Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 177 (NJ DDR 1979, S. 177); Neue Justiz 4/79 177 Staat und Recht im Imperialismus Bürgerliche Wahlen Schein und Wirklichkeit Prof. Dr. habil. ERNST GOTTSCHLING, Lehrstuhl für Staats- und Rechtstheorie an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald In vielen kapitalistischen Staaten doch längst nicht in allen finden Wahlen statt, um für eine befristete Dauer bestimmte Staatsorgane personell zu besetzen. Der Kreis ' der zu wählenden Institutionen ist in den einzelnen Ländern recht unterschiedlich. Diese Art der Ämterbesetzung geht am weitesten in den USA, wo nicht nur die Vertretungskörperschaften von der höchsten Ebene (beide Kammern des Kongresses: Repräsentantenhaus und Senat) bis hinunter zur kommunalen Ebene, sondern auch zahlreiche Exekutivämter angefangen beim Präsidenten bis zum Leichenbeschauer sowie teilweise Richter- und Staatsanwaltspositionen auf dem Wege von Wahlen besetzt werden. Anders sieht es z. B. in Großbritannien aus, wo nur das Unterhaus (nicht jedoch das Oberhaus) des Parlaments und die Vertretungen der administrativ-territorialen Einheiten gewählt werden. Es gibt hinsichtlich der Wahlen also weitreichende Unterschiede zwischen den kapitalistischen Staaten, und zwar, ob überhaupt gewählt wird, welche Institutionen gewählt werden und für welche Dauer dies geschieht. Ursächlich für die Unterschiede sind von allem das Klassenkräfteverhältnis in den jeweiligen Ländern und oftmals gewisse geschichtliche Traditionen. Doch ungeachtet der Buntscheckigkeit des Bildes, das sich darbietet, gelten in bezug auf das Wesen der Wahlen im Kapitalismus Lenins Worte, „daß das Stimmrecht im Rahmen, in den Institutionen, unter den Gepflogenheiten des bürgerlichen Parlamentarismus einen Teil des bürgerlichen Staatsapparats darstellt“.1 Jeglicher Versuch, Wahlrecht und Wahlsysteme sozusagen überzeitlich, außerhalb der konkreten ökonomischen und politischen Machtstrukturen, „für sich genommen“ zu analysieren, ist von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die gesellschaftlichen Funktionen von Wahlen, ihrer rechtlichen Regelungen, dieser Elemente des politisch-juristischen Überbaus einer Gesellschaftsordnung, werden in erster Linie vom Klassencharakter des Staates, von der daraus abzuleitenden Stellung der zu wählenden staatlichen Organe und im besonderen von den Erfordernissen des Klassenkampfes in der betreffenden historischen Periode geprägt Lenin verlieh diesem für die bürgerliche Staatlichkeit entscheidenden Determinationszusammenhang mit folgenden Worten Ausdruck: „Das Kapital, ist es einmal da, herrscht über die ganze Gesellschaft, und keinerlei demokratische Republik, keinerlei Wahlrecht ändern etwas am Wesen der Sache.“2 Das ist das übergreifende, das bestimmende Moment aller Wahlprobleme, mit denen die Arbeiterklasse und alle anderen fortschrittlichen Kräfte in ihrem Kampf gegen das imperialistische Herrschaftssystem konfrontiert sind. Alle Einzelheiten der Wahlen mag es sich um die Finanzierung von Wahlkampagnen, die Größe der Klebeflächen für Wahlplakate, die Kandidatenaufstellung, die Höhe der von einem Bewerber um einen Parlamentssitz zu stellenden Kaution, ilie angewandten Verteilungsschlüssel für Abgeordnetensitz ode die den verschiedenen Parteien zuzuteilenden Sendezei en im Fernsehen und 'im Rundfunk handeln lassen ich nur verstehen, wenn man von den Gesetzmäßigkeiten ies Klassenkampfes ausgeht, wenn man diese Einzelheiten als Telle eines Mechanismus auf- faßt, mit dessen Hilfe die herrschende Kapitalistenklasse, insbesondere die großen Monopole, ihre wirtschaftliche Macht in politische Macht umzusetzen bestrebt sind. Die Haltung der Arbeiterklasse zu Wahlen Die klassenmäßige Einschätzung des Wesens der Wahlen im Kapitalismus bedeutet nicht, daß es für die Arbeiterklasse und ihre Organisationen sinnlos wäre, sich an Wahlen zu beteiligen und um die Veränderung der juristischpolitischen Bedingungen ihrer Durchführung zu kämpfen. So hat Lenin im Jahre 1920 die deutschen „linken“ Kommunisten scharf wegen ihrer Unterschätzung des parlamentarischen Kampfes kritisiert. Er schrieb, „daß die Beteiligung an den Parlamentswahlen und am Kampf auf der Parlamentstribüne für die Partei des revolutionären Proletariats unbedingte Pflicht ist, gerade um die rückständigen Schichten ihrer Klasse zu erziehen, gerade um die unentwickelte, geduckte, unwissende Masse auf dem Lande aufzurütteln und aufzuklären“.3 Deshalb würde es auch auf eine Geringschätzung des jahrzehntelangen opferreichen Ringens der Arbeiterklasse um demokratische Rechte und Freiheiten, um ihre soziale Befreiung hinauslaufen, wollte män daran vorübergehen, welche progressiven Veränderungen des Wahlrechts und welche teilweise hervorragenden Ergebnisse die Arbeiterklasse bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen vor allem im 20. Jahrhundert erringen konnte. So galt bekanntlich bis kurz vor Ende des ersten Weltkriegs für die Wahlen zum preußischen Abgeordnetenhaus das nach dem Steueraufkommen der Wahlberechtigten gestaltete pluto-kratische Dreiklassenwahlrecht, das „ein Gleichgewicht der drei Stände, der Wohlhabenden, des Mittelstandes und der Unbemittelten, herstellen“ sollte4 und dazu führte, daß z. B. im Jahre 1903 die Wähler der 1. Klasse über das 25fache des Stimmengewichts der Wähler der 3. Klasse verfügten. In einer ganzen Reihe von kapitalistischen Ländern erhielten die Frauen erst nach dem ersten Weltkrieg das Stimmrecht (in Deutschland 1919, in England 1928), ja mancherorts sogar erst nach dem zweiten Weltkrieg (in Italien 1945 und in der Schweiz 1971). Es gelang durch den beharrlichen Einsatz fortschrittlicher Kräfte, nicht zuletzt auch durch das Beispiel der sozialistischen Staaten begünstigt, vielfach eine Herabsetzung des aktiven Wahlalters auf 18 Jahre und zum Teil des passiven Wahlalters zu erzwingen sowie zahlreiche andere gegen die werktätigen Massen gerichtete, diskriminierende Arten von Vermögens-, Ansässigkeits- und Schriftkundigkeitszensus zu beseitigen. Es konnte nicht ausbleiben, daß der Opportunismus in der internationalen Arbeiterbewegung, an solche Erfolge anknüpfend, den breiten Schichten der Bevölkerung Wahlen und Wahlrecht als ein Zaubermittel hinzustellen versucht So verkündete am 23. November 1918 der Parteiausschuß der SPD in einem Beschluß: „Sie (die SPD) erblickt in dem allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrecht aller erwachsenen Männer und Frauen, getreu der seit jeher vertretenen Auffassung, die wichtigste politische Errungenschaft der Revolution und zugleich das Mittel, die kapitalistische Gesellschaftsordnung nach dem Willen des Volkes in planmäßiger Arbeit zur sozialistischen umzuwandeln.“ 5 Wird in diesem Beschluß die Sache so dargestellt, als sei die Wahlurne die einzige Hürde, die die Arbeiterklasse zu nehmen hätte, um vom Kapitalismus zum Sozialismus zu kommen, so hat die Geschichte inzwischen hinlänglich bewiesen, daß sich nirgends auf der Welt dieser Übergang durch einen einfachen Wahlakt vollzogen hat. Nirgends waren Parlaments wählen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 177 (NJ DDR 1979, S. 177) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 177 (NJ DDR 1979, S. 177)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten. Dazu gehören zum Beispiel solche Festlegungen wie die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären.

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