Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 159 (NJ DDR 1979, S. 159); Neue Justiz 4/79 159 entwürfe zur Meistbegünstigungsklausel vor.13 Während die Delegierten der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer diese Artikelentwürfe als Grundlage einer zu schaffenden Konvention verstehen, versuchten die Vertreter imperialistischer Staaten, die den Artikelentwürfen zugrunde liegende Konzeption in Frage zu stellen und den Nutzen einer Konvention in Zweifel zu ziehen. So bezeichnete der Delegierte der USA die Artikelentwürfe als nützlich für die Interpretation der Klausel, jedoch würde dadurch nichts an den bereits in Verträgen existierenden Meistbegünstigungsklauseln geändert. Aus diesem Grund sprach er sich gegen die Ausarbeitung einer Konvention und für ein unverbindliches „model law“ aus, das lediglich als Interpretationshilfe dienen soll.14 Die Hauptkritik der EWG-Staaten konzentrierte sich darauf, daß die ILC Zollunionen und Freihandelszonen nicht als ausdrückliche Ausnahme von der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel akzeptiert hat. Der Beobachter der EWG betonte, daß die EWG keiner allgemeinen Regelung der Meistbegünstigungsklausel zustimmen wird, die nicht eine entsprechende Ausnahme enthält15 Ein weiterer Schwerpunkt der Diskussion waren die Entwürfe der Art 23, 24 und 30, die nach Meinung des indischen Vertreters die wichtigste Weiterentwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiet der Meistbegünstigungsklausei darstellen.16 Das Anliegen dieser Artikelentwürfe besteht darin, den besonderen Interessen der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen. Nach Art. 23 werden Vorteile, die ein entwickelter Staat einem Entwicklungsland im Rahmen eines allgemeinen Präferenzsystems gewährt, nicht von der Meistbegünstigungsklausel erfaßt. Art. 24 schließt die Vorteile, die sich Entwicklungsländer gegenseitig gewähren, von der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel aus. Art. 30 schließlich besagt, daß die vorliegenden Artikel nicht die Schaffung neuer Regeln des Völkerrechts zugunsten der Entwicklungsländer präjudi-zieren. Diese Artikelentwürfe wurden von der großen Mehrheit der Delegationen grundsätzlich begrüßt. Besonders setzten sich die Vertreter der Entwicklungsländer für diese Bestimmungen ein. So erklärte z. B. der Delegierte Kenias, daß die endgültige Haltung seiner Regierung zum Gesamtentwurf davon abhängt, ob diese drei Artikel beibehalten werden.17 Zur weiteren Behandlung der Artikelentwürfe enthält die von der Vollversammlung am 19. Dezember 1978 im Konsensus Eingenommene Resolution 33/139 die Aufforderung an die Staaten, die kompetenten UN-Organe sowie die interessierten zwischenstaatlichen Organisationen, schriftliche Stellungnahmen zum Bericht der ILC über ihre Arbeit zur Meistbegünstigungsklausel sowie zur Empfehlung der ILC, darüber eine Konvention abzuschließen, abzugeben. Der UN-Generalsekretär wird aufgefordert, diese Stellungnahmen vor der 35. Tagung der UN-Vollver-sammlung, in deren Tagesordnung der Punkt „Beratung von Artikelentwürfen über die Meistbegünstigungsklausel“ aufgenommen wird, zirkulieren zu lassen. Zur Staatenverantwortlichkeit Zu der wichtigen Problematik der Staatenverantwortlichkeit legte die ILC nur wenige neue Artikelentwürfe vor.18 Art. 23 befaßt sich mit dem Bruch einer internationalen Verpflichtung, ein bestimmtes Ereignis zu verhindern. In den Art. 20 und 21 war schon zwischen Verpflichtungen, ein besonderes Verhalten zu zeigen, und Verpflichtungen, ein spezifisches Resultat zu erzielen, unterschieden worden. Die im Art. 23 definierte Art von Verpflichtungen stellt eine Unterkategorie der im Art. 21 erfaßten Verpflichtungen dar, ein bestimmtes Resultat zu erreichen. Dieser Fall ist nur gegeben, wenn das Ereignis eingetreten ist, weil der Staat es nicht verhindert hat, obwohl dies möglich war. Auf der anderen Seite liegt kein Bruch der Verpflichtung vor, solange das bestimmte Ereignis nicht eingetreten ist. Welche praktischen Konsequenzen die Versuche haben, völkerrechtliche Verpflichtungen ihrer Struktur nach in verschiedene Kategorien zu unterteilen, kann erst umfassend eingeschätzt werden, wenn auch der Teil 2 der Artikelentwürfe zum Inhalt sowie zu den Formen und Graden der Verantwortlichkeit vorliegt. Dies gilt auch für die Einschätzung der Entwürfe der Art 24, 25 und 26, die das zeitliche Element des Bruchs einer völkerrechtlichen Verpflichtung zum Inhalt haben. Weitere Aufgaben der Völkerrechtskommission Es bestehen gute Aussichten, daß die Aufgabe, die erste Lesung der Artikelentwürfe über die Staaiennachfolge in Staatsvermögen und Staatsschulden abzuschließen, erfüllt wird. Wie im Vorjahr war der Schwerpunkt der Auseinandersetzung der Entwurf des Art. 18, in dem der Begriff „Staatsschulden“ definiert wird.19 Die sozialistischen Staaten und die Entwicklungsländer verstehen unter „Staatsschulden“ nur internationale finanzielle Verpflichtungen, während die imperialistischen Staaten alle finanziellen Verpflichtungen erfassen wollen. Die Resolution 33/139 verlängerte das Mandat der ILC zur Fortsetzung der Studie über den diplomatischen Kurier, deren Ziel die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments zur Regelung dieses Problems sein soll. Der Status der diplomatischen Kuriere und der unbegleiteten Diplomatenpost wurde auch unter dem von der UdSSR initiierten Tagesordnungspunkt „Verwirklichung der Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen von 1961“ erörtert.20 Die Sowjetunion und andere sozialistische Staaten befürworten die Regelung dieser Fragen in einem Zusatzprotokoll zur Wiener Konvention, da die Praxis gezeigt hat, daß die diesbezüglichen Bestimmungen der Konvention der Präzisierung bedürfen. Dagegen betrachten die imperialistischen Staaten die Bestimmungen der Konvention, insbesondere Art. 27, als ausreichend. Die Mehrzahl der Entwicklungsländer steht einer präziseren Regelung der genannten Fragen positiv gegenüber. Vor allem sind diese Staaten am Schutz der unbegleiteten Diplomatenpost interessiert, da sie aus finanziellen Gründen meist keine Kuriere einsetzen. Die Arbeit zum Recht der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe soll fortgesetzt werden. Neue Spezialberichterstatter wurden benannt zu den beiden Themen „Internationale Haftung für rechtswidrige Konsequenzen, die sich aus Handlungen ergeben, die nicht vom Völkerrecht verboten sind,“ und „Gerichtliche Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums“. Bericht des Sonderausschusses über die UN-Charta Der Bericht des Sonderausschusses über die Charta der Vereinten Nationen und die Stärkung der Rolle der Organisation21, dem 47 Staaten, darunter auch die DDR, angehören, behandelte vor allem Vorschläge, die die Stärkung der Rolle der UNO bei der friedlichen Streitbeilegung betrafen. Die Delegationen der DDR und anderer sozialistischer Staaten traten erneut für Maßnahmen zur Erhöhung der Effektivität der UNO ein, die keine Revision der Charta erfordern.22 Die von der Vollversammlung am 16. Dezember 1978 im Konsensus angenommene Resolution 33/94 sieht vor, daß der Sonderausschuß seine Arbeit mit dem gleichen Mandat fortsetzt. Der nächsten Tagung des Ausschusses wird die Aufgabe gestellt, die Liste der Vorschläge zur friedlichen Streitbeilegung fertigzustellen und ihre Untersuchung zu beenden. Des weiteren soll die Bearbeitung der Vorschläge zur Frage der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit fortgeführt werden. Schließlich sollen Vorschläge zur Rationalisierung der Verfahren der UNO und zu anderen Fragen erörtert werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 159 (NJ DDR 1979, S. 159) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 159 (NJ DDR 1979, S. 159)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die durch eine besondere Ausbildungsphase auf eine Legalisierung im Operationsgebiet und auf ihre künftigen operativen Aufgaben vorbereitet werden.

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