Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 181 (NJ DDR 1979, S. 181); Neue Justiz 4/79 181 Rechtsfragen der Ermittlung des Energieverbrauchs Anfragen von Bürgern zeigen, daß es verschiedentlich Unklarheiten darüber gibt, wer den Verbrauch von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie zu ermitteln hat und wie zu verfahren ist, wenn der Bürger Zweifel hat, ob die von Meßeinrichtungen angezeigte Energiemenge tatsächlich verbraucht wurde. - Nach § 14 Abs. 1 der AO über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Bevölkerung ELB vom 18. November 1976 (GBl. I Nr. 51 S. 571) ist der Energieversorgungsbetrieb verpflichtet, den Elektroenergie-, Gas- und Wärmeenergieverbrauch seiner Abnehmer grundsätzlich durch geeichte Meßeinrichtungen zu ermitteln. Er hat die zur Verbrauchsermittlung erforderlichen Verrechnungsmeßeinrichtungen, die gemäß § 6 Abs. 2 ELB zur Anschlußanlage des Energieversorgungsbetriebes gehören, bei den Abnehmern einzubauen, zu betreiben und instand zu halten. Der Energieversorgungsbetrieb ist dafür verantwortlich, daß jede Meßeinrichtung ordnungsgemäß funktioniert, d. h. i. S. des § 3 Abs. 1 Buchst, a der VO über das Meßwesen vom 18. Mai 1961 (GBl. II Nr. 32 S. 191) richtig ist. Das bedeutet: Sie muß Meßwerte ergeben, die die festgelegten Fehlergrenzen nicht überschreiten, sie muß geeicht und meßtechnisch unverändert sein, und die Nacheichfrist darf nicht abgelaufen (verfallen) sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Ordnungsmäßigkeit der Verrechnungsmeßeinrichtung vermutet. Unter „meßtechnisch unverändert“ ist zu verstehen, daß die Verrechnungsmeßeinrichtung während des betrachteten Zeitraums keinen Einwirkungen ausgesetzt war, die gemäß § 2 Abs. 2 der VO über das Meßwesen die Nacheichpflicht sofort begründen. Das sind Reparaturen oder Änderungen, die die meßtechnischen Eigenschaften berühren, und nachträgliches Anbringen von Maßen, Teilungen oder Nebeneinrichtungen. Aus der Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Verrechnungsmeßeinrichtung folgt, daß auch für jede Meßanzeige vermutet wird, sie sei durch einen entsprechenden Energieverbrauch verursacht. Meint der Abnehmer, er habe in dem betreffenden Zeitraum die von der Meßeinrichtung angezeigte Energiemenge nicht verbraucht, so muß er das beweisen. Das ist z. B. möglich, wenn bei einer Prüfung des Befundes der Verrechnungsmeßeinrichtung gemäß § 15 ELB festgestellt wird, daß sie unrichtig angezeigt hat. Der Beweis, daß die angezeigte Energiemenge nicht verbraucht wurde, könnte aber auch mit Hilfe der Anschluß-werte der Energieanwendungsanlagen in Verbindung mit der Zahl der Benutzungsstunden bzw. Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen erbracht werden. Befürchtet der Abnehmer, die Verrechnungsmeßeinrichtung sei nicht in Ordnung, kann er die Befundprüfung beim Energieversorgungsbetrieb jederzeit beantragen. In der Regel geschieht dies nach einer Zwischenablesung durch den Abnehmer und dem Vergleich mit anderen Zeiträumen oder nach Übergabe der Schlußrechnung für den J ahresenergieverbrauch. Der Anspruch des Abnehmers auf Befundprüfung der Verrechnungsmeßeinrichtung bezieht sich im allgemeinen auf diejenige Meßeinrichtung, die bei ihm eingebaut und in Funktion ist. Er kann sich aber auch auf eine Meßeinrichtung erstrecken, die bei ihm ausgebaut wurde, z. B. weil der Energieversorgungsbetrieb eine fehlerhafte Meßanzeige vermutete oder weil die Nacheichfrist entsprechend der Meßgeräteliste abgelaufen war. Ist die ausgebaute Meßeinrichtung nach dem Ausbau auf Befund geprüft oder nachgeeicht worden, so kommt ein Anspruch des Abnehmers auf Befundprüfung nicht in Betracht. Der Beweis, daß die von der Verrechnungsmeßeinrichtung angezeigte Energiemenge nicht verbraucht wurde, gilt als erbracht, wenn der Energieversorgungsbetrieb dem Abnehmer mitgeteilt hat, daß der Befund nicht in Ordnung war; Der Energieversorgungsbetrieb ist gemäß §§ 13, 83 Abs. 1 ZGB zu dieser Information verpflichtet, wenn eine Befundprüfung (auf Antrag des Abnehmers oder auf eigene Initiative) oder eine Nacheichung stattgefunden hat. Baut der Energieversorgungsbetrieb eine Verrechnungsmeßeinrichtung beim Abnehmer aus, ohne daß deren erneute Verwendung vorgesehen ist, muß weder der Befund geprüft noch nachgeeicht werden. Der Energieversorgungsbetrieb ist jedoch aus § 13 ZGB verpflichtet, die Meßeinrichtung so lange aufzubewahren, wie er mit einer Beanstandung der Schlußrechnung des Abrechnungszeitraums bei unverzüglicher Prüfung der zugrunde gelegten Verbrauchswerte rechnen muß. Grundlage eines Rückforderungsanspruchs für ?inen Energieabnehmer aus der Bevölkerung ist § 356 Abs. 1 ZGB. Der Anspruch könnte bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden, also innerhalb von vier Jahren (§ 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Dem Energieversorgungsbetrieb ist aber nicht zuzumuten, die ausgebauten und zu keiner erneuten Verwendung vorgesehenen Verrechnungsmeßeinrichtungen für so lange Zeit aufzubewahren. Ohnehin wäre gegen Ende dieser Zeit bei einer Prüfung aus dem Befund kein sicherer Schluß auf die Genauigkeit der Meßeinrichtung während der Einsatzzeit möglich, weil sich das Meßverhalten inzwischen geändert haben kann (was z. B. für Gaszähler typisch ist). Der Abnehmer ist deshalb nach § 13 ZGB verpflichtet, die der Schlußrechnung des Abrechnungszeitraums zugrunde gelegten Verbrauchswerte unverzüglich zu prüfen, andernfalls verliert er die Möglichkeit, die Unrichtigkeit der Meßangabe durch Prüfung des Befundes der Meßeinrichtung beweisen zu können. Als „unverzüglich“ sind folgende Zeiträume anzusehen beim Inkasso gemäß §16 Abs. 5 ELB: sechs Wochen nach der Geldzahlung, wobei die Verpflichtung des § 16 Abs. 5 Satz 3 ELB berücksichtigt wurde, wonach der Abnehmer dafür zu sorgen hat, daß die Zahlungsverpflichtung auch während seiner Abwesenheit termingerecht erfüllt werden kann; im Abbuchungsverfahren gemäß §16 Abs. 6 ELB: wie beim Inkasso; bei anderen Formen der Geldzahlung (die im wesentlichen nur bei Zahlungsverzug ein treten): eine Woche nach der Geldzahlung. Ist die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Verrechnungsmeßeinrichtung widerlegt, dann darf der Energieverbrauch nicht mehr auf der Grundlage der Anzeige der Meßeinrichtung ermittelt werden. Eine nachträgliche oder erneute Messung mit einem ordnungsgemäßen Meßgerät ist objektiv ausgeschlossen. Daher wird in derartigen Fällen der Energieverbrauch in Ableitung aus früheren Verbrauchsmessungen oder aus dem Festbetrag der Abschlagszahlung pauschal bestimmt (§ 15 Abs. 3 ELB i. V. m. §14 Abs. 3 ELB). In bezug auf Wärmeenergie geschieht dies auf der Grundlage vergleichbarer Messungen des Verbrauchs bzw. wenn dies nicht möglich ist nach den -Preisbestimmungen, nach denen Wärmeenergie beim Fehlen von Verrechnungsmeßeinrichtungen zu bezahlen sind (§ 15 Abs. 3 ELB i. V. m. § 14 Abs. 3 ELB). Von dem o. g. Grundsatz des § 14 Abs. 1 ELB, wonach der Energieversorgungsbetrieb den Energieverbrauch zu ermitteln hat, gibt es eine Ausnahme: Mit Abnehmern, bei denen besondere Abnahmebedingungen bestehen, kann vereinbart werden, daß sie den Energieverbrauch zu festen Zeiten selbst ablesen (§ 14 Abs. 2 ELB). In die Vereinbarung muß aufgenommen werden, wann und auf welchem Wege die abgelesenen Werte dem Energieversorgungsbetrieb übermittelt werden und wie der Verbrauch bezahlt werden soll. Als „besondere Abnahmebedingungen“ sind” namentlich solche anzusehen, bei denen der Energiebezug (im wesentlichen geht;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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