträchtlicher Schaden entstanden. Die Pflicht des Betriebes, Maßnahmen einzuleiten, um die Ansprüche aus der Schädigung des ihm anvertrauten Volkseigentums geltend zu machen, ergibt sich aus §9 Abs. 3 VEB-VO. Anmerkung: Auf Grund der Art, der Schwere und der erheblichen Folgen der Pflichtverletzung des leitenden Mitarbeiters R. sowie seines Verhaltens zur Erfüllung von Pflichten wurde gegen ihn auf Verlangen des Staatsanwalts gleichzeitig ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt (§ 32 Abs. 1 StAG) und auf eine Ordnungsstrafe erkannt. Die Konfliktkommission hat auf Antrag des Betriebsleiters den leitenden Mitarbeiter R. für den verursachten Schaden materiell verantwortlich gemacht. In der Beratung beschäftigte sich die Konfliktkommission auch sehr gründlich mit den betrieblichen Ursachen und Bedingungen für den Brand. Sie richtete u. a. folgende Empfehlungen an den Leiter des Betriebes: die Schlüsselordnung zu überarbeiten und die Werktätigen objektbezogen darüber zu belehren; die betriebliche Arbeitsinstruktion Ergänzung zur ABAO 615/1 besser auf die Eigenheiten des Betriebes abzustimmen und die Verantwortungsbereiche exakt abzugrenzen. Die Empfehlungen wurden unverzüglich realisiert. Außerdem hat der Betriebsleiter den Protest zum Anlaß genommen, die Brandsicherheit im gesamten Betrieb überprüfen zu lassen. Der Protest wurde vom Staatsanwalt im Leitungskollektiv des Betriebes ausgewertet. In dieser Beratung wurde darauf orientiert, die Erfordernisse des Brandschutzes im Betrieb noch besser als bisher in den sozialistischen Wettbewerb zu integrieren und verstärkt Initiativen für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu entwickeln. Heute, nach einem Jahr, kann eingeschätzt werden, daß diesen Erfordernissen im Betrieb weitestgehend entsprochen wurde. Das zeigt sich u. a. in dem zielstrebigen Bemühen der Arbeitskollektive, Ursachen und Bedingungen für die Entstehung von Bränden vorausschauend auszuschließen bzw. zu beseitigen. KARL LORKE, Staatsanwalt des Kreises Heiligenstadt Im Staatsverlag der DDR erschien soeben Dr. Klaus Rosenfeld/Dr. Eva Hein; Förderung und Schutz der Frau im Arbeitsrecht Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft IS 79 Seiten; EVP (DDR): 1,50 M Die Broschüre enthält folgende Schwerpunkte: 1. Gleichberechtigung, Förderung und Schutz der Frau sind bei uns Staatspolitik 2. Arbeitsrechtliche Garantien der Gleichberechtigung 3. Hilfe bei Aus- und Weiterbildung 4. Förderung von Mutter und Kind 5. 40-Stunden-Arbeitswoche 6. Anspruch auf Hausarbeitstag;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 185 (NJ DDR 1979, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 185 (NJ DDR 1979, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus, darunter Unterlagen der Gestapo, von und Polizeiformationen und Sondergerichten zu sichten und Mikrodokumentenfilmaufnahmen für die Erweiterung der Auskunftsbasis Staatssicherheit zu beschaffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X