Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 172 (NJ DDR 1979, S. 172); 172 Neue Justiz 4/79 ZGB bringt indirekt das Wahlrecht des Bürgers zwischen Nachbesserung oder Preisminderung zum Ausdruck. Übergang von Garantierechten bei Weiterverkauf von Konsumgütern Espig (a. a. O., S. 342) verneint, daß dem Erwerber einer gebrauchten Ware Ansprüche aus der Gebrauchtwarengarantie gemäß § 159 Abs. 2 ZGB zustehen, falls noch eine Restgarantie für die neue Ware vorhanden ist. Das soll auch dann gelten, wenn die „Geltendmachungsfrist hinsichtlich der ablaufenden übertragenen Rechte kürzer ist als die nach § 159 Abs. 2 ZGB“. Er konstruiert einen Ausschluß der Gebrauchtwarengarantie im Fall des Übergangs von Garantierechten aus dem Erstverkauf, „auch wenn dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vereinbart wurde“. Die Begründung hierfür sieht Espig in dem „qualitativ höheren Rang der nach §§ 150, 151, 160 ZGB übertragenen Rechte“, die „erst wirkliche Garantierechte im eigentlichen Sinne“ seien. Besteht noch eine Restgarantie für neue Waren, dann wird der Zweitkäufer beim Auftreten eines Mangels durch diese Garantie im allgemeinen besser gestellt als durch die Gebrauchtwarengarantie. Er wird daher auch von diesen Garantierechten Gebrauch machen. Wie verhält es sich aber dann, wenn der Mangel der Ware, der zu einer erheblichen Minderung des vertraglich Vorausgesetzen Gebrauchswerts führt, erst nach Ablauf der dem Zweitkäufer übertragenen Restgarantie bekannt wird? Selbst wenn der Erstkäufer für diesen Mangel nicht verantwortlich gemacht werden kann, ist doch vom Zweitkäufer ein Gebrauchswert beim Abschluß des Kaufvertrags vorausgesetzt worden, der sich nachträglich als nicht vorhanden erweist. Darüber hinaus ist bei der Preisfestsetzung in der Regel berücksichtigt worden, daß die Ware noch keine sechs Monate, also während der gesetzlichen Garantiezeit, im Besitz des Erstkäüfers war. In einem solchen Fall wäre es für den Zweitkäufer günstiger, wenn er nicht eine Ware mit einer relativ kurzen Restgarantie für neue Waren gekauft hätte. Soweit Espig der Meinung sein sollte, daß Garantieansprüche aus einer Restgarantie für neue Waren vor Garantieansprüchen aus § 159 Abs. 2 ZGB gegen den Garantie-.verpflichteten gemäß § 151 ZGB geltend gemacht werden sollten, wäre ihm zuzustimmen. Es wäre dem Erstkäufer gegenüber in der Regel unbillig, wenn die Ansprüche bei entsprechender Geltendmachung gemäß § 151 ZGB von einem Garantieverpflichteten zu erfüllen wären und diese Ansprüche jedoch gegen ihn gerichtet werden, ohne daß er selbst die Möglichkeit hat, sich an die Garantieverpflichteten zu halten. Aus dem Gesetz kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Gebrauchtwarengarantie auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dann ausgeschlossen ist, wenn noch eine Restgarantie für neue Waren besteht. Deshalb muß es bei der bisherigen Auffassung verbleiben, daß beim Kauf zwischen Bürgern der Zweitkäufer wahlweise sowohl die Restgarantie für neue Waren mit der zuvor entwickelten Orientierung als auch die Garantie für Gebrauchtwaren hat, wobei dies für die gesetzliche Garantie und die Zusatzgarantie gleichermaßen zutrifft. Beim Kauf im Gebrauchtwarenhandel stehen dem Käufer nur Ansprüche aus der Garantie für gebrauchte Waren gemäß § 159 Abs. 2 ZGB und nicht aus einer Restgarantie aus dem Erstkauf zu. Lediglich eine Restzusatzgarantie kann vom Gebrauchtwarenhandel beim Wiederverkauf übertragen werden.6 Es wurde bereits erwähnt, daß nach der neuen AO vom 10. November 1978 die Begriffsbestimmung und die Preisbildung gebrauchter Konsumgüter beim Kauf zwischen Bürgern nicht mehr mit denen beim gewerblichen An- und Verkauf übereinstimmt. Infolgedessen besteht für den Bürger keine Verpflichtung, eine im Einzelhandel erworbene, aber noch nicht benutzte Ware an einen anderen Bürger als Gebrauchtware weiter zu veräußern. Beim Weiterverkauf gelten dann die Bestimmungen für den Kauf neuer Waren. Das bedeutet, daß der Erstkäufer als Verkäufer dem Zweitkäufer eine gesetzliche Garantie von sechs Monaten zu gewähren hat. Besteht noch eine Restgarantie aus dem Kauf beim Einzelhandel, geht diese ebenfalls auf den Zweitkäufer über. In einem solchen Fall ist auch ein vertraglicher Garantieausschluß bzw. eine vertragliche Beschränkung der Garantie gegenüber dem Zweitkäufer nicht zulässig (§ 148 Abs. 3 ZGB). Dies wäre auch ökonomisch nicht gerechtfertigt, da in dem Einzelhandelsverkaufspreis die Garantie mit eingeschlossen ist. Andererseits wäre es u. U. eine nicht verantwortungsbewußte Rechtsausübung (§ 15 ZGB), wenn der Zweitkäufer Ansprüche aus der Garantie, die ihm der Erstkäufer als Weiterverkäufer gewähren muß, geltend machen würde, obwohl er in zumutbarer Weise die Möglichkeit hätte, sich aus der Restgarantie an den Einzelhandel, die Vertragswerkstatt oder den Hersteller zu wenden. Im Unterschied zum Einzelhandel muß beim Bürger beachtet werden, daß er die Ware nicht billiger als zum Einzelhandelsverkaufspreis gekauft hat und sie auch nicht teurer, also mit einem Aufschlag, verkaufen darf. Er würde durch eine Garantieleistung wirtschaftlich unzumutbar belastet werden. Für den Bürger als Verkäufer wäre es unter diesen Aspekten günstiger, die Ware nicht zum Neupreis, sondern als gebrauchte Ware zu herabgesetztem Preis zu verkaufen. Eine Lösung der unbefriedigenden Situation des Nebeneinanderbestehens von Ansprüchen aus der Restgarantie und selbständigen Ansprüchen aus der Garantie, die der Weiterverkäufer zu gewähren hat, könnte darin gefunden werden, daß der Zweitkäufer vorrangig die Ansprüche aus der Restgarantie nutzen muß, bevor er auf die Ansprüche gegen den Weiterverkäufer zurückgreifen darf. Eine solche Orientierung wäre auf die allgemeinen Grundsätze des Zusammenwirkens bei der Gestaltung und Ausübung zivilrechtlicher Rechte (§§ 13, 14 und 15 ZGB) zu stützen. Der Zweitkäufer hätte hierdurch keine Nachteile, und der Weiterverkauf er brauchte keine unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen zu tragen. * S. 1 Vgl. auch die Richtlinie zur Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen beim An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter vom 4. Dezember 1978 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1979, Nr. 2, S. 13). 2 Vgl. E. Espig, „Garantie für Gebrauchtwaren“, NJ 1978, Heft 8, S. 341 ff. Espig verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf J. Göhrlng, „Garantiezeit und Frist zur Geltendmachung von Garantieansprüchen bei Dienstleistungen und Reparaturen“, NJ 1978, Heft 1, S. 11 ft. Göhrlngs Standpunkt zu § 177 Abs. 2 ZGB, nach dem es für Reinigungs-, Pflege- und Wartungsleistungen keine Garantiezeit, sondern nur eine Anzeige- und Geltendmachungsfrist von zwei Wochen seit Abnahme der Leistung gäbe, führt m. E. zu unbilligen Forderungen an den Bürger, was seine Kontrollaufgaben hinsichtlich der Qualität der Leistung betrifft, und wird den tatsächlichen Gegebenheiten des täglichen Lebens nicht gerecht. § 159 Abs. 2 ZGB sieht ausdrücklich eine andere Rechtslage hinsichtlich der Gebraucht-warengarantie vor als sie nach Auffassung von Göhrlng für die Garantie bei Reinigungs-, Pflege- und Wartungsleistungen besteht. 3 VgL dazu OG, Urteil vom 23. April 1975 - 2 Zz 5/75 - NJ 1975, Heft 22, S. 664; OG, Urteil vom 26. April 1977 - 2 OZK 7/77 - NJ 1977, Heft 16, S. 567. 4 So auch Abschn. IX Ziff. 2 der o. g. Richtlinie des Ministers für Handel und Versorgung. 5 Vgl. Abschn. IX Ziff. 3 der o. g. Richtlinie des Ministers für Handel und Versorgung. 6 Vgl. Abschn. IX Ziff. 3 und 4 der o. g. Richtlinie des Ministers für Handel und Versorgung.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 172 (NJ DDR 1979, S. 172) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 172 (NJ DDR 1979, S. 172)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit in einem Ermittlungsverfahren oder bei der politisch-operativen Vorkommnis-Untersuchung bestimmt und ständig präzisiert werden. Die Hauptfunktion der besteht in der Gewährleistung einer effektiven und zielstrebigen Untersuchungsführung mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung notwendige Beweismittel als Anlagen zur Anzeige enthalten. Diese Forderungen resultieren nicht zuletzt aus den innerdienstlichen Regelungen im Staatssicherheit , wonach Ermittlungsverfahren zu Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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