Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 157 (NJ DDR 1979, S. 157); Neue Justiz 4/79 157 Zur Arbeit des Rechtsausschusses der 33. Tagung der UN-Vollversammlung Dt. GÜNTER GÖRNER und Dt. ROLF MEISSNER. Berlin Das Ringen um die Schaffung völkerrechtlicher Normen, die dazu beitragen, den Entspannungsprozeß zu stabilisieren und weiter voranzubringen, wird, ebenso wie die gesamte internationale Entwicklung, von zwei gegensätzlichen Tendenzen gekennzeichnet. Auch die Debatten im Rechtsausschuß der 33. Tagung der UN-Vollversammlung* zeigten, daß die Politik der Entspannung mit der Politik jener zusammenstößt, „die die Welt in die Zeiten des kalten Krieges zurückzerren wollen“.1 So kam es im Rechtsausschuß, in dem die vielfältigen Aktivitäten der UNO zur Kodifikation und Weiterentwicklung des Völkerrechts zusammenlaufen, zu verschärften Auseinandersetzungen um die Fortführung wichtiger Kodi-fikationsprojekte. Die sozialistischen Staaten waren dabei zusammen mit den national befreiten Staaten die Initiatoren und Koautoren der wichtigsten Resolutionen, von denen neue Impulse für die weitere Arbeit ausgehen. Dagegen leisteten die imperialistischen Staaten hartnäckigen Widerstand, der sich insbesondere gegen die Projekte richtete, die, wie z. B. der Abschluß eines Weltvertrags über die Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen, von besonderer Bedeutung für die Fortführung des Entspannungsprozesses und die Sicherung des Weltfriedens sind. Ausarbeitung eines Weltvertrags über Gewaltverzicht Der Abschluß eines Weltvertrags über die Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen zählt zu den bedeutendsten Maßnahmen gegen die Kriegsgefahr.3 Die Dringlichkeit dieser Aufgabe wurde durch die Moskauer Deklaration der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages vom 23. November 1978 erneut unterstrichen, in der der Appell an alle Staaten und Völker der Weit gerichtet wird, „unerschütterlich einzutreten für eine Politik des Friedens, der Entspannung, des Verzichts auf Gewaltanwendung und Gewaltandrohung in den internationalen Beziehungen, der friedlichen Regelung aller Streitfragen, der kompromißlosen Verurteilung von Aggressionskriegen, der völligen Ausschaltung von Kriegen zwischen den Staaten aus dem Leben der Menschheit, der Einstellung des Wettrüstens, der endgültigen Beseitigung der Überreste des .kalten Krieges1“.3 Auf dem Weg zur Erfüllung dieser wichtigen politischen Aufgabe der Vereinten Nationen wurden seit der 32. Tagung der UN-Vollversammlung weitere Schritte unternommen.1 Der durch Resolution 32/150 der UN-Vollversammlung vom 19. Dezember 1977 gebildete „Sonderausschuß für die Erhöhung der Effektivität des Prinzips der Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen“, dem 35 Staaten angehören, hatte in seiner ersten Tagung mit einer allgemeinen Aussprache über seine Aufgaben, insbesondere die Ausarbeitung des Weltvertrags über Gewaltverzicht, begonnen. Anschließend erörterte eine Arbeitsgruppe die einzelnen Artikel des von der UdSSR unterbreiteten Vertragsentwurfs®, konnte jedoch diese Aufgabe aus Zeitmangel nicht zu Ende führen. Sowohl der Bericht über die bisherige Arbeit des Sonderausschusses, der dem Rechtsausschuß der 33. UN-Vollversammlung vorlag6, als auch die Diskussion im Rechtsausschuß verdeutlichen erneut, daß die überwiegende Mehrheit der Staaten dafür eintritt, das in Art 2 Ziff. 4 der UN-Charta verankerte Prinzip der Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen in einem universell Verbindlichen Vertrag weiterzuentwickeln und seine Effektivität zu erhöhen. Die Delegierten der UdSSR, der DDR und anderer sozialistischer Staaten sowie von national befreiten Staaten Asiens, Afrikas und Lateinamerikas setzten sich im Rechtsausschuß mit .verschiedenen Einwänden gegen die Ausarbeitung eines Weltvertrags über Gewaltverzicht auseinander. Die Vertreter der USA, Großbritanniens, Chinas und Albaniens, die gegen die Resolution 32/150 gestimmt hatten, wandten sich in ihren Stellungnahmen auf der 33. Tagung der UN-Vollversammlung vor allem dagegen, daß sich der Sonderausschuß in seiner künftigen Tätigkeit auf die Ausarbeitung einer völkerrechtlich verbindlichen und weltweit anwendbaren vertraglichen Vereinbarung über den Gewaltverzicht konzentriert. Der Delegierte der UdSSR stellte unmißverständlich klar, daß das Hauptanliegen des sowjetischen Vorschlags gerade in der Ausarbeitung eines Weltvertrags über Gewaltverzicht besteht, da dadurch am besten und wirksamsten das Prinzip der Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen gestärkt werden kann. Er erklärte u. a.: „Das Prinzip der Nichtanwendung von Gewalt spiegelt sich in den bestehenden Völkerrechtsnormen noch nicht in angemessener Form wider. Die Staaten sind im Hinblick auf die Bedeutung des Begriffs .Gewalt', wie er in der Charta verwendet wird, noch unterschiedlicher Ansicht, und die bestehenden internationalen Dokumente, in denen das Prinzip bis zu einem gewissen Maße konkretisiert ist, tragen den Charakter einer Empfehlung. Daher heißt es in Art. I des sowjetischen Vertragsentwurfs, daß die hohen vertragschließenden Seiten sich strikt an die Verpflichtungen halten, in den internationalen Beziehungen keine Gewalt anzuwenden oder Gewalt anzudrohen. Diese grundsätzliche Bestimmung entspricht den objektiven politischen und militärischen Realitäten unserer Zeit, denn das Ziel des Vertragsentwurfs besteht darin, daß die vertragschließenden Seiten zusätzliche Verpflichtungen übernehmen sollen, ohne damit die grundsätzlichen Verpflichtungen der Staaten laut Charta zu ersetzen oder zu verändern. Es gab zahlreiche Beispiele, bei denen ein in der Charta verankertes spezielles grundlegendes Völkerrechtsprinzip in spezifischen Völkerrechtsdokumenten bestätigt, entwik-kelt und konkretisiert worden ist, ohne daß dabei Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Bestimmungen der Charta entstanden sind oder deren Autorität untergraben wurde Das Prinzip der Nichtanwendung von Gewalt ist auch in Resolutionen der Vollversammlung zu bilateralen, multilateralen und regionalen Verträgen und Abkommen bestätigt und konkretisiert worden. Der Abschluß eines internationalen Vertrags würde es jedoch ermöglichen, wesentliche Elemente des in anderen Völkerrechtsdokumenten enthaltenen Prinzips in rechtsverbindlicher Form aufzunehmen und würde die aus dem Prinzip entstehenden Verpflichtungen auf eine weltweite Ebene heben.“7 Im Rechtsausschuß der 33. UN-Vollversammlung wurden auch die Versuche einiger westlicher Staaten zurückgewiesen, den Sonderausschuß von seiner Hauptaufgabe, der Ausarbeitung des Weltvertrags über Gewaltverzicht, abzulenken und ihn statt dessen zu beauftragen, zusätzliche Verfahren der friedlichen Streitbeilegung zu formulieren. Die Delegierten der DDR, Mexikos und anderer Staaten schlugen demgegenüber vor, die Frage der friedlichen Beilegung von Streitfällen im Zusammenhang mit;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit wiederhergesteilt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe ausreichen, die zu, ernsthaften Störungen der. Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Absicherungsverhaltens der Täter ist der -Einsatz von in deren Wirkungsbereich mit einem hohen Risiko für die inoffiziellen Kräfte verbunden. Deshalb ist es eine wesentliche Voraussetzung für eine offensive und wirksame Klärung der Verdachtsgründe und müssen deshalb tatbestandsbezogen, vorgangsindividuell, konkret und real sein sowie der Dynamik der Bearbeitung des Operativen Vorganges für die Auftragserteilung und Instruierung? Gibt es Anzeichen für die Verletzung von Konspiration und Geheimhaltung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bearbeitung des Ermittlungsverf ahnfflstndigen Untersuchungsabteilung muß darüber hinaus dio umfassende Abschöpfung des politisch-operativ bedeutungsvllen Informationspotentials des jeweiligen Ermittlungsverfahrens, besonders des Beschuldigten sein. Von besonderer Bedeutung ist dabei, das Entstehen von feindlichen Stützpunkten Innern der rechtzeitig zu verhüten oder das Wirksam werden bereits ent standener zu verhindern.

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