Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 168 (NJ DDR 1979, S. 168); 168 Neue Justiz 4/79 differenzierte Wertung der Rassendiskriminierung und verurteilt in Art. 3 die Apartheid als schweren Fall. Diese Differenzierung ist später mit allen Konsequenzen auch hinsichtlich der universellen Strafverfolgung durch die Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens vom 30. November 1973 (GBl. II 1974 Nr. 26 S. 492) weitergeführt worden. Die Anti-Apartheid-Konvention enthält außerdem eine Weiterentwicklung des Tatbestands des Genocid-Verbrechens und damit indirekt auch des Verbrechens gegen die Menschlichkeit i. S. des Art. 6 Buchst, c IMT-Statut. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Präambel der Konvention, wo die Teilnehmerstaaten feststellen, „daß in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes bestimmte Handlungen, die auch als Akte der Apartheid bezeichnet werden können, nach dem Völkerrecht Verbrechen darstellen“ und „daß in der Konvention über die Nichtverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit .unmenschliche Handlungen, die aus der Politik der Apartheid entstehen', als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet werden.“ Auch in Art. I Abs. 1 der Konvention erklären die Teilnehmerstaaten, „daß die Apartheid ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist“. Die Art. III bis V der Konvention regeln die universelle Strafverfolgungspflicht der Staaten für dieses Verbrechen, ähnlich wie die Tatbestände des IMT-Statuts. Zusammen mit den angeführten Konventionen sind also die Nürnberger Tatbestände die Rechtsgrundlage für die Verfolgung von Verbrechern, die nach 1945 oder in der Gegenwart solche schwerste Delikte verübten und verüben, wie sie uns z. B. aus dem Vietnam-Krieg, begangen durch US-amerikanische Aggressoren, aus Kampuchea, verübt durch Verantwortliche des Pol-Fot-Regimes, und aus der Südafrikanischen Republik, begangen durch Rassisten, und schließlich in diesen Tagen durch die Anzettelung und Führung des Aggressionskrieges der chinesischen Großmachtchauvinisten gegen Vietnam bekannt geworden sind. Kodifikation der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit von Staaten * 1 2 Die angeführten völkerrechtlichen Tatbestände sind also heute wie damals Waffen, die im Kampf gegen Aggression, Völkermord und Apartheidpolitik einzusetzen sind. Die weit über die Verfolgung der deutschen Nazi- und Kriegsverbrecher hinausgehende Bedeutung der Nürnberger Prinzipien zeigt sich auch daran, daß sie eine hervorragende Rolle im Rahmen der seit einigen Jahren von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen betriebenen Kodifikation der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit von Staaten für Rechtsverletzungen spielen. Kodifiziert werden allgemeine Prinzipien der Staatenverantwortlichkeit, unabhängig von konkreten Verträgen und Materien. Es wird aber eine Zweiteilung aller denkbaren und möglichen Völkerrechtsverletzungen von Staaten in internationale Verbrechen und internationale Delikte vorgenommen. Den Ausgangspunkt für die Verbrechen bilden solche besonders schweren internationalen Rechtsverletzungen wie Friedensbruch oder gewaltsame Aufrechterhaltung eines Kolonialregimes. Die Unterscheidung nach Verbrechen und Delikten ist eine prinzipielle Frage, um die ein harter Kampf zu führen war.5 Die Nürnberger Prinzipien spielten eine hervorragende Rolle für den Nachweis, daß nicht alle internationalen Rechtsverletzungen rechtlich gleich zu bewerten sind, sondern sich sowohl hinsichtlich ihrer Bedeutung für die internationalen Beziehungen als auch nach den entsprechenden Sanktionen bereits de lege lata erheblich voneinander unterscheiden. Im Ergebnis ihrer 28. und 29. Tagung (1976/77) wies die Völkerrechtskommission z. B. auf folgende drei Punkte hin6: 1. die Unterscheidung zwischen zwingenden Normen des Völkerrechts (jus cogens) und anderen Normen, die ihren Niederschlag z. B. in Art. 53 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 19697 gefunden hat; 2. die Durchsetzung einer persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für verbrecherische Handlungen, die in Ausübung staatlicher Funktionen vorgenommen wurden und für die keine Immunität in Anspruch genommen werden kann; Erklärung des Zentralvorstandes der VdJ der DDR Die Vereinigung der Juristen der Deutschen Demokratischen Republik teilt die tiefe Empörung der internationalen Öffentlichkeit angesichts der Tatsache, daß in der BRD nach geltendem Gesetz am 1. Januar 1980 alle bislang unver-folgten faschistischen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die völkerrechtswidrige Anwendung innerstaatlicher Verjährungsbestimmungen der Strafverfolgung entzogen und die Täter vor jeder Verantwortlichkeit für ihre abscheulichen faschistischen Systemverbrechen geschützt sein sollen. Die Vereinigung der Juristen der DDR betont in diesem Zusammenhang erneut, daß Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine gewöhnlichen Kriminaldelikte, sondern schwerste internationale Verbrechen sind, deren Verfolgung und Bestrafung keiner Verjährung unterliegen kann. Dieses völkerrechtliche Prinzip ist in zahlreichen Deklarationen der Staaten und in Beschlüssen der Vollversammlung der Vereinten Nationen bekräftigt und in der Konvention der UNO vom 26. November 1968 verankert worden, der die BRD bis heute nicht beigetreten ist Die Rechtsordnung der BRD und ihre Justiz haben bis heute das unabdingbare Prinzip der Unverjährbarkeit dieser Verbrechen negiert und ihre Strafverfolgung durch protektionistische Praktiken bei der Rechtssetzung, Ermittlung, Ankiageerhebung, Rechtsanwendung und Spruchtätigkeit behindert. In vielen Ländern der Weit haben die Bevölkerung, Regierungskreise, Parlamentarier, Vertreter nationaler und internationaler Organisationen eindringlich ihrem Protest darüber Ausdruck verliehen und von der BRD verlangt, daß sie die Gebote des internationalen Rechts und der internationalen Moral achtet, ihrer Verantwortung vor den Völkern gerecht wird und im Interesse des Schutzes des Friedens, des Lebens und der Würde des Menschen nicht zuläßt, daß faschistische Verbrechen straffrei bleiben. Die Vereinigung der Juristen der DDR unterstützt diese weltweite Forderung. Sie verlangt mit aller gebotenen Eindringlichkeit, daß die BRD ihrer unausweichlichen internationalen Verantwortung für die konsequente Verfolgung der Verbrechen des Naziregimes entspricht, der Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beitritt und den Bestimmungen der Konvention in der BRD unverzüglich Geltung und Anwendung sichert. 3. die Tatsache, daß der UN-Sicherheitsrat weitgehende Vollmachten besitzt gegenüber einem Staat, der den internationalen Frieden bedroht oder verletzt. Das verdeutlicht die aktuelle und weiterwirkende Bedeutung der Nürnberger Prinzipien für den heutigen Friedenskampf. Der erwähnte Entwurf der Konvention über die Staatenverantwortlichkeit definiert in seinem Art. 19 internationale Verbrechen, indem er die besonderen Verpflichtungen der Staaten für den Schutz ihrer gemeinsamen Interessen nennt. Der Entwurf erklärt den schweren Bruch solcher Verpflichtungen zum internationalen Verbrechen und nennt dafür jeweils Beispiele.8 Internationale Verbrechen liegen danach vor bei einer schweren Verletzung der Verpflichtung zur Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit (z. B. Aggression); zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts (z. B. Errichtung oder gewaltsame Aufrechterhaltung der Kolonialherrschaft) ; zum Schutz der menschlichen Existenz (z. B. Sklaverei, Völkermord, Apartheid); zum Schutz der menschlichen Umwelt (z. B. Verschmutzung der Atmosphäre oder des Meeres). Die schwere Verletzung der entsprechenden Verpflichtungen stellt ein internationales Verbrechen dar, wenn sie von der internationalen Gemeinschaft der Staaten als Verbrechen anerkannt worden ist. Im Zuge der Kodifikation der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit wird die Völkerrechtskommission in Kürze beginnen, sich mit der Normierung der Rechtsfolgen im einzelnen zu befassen. Die Formen und Arten der Verantwortlichkeit werden sich unterscheiden. Selbst innerhalb der zu Art. 19 des Konventionsentwurfs genannten Gruppen von internationalen Verbrechen werden die Rechts-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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