Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 170 (NJ DDR 1979, S. 170); 170 Neue Justiz 4/79 Einzelhandelsverkaufspreis gleicher oder vergleichbarer neuer Konsumgüter entsprechend den staatlichen Preisvorschriften nicht übersteigen, selbst wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt (§ 62 Abs. 1 ZGB). Zweitens, wenn Waren angeboten werden, für die der Neuwert nicht mehr feststellbar ist bzw. keine vergleichbaren Konsumgüter bestehen. In diesem Fall wird der Zeitwert nach der zur Zeit der Übernahme bestehenden Nachfrage bestimmt (§7 Abs. 3 Satz 2 der AO). Drittens, wenn Gebrauchtwaren nach der Übernahme durch die Verkaufseinrichtungen des Gebrauchtwarenhandels auf deren Rechnung aufgearbeitet oder repariert werden und dadurch eine Erhöhung des Zeitwerts eintritt. In diesem Fall sind die entstandenen Kosten bei der Bildung des Verkaufspreises zu berücksichtigen. Die Kosten müssen nachgewiesen werden (§ 7 Abs. 4 der AO). Preisbildung beim Kauf und Verkauf von Gebrauchtwaren zwischen Bürgern Der für den gewerblichen An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter bestehende Grundsatz, daß es sich bereits dann um eine Gebrauchtware handelt, wenn sie sich im Besitz eines Bürgers oder sonstigen Eigentümers befunden hat, unabhängig davon, ob sie auch benutzt worden ist (§ 2 Abs. 2 der AO), gilt nicht für entsprechende Kaufbe-ziehungen der Bürger. Damit bestehen für den Bürger folgende Möglichkeiten für den Verkauf von Konsumgütern an andere Bürger: 1. Eine nicht gebrauchte Ware kann als neue verkauft werden. In einem solchen Fall findet § 159 Abs. 2 ZGB keine Anwendung. Handelt es sich um eine nicht gebrauchte, aber wertgeminderte Ware, ist § 159 Abs. 1 ZGB anzuwenden. 2. Gebrauchte Waren sind nach den Bestimmungen des § 159 Abs. 2 ZGB zu verkaufen. Für die Preisbildung bedeutet dies, daß der Käufer verpflichtet ist, den durch gesetzliche Preisvorschriften festgelegten oder den vereinbarten zulässigen Kaufpreis zu zahlen (§139 Abs. 2 ZGB). Eine nicht gebrauchte und nicht wertgeminderte Ware darf danach bis zur Höhe des nach den staatlichen Preisvorschriften geltenden Einzelhandelsverkaufspreises gleicher oder vergleichbarer neuer Konsumgüter verkauft werden. Dieser Preis, der ein Höchstpreis ist, darf auch dann nicht überschritten werden, wenn die Nachfrage größer ist als das Angebot (§ 62 Abs. 1 ZGB). Eine nicht gebrauchte, aber wertgeminderte Ware ist zu herabgesetztem Preis zu verkaufen. Die Wertminderung ist entsprechend den jeweiligen Mängeln der Ware zu vereinbaren. Im Streitfall sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Preisherabsetzung die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie insbesondere in Gütevorschriften für die Herabsetzung von Einzelhandelsverkaufspreisen bei nicht gebrauchten, aber wertgeminderten Waren festgelegt sind. Gebrauchte Waren sind zum Zeitwert zu verkaufen. Für die Bestimmung des Zeitwerts müssen die Grundsätze herangezogen werden, die auch für den gewerblichen An- und Verkauf von Konsumgütem gelten (§ 7 der AO). Für die Preisbildung beim Kauf gebrauchter Konsumgüter zwischen Bürgern ist grundsätzlich der nach dieser AO zu ermittelnde Preis der zulässige Vereinbarungspreis (§ 139 Abs. 2 ZGB). Soweit der Zeitwert sich nicht in den dargelegten Ausnahmefällen dem Neuwert nähern darf oder falls dieser nicht feststellbar ist oder keine vergleichbaren Konsumgüter bestehen nicht nach der zur Zeit der Übernahme bestehenden Nachfrage zu bestimmen ist, gilt für die Wertminderung folgendes: Die Wertminderung setzt sich aus dem physischen und moralischen Verschleiß zusammen. Sie wird im einzelnen durch solche in § 7 Abs. 2 der AO genannten Kriterien bestimmt wie den Gebrauchswert und den Grad der Werterhaltung (qualitativer Zustand, wie Abnutzungsgrad, Pflegeleichtigkeit u. ä.), das Alter (Produktionszeitraum, bestehende Garantie, Ersatzteilversorgungspflicht), die modische Aktualität. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich der eingetretenen Wertminderung und wird in seiner Höhe mitbestimmt durch die zur Zeit der Übernahme bestehende Nachfrage (§ 7 Abs. 1 der AO). Es besteht jedoch kein zwingender Grund, die für den gewerblichen An- und Verkauf geltende Orientierung, wonach der Zeitwert in der Regel 90 Prozent des Neuwerts nicht übersteigen darf, auf den Kauf zwischen Bürgern anzuwenden. Werden in Anzeigen Preise angegeben, die über den Zeitwert, insbesondere den Neuwert der Ware hinausgehen, dann verstößt dies gegen die PreisAO Nr. 2025, denn bereits die- Forderung eines überhöhten Preises und nicht erst seine Vereinnahmung stellt eine Verletzung von Preisbestimmungen dar. Eine solche Forderung kann gemäß § 20 OWVO mit einem Verweis oder mit Ordnungsstrafen von 10 bis 1 000 M belegt werden. Wird durch die Verletzung von Preisbestimmungen ein Mehrerlös erzielt, ist dieser an den Geschädigten zurückzuzahlen (§ 69 Abs. 1 ZGB) bzw. ganz oder teilweise zugunsten des Staates einzuziehen, wenn sich die Partner ihres ungesetzlichen Handelns bewußt waren (§ 69 Abs. 2 ZGB). Zum Inhalt der Gebrauchtwarengarantie Beim Verkauf gebrauchter Konsumgüter wird nicht wie bei neuen Waren die Mängelfreiheit und Gebrauchsfähigkeit der gebrauchten Ware während der Garantiezeit garantiert, sondern das tatsächliche Vorhandensein des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchswerts zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware. Die Erwartungen an den Gebrauchswert werden daher von den vertraglichen Abreden geprägt. Dabei ist davon auszugehen, daß die Ware im Vergleich zu ihrem Neuzustand in der Regel infolge physischen und moralischen Verschleißes Wertminderungen erfahren hat, die bei der Bildung ihres Preises gemäß § 7 Abs. 2 der AO entsprechend berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus begründet nicht jede Abweichung vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauchswert Garantieansprüche; es muß vielmehr eine solche Abweichung vorliegen, die diesen Gebrauchswert erheblich mindert (§159 Abs. 2 Satz 2 ZGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 der AO). Ein wesentlicher Maßstab hierfür ist, ob der vereinbarte Preis im allgemeinen dem tatsächlichen Zeitwert der Ware zum Zeitpunkt ihrer Übergabe entsprochen hat, ob also allgemeine Wertminderungen und bestimmte Mängel hinreichend bei der Festlegung des Zeitwerts berücksichtigt worden sind. Deshalb ist der Vergleich, den E. E s p i g zwischen der Rechtsnatur der Gebrauchtwarengarantie und der der Ausführungsgarantie für Reinigung, Pflege und .Wartung (§ 177 Abs. 2 ZGB) anstellt2, nicht zutreffend. Die Reinigung, Pflege und Wartung von Sachen muß mängelfrei sein; dagegen kann die gebrauchte Ware durchaus in ihrem Gebrauchswert beeinträchtigt sein. Gemeinsamkeiten zwischen Gebrauchtwarengarantie und Ausführungsgarantie bestehen nur insoweit, als beide Regelungen vom Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bzw. den Auftraggeber ausgehen und Ansprüche davon abhängig machen. Der Käufer einer gebrauchten Ware hat eine Garantiezeit von drei Monaten (§ 159 Abs. 2 Satz 1 ZGB, §15 Abs. 1 Satz 1 der AO). Er kann gemäß §157 Abs. 1 Satz 2 ZGB bis zwei Wochen nach ihrem Ablauf noch Mängel beanstanden, die zum Zeitpunkt der Übergabe den vertraglich vorausgesetzten Gebrauchswert erheblich gemindert haben.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung, besonders zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden. Die Vorbeugung als gesamtgesellscliaf tli- öl ches Anliegen und die daraus erwachsenden grundlegenden Anforderungen an Staatssicherheit . Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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