Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 167 (NJ DDR 1979, S. 167); Neue Justiz 4/79 167 lichkeit ist, haben die zuständigen Organe der Deutschen Demokratischen Republik zahlreichen Staaten auch solchen, mit denen bisher keine zwischenstaatlichen Rechtshilfeabkommen abgeschlossen wurden umfangreiches Beweismaterial zur Verfügung gestellt sowie auch aus vielen Staaten, insbesondere sozialistischen Staaten, selbst erhalten. Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, daß derartiges Material den Justizbehörden der heutigen Bundesrepublik Deutschland bereits unmittelbar nach der Zerschlagung des Faschismus von unseren neugebildeten antifaschistischen Strafverfolgungs- und Justizorganen zur strafrechtlichen Auswertung übergeben wurde. So wurde um nur ein Beispiel zu erwähnen die vollständige Personalakte des ehemaligen Blutrichters und späteren Generalbundesanwalts Frankel bereits am 23. August 1946 den Justizbehörden in Kiel übermittelt. Insgesamt haben die zuständigen Organe der Deutschen Demokratischen Republik bis zum heutigen Tage der BRD-Justiz mehr als 11 000 Dokumente bzw. Fotokopien, 2 000 völkerrechtswidrige Todesurteile des faschistischen Volksgerichtshofs bzw. von Sonder- und Militärgerichten, an denen in der BRD lebende Blutrichter mitwirkten, sowie Hunderte von Zeugenvemehmungsprotokollen und zahlreiche Sachverständigengutachten übergeben. Dabei handelt es sich um Beweismaterial über die in Sachsenhausen, Buchenwald, Ravensbrück, Nordhausen-Dora und zahlreichen weiteren Konzentrationslagern, in Zuchthäusern und anderen Mordstätten des Hitler-Regimes verübten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dem Generalstaatsanwalt in Berlin (West) ist wiederholt Beweismaterial zu dort anhängig gewesenen Ermittlungen gegen Angehörige des faschistischen Reichssicherheitshauptamtes übergeben worden. Darüber hinaus wurden Beweisunterlagen über faschistische Verbrechen auch den Justizbehörden in den Niederlanden, Frankreich, Österreich und anderen Staaten zur Verfügung gestellt. * Die millionenfach an Bürgern vieler Staaten verübten faschistischen Greueltaten gehören zu den schwersten Verbrechen, die das Völkerrecht kennt. Diese Untaten konsequent zu verfolgen ist ein wirksamer Beitrag zur Gewährleistung des friedlichen Zusammenlebens der Menschheit. Die Deutsche Demokratische Republik und ihre Strafverfolgungs- und Justizorgane haben seit Anbeginn Kriegsverbrecher! und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unnachsichtig verfolgt und die dafür Verantwortlichen entsprechend dem Grad ihrer individuellen Schuld gerecht zur Verantwortung gezogen. Wir werden auch in Zukunft den Schwur der aus faschistischen Konzentrationslagern, Zuchthäusern, Gestapokellern und anderen Stätten der Tyrannei befreiten Häftlinge verwirklichen: „Wir stellen den Kampf erst ein, wenn auch die letzten Schuldigen vor ihren Rieh-' tern stehen.“ , 1 Vgl. H. Standke/L. Xrumbiegel, Der Krieg im Völkerrecht, Berlin 1961, S. 518. 5 Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1973, S. 120. 3 Ebenda, Teil 1, S. 205. 4 Zitiert nach: Dokumentation der Zeit, Heft 105 (1. November 1955), Sp. 8260. Unbefristete Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrecher! Gebot des Völkerrechts Prof. Dt. habil. EDITH OESER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen um deren Realisierung auch heute noch gekämpft wird hat nicht nur Bedeutung für die Vergangenheit oder nur für die restlose Verfolgung aller im zweiten Weltkrieg begangenen Verbrechen. Die Nichtverjährung dieser Verbrechen fei ebenso für die Zukunft wichtig als ein bedeutender Aspekt im Kampf um den Frieden, gegen Neofaschismus, Apartheid und Rassismus sowie für den nationalen Befreiungskampf der Völker. Es war nach dem zweiten Weltkrieg nicht die Absicht der Alliierten, die Bestrafung der Nazi- und Kriegs verbrechen nur für den konkreten Fall zu sehen. Das hat der sowjetische Hauptankläger im Nürnberger Prozeß, Generalleutnant Rudehko, mit großer Deutlichkeit erklärt, als er bereits zu Beginn seiner Eröffnungsrede von der „überragenden historischen Bedeutung dieses Prozesses“ sprach.1 Darüber waren sich damals alle Alliierten klar, wie z. B. die Äußerungen des amerikanischen Hauptanklägers Jackson zeigen, der sagte: „Nürnbergs Wert für die Welt wird weniger davon abhängen, wie treu es die Vergangenheit interpretiert, als wie gewissenhaft es für die Zukunft vorsorgt.“* i. 2 An anderer Stelle betonte Jackson: „Dieses Gesetz wird hier zunächst zwar auf deutsche Angreifer angewandt, es schließt aber ein und muß, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen die, die jetzt hier zu Gericht sitzen.“3 Die Bedeutung des Nürnberger Prozesses insbesondere auch im Hinblick auf die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ohne Rücksicht auf ihre staatliche Stellung, Staatsbürgerschaft und auf etwaige landesrechtliche Bestimmungen (auch hinsichtlich allgemeiner Verjährungsbestimmungen) liegt also unstreitig darin, daß die Nürnberger Prinzipien auch für künftige Aggressoren gedacht waren. Das beweist auch die Weiterentwicklung des Völkerrechts auf diesem Gebiet. Die Weiterentwicklung der Nürnberger Prinzipien über die Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Die Tatbestände des Art. 6 Buchst, a bis c des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof (IMT-Statut)4 * * 7 Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind z. B. durch die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 (GBl. II 1974 Nr. 10 S. 170) konkretisiert worden. Völkermord ist ein besonders schwerer Fall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit i. S. des Art. 6 Buchst, c IMT-Statut. Die Konvention von 1948 erklärt in Art. I das Verbrechen des Völkermordes im Unterschied zu Art. 6 Buchst, c IMT-Statut auch dann für strafbar, wenn es unabhängig von einem konkreten Krieg, also im Frieden begangen wird. Die Art. IV bis VII der Konvention verkünden die Universalität der Straf- verfolgung. Sie wird in Art. 6 Abs. 3 der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte vom 18. Dezember 1966 (GBl. II 1974 Nr. 6 S. 58) nochmals betont: „Wenn die ’lötung ein Völkermordverbrechen ist, so ermächtigt nichts in diesem Artikel einen Teilnehmerstaat dieser Konvention, in ii jendeiner Weise von den Verpflichtungen abzuweichen, die er nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords übernommen hat“ Das bezieht sich m. E. auch eindeutig auf die universelle, zeitlich unbegrenzte Verfolgung der Täter. Eine Weiterentwicklung der Nürnberger Tatbestände stellen auch die vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkxäfte im Felde, zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See, über die Behandlung der Kriegsgefangenen sowie zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GBl. 11956 Nr. 95 S. 919 ff.) dar. Sie konkretisieren den Tatbestand des Kriegsverbrechens i. S. des Art. 3. Buchst, b des IMT-Statuts insofern, als sie den schweren Fall der Verletzung der verschiedenen Konventionen kennen. Damit kann angenommen werden, daß die Nichtverjährung von Kriegsverbrechen sich nicht auf jeden Einzelfaii der Verletzung der erwähnten kriegsrechtlichen Bestimmungen bezieht, sondern eben auf den schweren Fall (z. B. die Tötung von Geiseln). Auch die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung vom 7. März 1566 (GBl. II 1974 Nr. 8 S. 130) ist als, gewisse Weiterentwicklung der Nürnberger Tatbestände anzusehen. Die Konvention führt zwar hinsichtlich der Strafverfolgung nicht das Universälität3prinzip ein, enthält jedoch eine;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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