Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 171 (NJ DDR 1979, S. 171); Neue Justiz 4/79 171 Zur vertraglichen Beschränkung oder Ausschließung der Garantie Im Unterschied zum Kauf neuer Waren lassen § 159 Abs. 2 Satz 3 ZGB und § 15 Abs. 1 Satz 3 der AO bei gebrauchten Waren die Beschränkung oder den Ausschluß der Garantie durch Vertrag zu. Diese Möglichkeit wird sowohl bei Käufen zwischen Bürgern als auch zwischen Gebrauchtwarenhandel und Bürgern, soweit der Gebrauchtwarenhandel der Verkäufer ist, genutzt. Beim Ankauf von Waren durch den Gebrauchtwarenhandel sind Garantieansprüche gegenüber dem verkaufenden Bürger bzw. sonstigen Eigentümern i. S. des § 2 Abs. 1 der AO gesetzlich ausgeschlossen (vgl. § 15 Abs. 2 der AO i. V. m. § 8 der AO). Hierbei sind die Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts und die Allgemeinen Bestimmungen über Verträge zu beachten. § 45 Abs. 3 Satz 2 ZGB legt fest, daß an und für sich zulässige Vereinbarungen der Partner nicht gegen Inhalt und Zweck des ZGB verstoßen dürfen. Dies könnte jedoch der Fall sein, wenn der geforderte und vereinnahmte Preis einer gebrauchten Ware zwar von einem relativ hohen Gebrauchswert, insbesondere einem geringen Abnutzungsgrad, ausgeht, zugleich aber im einseitigen Interesse des Verkäufers die Garantie vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden soll. Dadurch würden die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung und damit letztlich das Leistungsprinzip verletzt werden. Nach der zur AO über die Allgemeinen Bedingungen beim An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter erlassenen Richtlinie des Ministers für Handel und Versorgung vom 4. Dezember 1978 (Abschn. IX Ziff. 4) können Kriterien für die Beschränkung oder den Ausschluß der Garantie sein: Die Ware war bereits mehrere Jahre in Gebrauch, so daß infolgedessen ihr Gebrauchswert wesentlich eingeschränkt ist; es besteht auf Grund staatlicher Festlegungen keine Rechtspflicht mehr zur Versorgung mit Ersatzteilen, z. B. nach Ablauf von 10 Jahren nach Einstellung der Produktion der betreffenden Waren (vgl. § 20 der Ö.DVOzumVG). Die Verkaufseinrichtung ist in diesem Falle verpflichtet, entsprechende Vermerke auf den Kassenzetteln bzw. Rechnungen anzubringen. Gemäß § 7 Abs. 2 der AO ist für die Preisbildung ein beachtliches Kriterium, ob für das Erzeugnis noch eine Restgarantie für neue Waren besteht. Ebenso wäre bei der Preisbildung zu berücksichtigen, wenn die Garantie für Gebrauchtwaren beschränkt oder ausgeschlossen werden soll. Eine entsprechende Vereinbarung, die einseitig den Verkäufer bevorteilt, wäre im Streitfall gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als nichtig zu betrachten. Eine solche Vereinbarung könnte darüber hinaus dann angefochten werden, wenn der Käufer über die tatsächliche Wertminderung, insbesondere über vorhandene oder vom Verkäufer begründet vermutete erhebliche Mängel arglistig getäuscht worden ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Dies kann durch Verschweigen geschehen, indem der Verkäufer seine Offenbarungspflicht verletzt3, aber auch durch bewußtes Verdecken solcher Mängel, indem z. B. Rostschäden an Karosserieteilen ohne ordnungsgemäße Beseitigung durch Überlackierungen unkenntlich gemacht werden. Ein spezifisches Problem kann sich dann ergeben, wenn im Gebrauchtwarenhandel auch neue, aber wertgeminderte (angeschmutzte oder beschädigte) Waren verkauft werden, wie dies § 2 Abs. 4 der AO zuläßt Hier ist eine vertragliche Beschränkung oder Ausschließung von Garantieansprüchen nicht zulässig. Gemäß § 159 Abs. 1 ZGB besteht nur wegen der Mängel kein Garantieanspruch, deretwegen der Preis herabgesetzt worden ist.4 Wird z. B. ein Fernsehgerät vor dem Verkauf an Bürger als mangelhaft erkannt nachgebessert und dann wegen bestimmter Wertminderungen zu herabgesetztem Preis im Gebrauchtwarenhandel verkauft, dann ist dem Käufer die gesetzliche Garantiezeit von sechs Monaten wegen etwaiger anderer, später auftretender Mängel zu gewähren. Der Gebrauchtwarenhandel ist in einem solchen Fall verpflichtet den Käufer beim Einkauf über die Zusammenhänge zu informieren (§ 137 Abs. 1 ZGB) und auf die noch bestehende Garantie (auch Zusatzgarantie) hinzuweisen. Wird ein im Einzelhandel gekauftes und dann reklamiertes Erzeugnis unter Preisrückzahlung zurückgenommen, repariert und erneut verkauft, muß der Käufer gleichfalls unterrichtet werden, daß es sich um eine Gebrauchtware handelt. Beim Wiederverkauf steht dem Käufer nur die Garantie für Gebrauchtwaren gemäß § 159 Abs. 2 ZGB zu Eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Garantie ist nicht zulässig.8 Keine Rangfolge der Ansprüche aus der Gebrauchtwarengarantie Espig (a. a. O., S. 342) vertritt die Ansicht daß § 159 Abs. 2 ZGB eine Rangfolge festlege, in der Garantieansprüche zu erfüllen seien; das folge daraus, daß in dieser Bestimmung die Preisrückzählung nach der Preisminderung als Garantieanspruch aufgeführt wird. Preisrückzahlung könne nur dann gefordert werden, wenn die Ware im Zeitpunkt der Übergabe bereits einen solchen Mangel hat, der den vertraglich vorausgesetzten Gebrauchswert aufhebt. Bestehe jedoch trotz erheblicher Minderung des Gebrauchswerts überhaupt noch ein bestimmter Gebrauchswert, so komme nur Preisminderung in Frage. Der Ansicht Espigs kann ich aus folgenden Gründen nicht beipflichten: Es kann angenommen werden, daß ein an der Ware interessierter Käufer vielfach mit einer weiteren Preisminderung einverstanden sein dürfte, falls er berechtigt Garantieansprüche geltend machen kann. Dennoch entspricht es nicht den tatsächlichen Lebensverhältnissen, daß es dem Käufer gebrauchter Waren mehr auf einen möglichst niedrigen Preis als auf den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchswert ankommt. Es ist Sache des Käufers, sich beim Kauf zu entscheiden, wie hoch er seine Anforderungen .an den Gebrauchswert einer gebrauchten Ware stellt und deshalb z. B. aus mehreren gleichartigen Waren diejenige mit einem höheren Gebrauchswert und demzufolge auch einem höheren Preis auswählt. Kann dann der vom Käufer nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauchswert nicht realisiert werden, darf ihm nicht die Möglichkeit genommen sein, sich nach einer anderen Ware umzusehen, die seine Erwartungen an den Gebrauchswert tatsächlich erfüllt. Wollte man Espigs Meinung teilen, dann wäre nicht einzusehen, warum nicht jede Aufzählung von Ansprüchen im Gesetz zugleich eine Rangfolge dieser Ansprüche darstellte. Dies müßte dann z. B. auch für § 151 Abs. 1 ZGB gelten, der die Garantieansprüche für neue Waren regelt. Auch die Garantieansprüche bei Dienstleistungen gemäß § 179 Abs. 1 ZGB müßten so behandelt werden. Aus dem Gesetz selbst ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Reihenfolge der Ansprüche zugleich auch eine Rangfolge sein soll. Dies hätte sogar ausgesprochen negative volkswirtschaftliche Auswirkungen, weil dann z. B. im Garantiefall beim Kauf neuer Waren die Ersatzlieferung vor einer Preisminderung zu erbringen wäre. Soll im Gesetz eine Rangfolge festgelegt werden, dann geschieht dies ausdrücklich. So wird z. B. in § 152 Abs. 1 ZGB i. V. m. der DVO zum ZGB über Rechte und Pflichter bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. 11977 Nr. 2 S. 9) die Vorrangigkeit der Nachbesserung begründet. Ebenso legt § 179 Abs. 2 ZGB hinsichtlich der Garantieansprüche bei nicht qualitätsgerechten Dienstleistungen eine Rangfolge zwischen Nachbesserung und Rücktritt vom Vertrag fest. § 180 Abs. 1;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 171 (NJ DDR 1979, S. 171) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 171 (NJ DDR 1979, S. 171)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens. Die diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen in den bisherigen Abschnitten der Arbeit haben deshalb - wie auch bereits an den entsprechenden Stellen hervorgehoben wurde - volle Gültigkeit für die Beweisführung im Strafverfahren von Bedeutung, deshalb zu sichern und dem Untersuchungsorgan zu übergeben. Zur ersten operativen Einschätzung von Urkunden und arideren Schriftstücken ist das setaantäche Inforaacionsolernent zu beurteilen.

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