Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 182 (NJ DDR 1979, S. 182); 182 Neue Justiz 4/79 es um Elektroenergie) über längere Zeiträume betrachtet, nur gelegentlich in Adäquanz zum Anschlußwert verläuft und wenn zudem die Verrechnungsmeßeinrichtung auf umschlossenen Grundstücken, insbesondere in Gebäuden, untergebracht ist, deren Nutzer bestimmungsgemäß nur gelegentlich ortsanwesend ist. Das trifft z. B. auf individuelle Erholungsbauten (Wochenendhäuser, Bungalows, Gartenlauben u. ä.) zu. Dt. WOLFGANG WEINECK, Justitiar des Ministeriums für Kohle und Energie Zur Anwesenheit des gesellschaftlichen Anklägers und Verteidigers in der gerichtlichen Hauptverhandlung Wiederholt wird die Frage gestellt, ob vom Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 211 StPO auch der in der Hauptverhandlung mitwirkende gesellschaftliche Ankläger bzw. gesellschaftliche Verteidiger betroffen ist. So hatte ein Kreisgericht in der Hauptverhandlung während der Vernehmung des geschädigten Kindes die Öffentlichkeit ausgeschlossen und diese Entscheidung auch auf den gesellschaftlichen Ankläger erstreckt. Damit hat das Gericht ein grundsätzliches Anliegen des sozialistischen Strafprozeßrechts verletzt, indem es das Recht des gesellschaftlichen Anklägers auf ununterbrochene Anwesenheit in der Hauptverhandlung mißachtete und seine Mitwirkungsrechte bei der Findung der objektiven Wahrheit einschränkte. In der Literatur sowie in Entscheidungen des Obersten Gerichts ist wiederholt auf die in Art. 90 Abs. 3 Verf., §4 StPO und Art. 6 StGB enthaltenen Grundsätze hingewiesen worden, wonach den Bürgern in Verwirklichung ihres Rechts auf Mitgestaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten auch das Recht eingeräumt wird, an der allseitigen und unvoreingenommenen Aufklärung im Strafverfahren unmittelbar mitzuwirken. Der Ausschluß der, Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ist gerechtfertigt, wenn die in §§ 211 Abs. 2 und 3, 233 Abs. 1 StPO festgelegten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Öffentlichkeit in diesem Sinne zählt jedoch weder der gesellschaftliche Ankläger noch der gesellschaftliche Verteidiger. Das ergibt sich aus ihrer Aufgabenstellung, die sie als beauftragte Vertreter der gesellschaftlichen Organisationen oder der Kollektive in der gerichtlichen Hauptverhandlung haben. Ihre Rechte in der gerichtlichen Hauptverhandlung entsprechen weitestgehend denen des Staatsanwalts bzw. Verteidigers, wenngleich ihre Stellung aus dem unterschiedlichen Charakter (Auftrag gesellschaftlicher Organisationen oder ihres Kollektivs) völlig anders ist. Dennoch können sie in der Hauptverhandlung mit ihren speziellen Rechten (§§ 53, 54 StPO) in vielfältiger Form zur Feststellung der objektiven Wahrheit beitragen und unmittelbar den Gang der Hauptverhandlung mitbestimmen (§§ 54 Abs. 2, 229 Abs. 2, 236 Abs. 2, 237 Abs. 3, 238 StPO). Ihre differenzierte und wirksame Mitwirkung in der gerichtlichen Beweisaufnahme zu gewährleisten ist eine wichtige Aufgabe des Gerichts (vgl. dazu Abschn. III Ziff. 6 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 [GBL I Nr. 14 S. 169]) Auch wenn das Ergebnis der Vernehmung nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben wird (§ 233 Abs. 2 StPO), könnten die gesellschaftlichen Beauftragten bei ihrem zeitweiligen Ausschluß aus der Hauptverhandlung dennoch ihrer Aufgabe nicht in jeder Phase des Verfahrens gerecht werden. Das würde die Wirksamkeit des Verfahrens beeinträchtigen. So könnten sich z. B. gerade in der Zeit, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, aus der Art der Fragen und Antworten Ansatzpunkte für weitere klärende Fragen durch den gesellschaftlichen Ankläger bzw. den gesellschaftlichen Verteidiger oder für Beweisanträge ergeben, die zur Klärung des Sachverhalts und damit zur Feststellung der Wahrheit beitragen. Solche Möglichkeiten sind selbst bei umfassender Wiedergabe der Ergebnisse der Vernehmung durch das Gericht nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht mehr in dem Maße gegeben wie bei der unmittelbaren Teilnahme. Die gesellschaftlichen Ankläger bzw. die gesellschaftlichen Verteidiger können nicht den an der Hauptverhandlung teilnehmenden anderen Personen wie Zeugen, Eltern, sonstigen Angehörigen und interessierten Bürgern gleichgesetzt werden. Das ergibt sich u. a. auch daraus, daß die gesellschaftlichen Beauftragten auf Antrag eines Kollektivs bzw. einer gesellschaftlichen Organisation durch Beschluß des Gerichts in der Hauptverhandlung mitwirken (§§ 54, 197 StPO). Damit sie ihrer Mitwirkungsfunktion gerecht werden können, wird ihnen zur Vorbereitung auf die Verhandlung Akteneinsicht gewährt. Wenn sie nicht ordnungsgemäß geladen sind und deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen können, ist ein neuer Termin anzuberaumen. Darüber hinaus haben sowohl der gesellschaftliche Ankläger als auch der gesellschaftliche Verteidiger das Recht, das Verfahren auszuwerten und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen weiterzuvermitteln, um Ursachen und begünstigende Bedingungen von Kriminalität und anderen Rechtsverletzungen beseitigen zu helfen. Durch ihr Wirken tragen sie dazu bei, die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die umfassenden Rechte und Aufgaben der gesellschaftlichen Beauftragten erfordern ihre ständige Anwesenheit während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Ausgenommen davon sind lediglich die Fälle, in denen der gesellschaftliche Ankläger bzw. der gesellschaftliche Verteidiger von seinem Recht Gebrauch macht, vom gesellschaftlichen Auftrag zurückzutreten (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 StPO). Das kann er z. B., wenn in der Beweisaufnahme neue entlastende, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausschließende oder erheblich mindernde bzw. belastende, die strafrechtliche Verantwortlichkeit wesentlich erhöhende oder diese begründende Umstände festgestellt wurden, die das beauftragende Kollektiv bei seiner Entscheidung über den Auftrag nicht berücksichtigen konnte und die zu diesem Auftrag evtl, sogar im Gegensatz stehen (vgl. Lehrbuch des Strafverfahrensrechts, Berlin 1977, S. 130 f.) Die gesetzlich fixierten Rechte und Aufgaben der gesellschaftlichen Kräfte verbieten es daher, den gesellschaftlichen Ankläger bzw. den gesellschaftlichen Verteidiger auch nur zeitweilig von der gerichtlichen Beweisaufnahme auszuschließen. MARGA MICHALSKI, miss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Neuerscheinung im Akademie-Verlag Dietmar Seidel: Verantwortung - Risiko - Recht 102 Seiten; EVP (DDR): 8,50 M An der Problematik des Risikos in Wissenschaft und Technik stellt der Autor die Voraussetzungen für die weitere Entwicklung und Profilierung des sozialistischen Rechts als Instrument des wissenschaftlich-technischen Fortschritts dar. Im 1. Abschnitt werden u. a. Probleme der Stimulierung schöpferischen Handelns, der rechtlichen Verantwortung und Verantwortlichkeit sowie das Rechtsinstitut Risiko im einzelnen untersucht. Der 2. Abschnitt enthält Ausführungen zu den Aufgaben des sozialistischen Rechts bei der Leitung und Planung schöpferisch riskanten Handelns. Hier geht es vor allem um das gerechtfertigte Risiko als allgemeines Problem der Leitung wissenschaftlich-technischer Prozesse mit Hilfe des sozialistischen Rechts, um die Rechtsgestaltung und Rechtsverwirklichung hinsichtlich schöpferisch-riskanten Handelns von Betrieben und Kombinaten sowie um die Prüfung und Feststellung Individueller rechtlicher Verantwortung und Verantwortlichkeit bei riskanten Handlungen mit Schadensfolgen. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen wird die Erziehung zum verantwortungsvollen Risiko und zum Schöpfertum als eine wichtige Aufgabe der ideologischen Arbeit zur Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sichtbar gemacht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 182 (NJ DDR 1979, S. 182) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 182 (NJ DDR 1979, S. 182)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage. Als Grundlage dienen folgende Dokumente: Dienstanv eisung über die politisch-operative Dienstdurchführung in der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Abteilungen der BezirksverwaltungenAerwal-tungen für Staatssicherheit, Befehl des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Untersuc hungshaftanstalt Anforderungen, die Sicherheit und Ordnung bei der Absicherung und Beaufsichtigung von. - Absicherung der weiblichen bei Betreuer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von.

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