Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 16 (NJ DDR 1979, S. 16); 16 Neue Justiz 1/79 derten Entscheidungen zu Lasten der Erfinder unvertretbar lange hinausgezögert werden oder gar unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz des § 3 Abs. 3 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen (NEAO) vom 20. Juli 1972 (GBl. II Nr. 48 S. 550) von Bedeutung. Danach ist der Nutzen auf der Grundlage zuverlässiger Vergleichswerte zu schätzen, soweit die Errechnung des Nutzens einen unvertretbar hohen Aufwand erfordert. Dazu wird in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß der Sinn dieser Regelung darin besteht, den für eine Nutzensermittlung erforderlichen Aufwand in ein vernünftiges Verhältnis zum eingetretenen Nutzen zu setzen und die mit einer zu aufwendigen Errechnung in der Regel verbundene Hinauszögerung der Zahlung der Erfindervergütung zu vermeiden.2 Auf der Grundlage der vom Patentamt geprüften und erteilten Wirtschaftspatente betreffen die Vergütungskonflikte meistens die Frage, inwieweit und von welchem Betrieb eine WP-Erfindung benutzt wird (§ 30 Abs. 1 NVO) oder bei unstreitig vorliegender Benutzung welcher gesellschaftliche Nutzen hierbei entstanden ist (§ 30 Abs. 4 NVO).3 Zum Umfang des Patentschutzes bei Wirtschaftspatenten In ihrer Rechtsprechung vertreten das Oberste Gericht und das Bezirksgericht Leipzig die Auffassung, daß unter Patentschutz gestellt ist, wgs in den Patentansprüchen niedergelegt wurde, wobei die Patentbeschreibung zur Auslegung herangezogen werden kann. Daraus ergibt sich insbesondere auch, daß der Schutzumfang nicht vom allgemeinen Erfindungsgedanken bestimmt wird.4 Der Schutzumfang einer WP-Erfindung ist im Hinblick auf das Vorliegen vergütungspflichtiger Benutzungshandlungen vor allem deshalb sorgfältig zu prüfen, weil anders als im Neuererrecht im Erfinderrecht das Vorliegen einer vergütungspflichtigen Leistung im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitsaufgabe des Erfinders nicht gesondert geprüft, sondern unmittelbar vom Wesen der Erfindung als einer im Weltmaßstab neuen technischen Lösung abgeleitet wird. Dabei bereitet die Feststellung, ob eine WP-Erfindung benutzt wird, im Einzelfall mitunter Schwierigkeiten, weil die Erfindung als abstrakt formuliertes Lösungsprinzip stets unter konkreten betrieblichen Bedingungen verwirklicht und in aller Regel auch nur im Zusammenhang mit anderen technischen Lösungen (u. U. mit weiteren Neuerungen und Erfindungen) benutzt wird. Diese Umstände sind zwar bei der Ermittlung des vergütungspflichtigen Nutzens zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 6 Satz 1 NEAO), ändern jedoch nichts daran, daß der Betrieb das Patent benutzt, wenn dessen Schutzumfang berührt wird. Eine über die Feststellung identischer oder äquivalenter Lösungen hinausgehemje erweiternde Auslegung des Schutzumfangs vön WP-Erfindungen ist unzulässig, aus welchen Motiven heraus sie auch im einzelnen vorgenommen wird. Das gilt auch für den Fall, daß sich Erfinder in Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 22 der VO über die Arbeit mit Schutzrechten SchutzrechtsVO vom 17. Januar 1974 (GBl. I Nr. 15 S. 133), wonach sie ihre Erfahrungen und Kenntnisse bei der Überleitung und umfassenden Nutzung der Erfindung zur Verfügung zu stellen haben, u. U. mit weiteren Vorschlägen zur betrieblichen Anpassung aus dem Schutzumfang ihres Wirtschaftspatents „heraus entwickeln“.5 In derartigen Fällen ist es jedoch dringend erforderlich, daß der Betrieb nicht schlechthin die Zahlung von Erfindervergütung wegen Nichtbenutzung des Patents ablehnt, sondern solche gesellschaftlich verantwortungsbewußten Haltungen von Erfindern ggf. anderweitig moralisch, und materiell anerkennt. Zum vergütungspflichtigen Betrieb innerhalb einer Kooperationskette Bei Kooperationsbeziehungen (z. B. zwischen Zulieferer und Finalproduzent) sowie beim Investgeschehen bleibt selbst bei unstreitigem Schutzumfang des Wirtschaftspatents häufig die Frage unklar, welcher von mehreren beteiligten Betrieben als vergütungspflichtiger Benutzer in Betracht kommt. Hier muß zur Vermeidung belastender Erfinderrechtskonflikte und auch zur anderweitigen Klarstellung der Schutzrechtslage in den beteiligten Betrieben künftig stärker auf eine sorgfältige Prüfung und unverzügliche Entscheidung über die Beiziehung einer Benutzungserlaubnis gemäß § 48 PatG orientiert werden. Auf diese Weise kann auch die erforderliche gerichtliche Klärung im Wege der Feststellungsklage rechtzeitig herbeigeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Betrieb oder vom Erfinder erhoben worden ist/' Die Vergütungsregelung für Erfindungen beruht auf der Konzeption, daß unabhängig von zwischenbetrieblichen wirtschaftsrechtlichen Vereinbarungen jeder benutzende Betrieb vergütungspflichtig ist (§ 17 der 1. DB zur NVO). Bei der wirtschaftsvertraglichen Gestaltung der zwischenbetrieblichen Beziehungen, so z. B. bei der Überleitung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse oder ihrer entgeltlichen Nutzung, müssen dieser Konzeption entsprechend in den erforderlichen Schutzrechtlichen Vereinbarungen (vgl. § 19 SchutzrechtsVO, § 6 NutzungsAO vom 4. November 1971 [GBl. II Nr. 75 S. 641], §18 der 3. DVO zum VG) auch klare Festlegungen zur Benutzung und Vergütung von Wirtschaftspatenten getroffen werden. Da Erfinderrechtskonflikte erfahrungsgemäß durch nachträgliche Finanzierungsprobleme stark beeinflußt werden, würde sich eine Vertragsgestaltung, die den späteren Benutzer ausdrücklich in die Lage versetzt, die Erfindervergütung bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen, konfliktvorbeugend auswirken. Zur Nutzensermittlung bei Erfindungen, die den Export bzw. Import beeinflussen Im Zusammenhang mit der Zielstellung, die Export- und Importaufgaben zur materiell-technischen Versorgung der Volkswirtschaft und zur Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern zu sichern, kommt der zutreffenden Nutzensermittlung und Vergütung für Erfindungen, die zur Erhöhung von Exporten und zur Verringerung von Importen führen, erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zu. Zum Begriff der Exporterhöhung, zum Anteil der Erfindung an der Exporterhöhung sowie zur Bemessung des Exporterlöses liegen gerichtliche Entscheidungen vor, die in der neuerer- und erfinderrechtlichen Praxis der Betriebe und Kombinate zunehmend Beachtung finden.7 Zur Durchsetzung der rechtspolitischen Zielsetzung der gesetzlichen Regelung ist entschieden worden, daß die Frage, ob eine Exporterhöhung i. S. des § 15 NEAO eingetreten ist, nicht vorrangig an Hand des Exportplans festgestellt werden kann und auch nicht ausschließlich durch einen Vergleich des im Benutzungsjahr erreichten Exports mit den Exportergebnissen vorausgegangener Zeiträume. Vielmehr ist festzustellen, ob die betreffenden Erzeugnisse gerade durch die erfindungsgemäße Fertigung exportiert werden konnten. Bemessungsgrundlage für den Nutzen ist der vom Betrieb vereinnahmte Ist-Exporterlös, und zwar auch für den Fall, daß infolge stimulierender Faktoren (Richtungskoeffizient) dieser Betrag den Valutagegenwert übersteigt. Insofern besteht keine Veranlassung, die insgesamt stimulierende Wirkung des Exporterlöses bei der Bemessung der Erfindervergütung nicht zu berücksichtigen. Eine andere Frage ist, inwieweit der gesamte auf das erfindungsgemäß gefertigte Erzeugnis entfallende Exporterlös Grundlage der Vergütungsberechnung gemäß § 15;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Ministers ausführlich darauf hingewiesen undeingegangen wird, was grundsätzlich auch durch die Linie beachtet und realisiert werden sollte. Probleme der Eignung von Strafgefangenen für eine konspirative Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt.

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