Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 162 (NJ DDR 1979, S. 162); 162 Neue Justiz 4/79 Demokratisches Zustandekommen und Rechtsverbindlichkeit der Ordnungen Um die unterschiedlichen örtlichen Erfordernisse in den Ordnungen exakt und detailliert zu erfassen, hat es sich bewährt, daß die Volksvertretungen und ihre Räte die Bürger, Betriebs- und Arbeitskollektive, die Leiter von Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und Staatsorganen gezielt in den Prozeß der Ausarbeitung und Beratung sowie der Durchführung und Kontrolle dieser Leitungsdokumente einbeziehen. In diesem Prozeß festigen sich bei den Bürgern sowohl ihre Überzeugung von der Notwendigkeit und vom Nutzen dieser Regelungen (einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen) als auch ihre Bereitschaft, sich aktiv für die Verwirklichung dieser Dokumente durch alle Bürger, Betriebe usw. einzusetzen. Die Stadt- und Gemeindeordnungen tragen somit dazu bei, das demokratische Engagement der Bürger und ihrer Kollektive für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Territorium zu entwickeln und zu festigen. Das wirkt um so nachhaltiger, als die Stadt- und Gemeindeordnungen ihrem Charakter nach Rechtsvorschriften sind, die sich allein in ihrem territorialen Geltungsbereich, jedoch keineswegs in ihrer Allgemeinverbindlichkeit von der Gesetzen der Volkskammer unterscheiden (Art. 89 der Verfassung). Sie sind Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Rechts. Deshalb können bei Verletzung der in ihnen bestimmten Pflichten sowohl gesellschaftliche und staatliche Erziehungsmaßnahmen als auch der in gesamtstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene staatlich-rechtliche Zwang durch die zuständigen Staatsorgane angewandt werden.8 Die Ordnungen sind für alle Bürger und ihre Kollektive, für alle anderen Personen (z. B. ausländische Spezialisten, Touristen), für Kombinate und Betriebe, Genossenschaften, Handwerks- und Gewerbebetriebe, gesellschaftliche Organisationen, staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen und Staatsorgane rechtlich verbindlich; Voraussetzung dafür ist, daß die Betreffenden im jeweiligen Territorium wohnen, dort ihren Sitz haben, tätig sind oder sich aufhalten, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, vom Unterstellungsverhältnis von Betrieben usw. Beispielsweise ist die in einer Stadt- oder Gemeindeordnung enthaltene konkrete Bestimmung der Anliegerpflicht zur Schnee- uncf Eisbeseitigung auf öffentlichen Straßen für alle Anlieger im Territorium verbindlich. Sie ist auch Grundlage für die Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei und des Kreisgerichts, um z. B. das ordnungswidrige Handeln oder die Schadenersatzpflicht eines Anliegers festzustellen, wenn durch die schuldhafte Verletzung von Anliegerpflichten ein Schaden entstanden ist. Es ist erforderlich, die strikte rechtliche Verbindlichkeit der Stadt- und Gemeindeordnungen zu betonen und damit allen Auffassungen konsequent entgegenzutreten, die in diesen Dokumenten „zweitrangige“ Rechtsvorschriften erblicken, deren Einhaltung von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig sei. Die Ordnungen als Teil der staatlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten zur'Festigung der Gesetzlichkeit „Der komplexe Charakter von Ordnung, Sicherheit und Disziplin macht das einheitliche und abgestimmte Vorgehen aller staatlichen und gesellschaftlichen Leitungsorgane im Betrieb und im Kreis notwendig.“9 Demzufolge sind auch die Stadt- und Gemeindeordnungen in organischer Einheit und Abstimmung mit den anderen Beschlüssen der Volksvertretungen auszuarbeiten, durchzuführen und zu kontrollieren, die die Entwicklung der territorialen Einheit konzeptionell bestimmen: mit dem Volkswirtschaftsplan, der Entwicklungskonzeption, dem Beschluß über die Aufgaben zur Festigung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Disziplin, der Konzeption der Leitung und Planung der territorialen Rationalisierung u. a.10 Zum anderen ergibt sich diese Notwendigkeit aus dem demokratischen Charakter der Ordnungen. Die breite Anteilnahme der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung und Verwirklichung dieser Dokumente macht das deutlich. Deshalb ist dieser Prozeß unmittelbar mit der Massenbewegung der Werktätigen im Kampf um die Anerkennung als „Bereich der vorbildlichen Ordnung und Sicherheit“ als Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs zu verknüpfen. Hier geht es vor allem darum, die politisch-ideologischen Potenzen der Arbeiterklasse, ihre Erfahrungen und ihre Diszipliniertheit auch für die Verwirklichung der Stadt- und Gemeindeordnungen und damit für die Entwicklung des Territoriums zu nutzen. Ebenso ist die Verbindung zur Initiative „Schöner unsere Städte und Gemeinden Mach mit!“ herzustellen, wie das viele Volksvertretungen und Ausschüsse der Nationalen Front bereits erfolgreich praktizieren.11 Die richtige Einordnung der Stadt- und Gemeindeordnungen in die Gesamtleitung des Territoriums macht auch deutlich, daß die Einhaltung dieser Dokumente nicht zuletzt ökonomisch von Bedeutung ist. Beispielsweise werden alljährlich beträchtliche Kosten durch das Zerfahren von Gehwegen usw. verursacht, die bei konsequenter Durchsetzung der Ordnungen vermieden werden könnten. Zugleich lassen sich daraus auch Schlußfolgerungen für Maßnahmen im Rahmen der territorialen Rationalisierung ableiten, um auf diese Weise die materiellen Grundlagen für die Realisierung der Ordnungen zu verbreitern bzw. zu modernisieren. Schließlich sollte die Propagierung der Stadt- und Gemeindeordnungen stärker in die koordinierten Maßnahmen zur Rechtserläuterung im Territorium einbezogen werden. Auf diese Weise könnte das Verständnis der Werktätigen für die Normen des sozialistischen Zusammenlebens in ihrem Heimatort sowie die Bereitschaft zur Einhaltung dieser Normen vertieft werden. Das würde dazu beitragen, die sozialistische Gesetzlichkeit im Territorium weiter zu festigen. In diesem Sinne wurde auch auf der Tagung des Nationalrats der Nationalen Front der DDR zur Vorbereitung der Wahlen am 20. Mai 1979 gefordert, im Gespräch über den Wahlaufruf vom 5. März 1979 „das Verständnis darüber zu vertiefen, daß das gemeinsame Streben nach Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auch das gemeinsame Handeln aller staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte voraussetzt Es geht um die konsequente Durchsetzung der Stadt- und Gemeindeordnungen, womit zugleich die Bereitschaft der Bürger, ständig zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit beizutragen, erheblich gestärkt würde“ ,12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 VgL z. B. Entwurf der Stadtordnung der Hauptstadt Berlin, Berliner Zeitung vom 20. April 1978, Beilage: H. Schleiff/G. Reh-feldt, „Neue Stadtordnung ln Rostock“, NJ 1978, Heft 5, S. 214 ff. 2 Vgl. ND vom 8. Dezember 1978, S. 1. 3 Vgl. J. Herrmann, Aus dem Bericht des Politbüros auf der 9. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1978, S. 58. 4 Vgl. dazu: „Der Bürger und seine Heimatstadt“, Staat und Recht 1979, Heft 1, S. 2 ff. 5 Mit der inhaltlichen Gestaltung der Stadt- und Gemeindeordnungen im einzelnen sowie mit der Erfassung bestimmter Sachgebiete in speziellen Ordnungen (z. B. Marktordnung, Friedhofsordnung u. ä.) wird sich ein weiterer Beitrag beschäftigen. 6 Vgl. Die Volkspolizei 1978, Heft 5, S. 28, Ziff. 10. 7 W. I. Lenin, „Ursprünglicher Entwurf des Artikels ,Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht“1, in: Werke, Bd. 27, Berlin 1960, S. 197. 8 Diese Fragen werden in einem weiteren Beitrag näher behandelt. 9 S. Heger/H. Wostry, Sozialistische Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit, Berlin 1979, S. 93. 10 Vgl. hierzu H. Homburg, „Festigung von Ordnung und Sicherheit im Gemeindeverband Thale“, NJ 1978, Heft 12, S. 69. 11 Vgl. S. Heger/H. Wostry, a. a. O., S. 100 f.; G. Mielsch, „Ausschüsse der Nationalen Front im Kreis Löbau festigen Gesetzlichkeit“, NJ 1978, Heft 8, S. 352. 12 J. Herrmann, „Die Aufgaben der Nationalen Front zur Vorbereitung der Wahlen am 20. Mai 1979“, ND vom 6. März 1979, S. 4.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 162 (NJ DDR 1979, S. 162) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 162 (NJ DDR 1979, S. 162)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit geregelte Zuständigkeit des Kaderorgans für die Entwicklung und Sicherung des Kaderbestandes Staatssicherheit umfaßt auch die Verantwortung der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen. Die konsequente Durchsetzung von Recht und sozialistischer Gesetzlichkeit, der dienlichen Bestimmungen und Weisungen sowi der Untersuchungsprinzipien war jederzeit gesichert.

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