Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 146

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 146 (NJ DDR 1979, S. 146); 146 Neue Justiz 3/79 Durch die bisherige Beweiserhebung ist nicht nachgewiesen, daß durch das Betreiben des Gasaußenwandheizers Nachteile oder Belästigungen für die Kläger entstehen oder deren Rechte beeinträchtigt oder gefährdet werden. Auch das vom Sachverständigen F. gefertigte schriftliche Gutachten enthält dazu keine konkreten Feststellungen. So wird in dem Gutachten nicht zu dem Vortrag der Kläger in der Berufungsschrift Stellung genommen, in der dargelegt wird, daß durch den Gasheizungsentlüfter des Verklagten bei Windstille, schwüler oder drückender Luft über dem engen Hof der Kläger eine „Dunstglocke“ entstehe, die unmittelbar in deren tiefergelegene Wohnräume eindringe und zu einer ernstlichen Gesundheitsgefährdung führen könne. In dem Gutachten wird auch nicht dargelegt, worin überhaupt Nachteile oder Belästigungen der Kläger bestehen könnten. Der Sachverständige hat auch nicht zu den Darlegungen des Verklagten Stellung genommen, der erklärte, daß dem Entlüfter lediglich Warmluft entweiche, die sofort nach oben steige. Diese Darlegungen hätte das Bezirksgericht dem Gutachter auszugsweise übermitteln bzw. diesem nahelegen müssen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 60 Abs. 1 ZPO), damit er zu den Behauptungen der Prozeßparteien detailliert Stellung nehmen kann. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten lediglich dargelegt, daß der kleine und zum Teil mit einer Terrasse bebaute Hof der Kläger sowie die ungünstige Lage des Grundstücks am Berggelände je nach dem Windanfall ungünstige Zugverhältnisse mit sich bringe, welche vorher nicht bestimmbar seien. Deshalb sei der vorgesehene Einbau des Gasaußenwandheizers mit seinen Abgasen in den kleinen Hof der Kläger nicht zu empfehlen. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um über den von den Klägern geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können. In der erneuten Verhandlung wird das Bezirksgericht zu klären haben, ob und ggf. in welchem Umfang eine tatsächliche Beeinträchtigung der Kläger durch die Gasaußenwandheizung erfolgt. Dazu wird ein erneutes Gutachten erforderlich sein. Dieses wird zweckmäßigerweise durch die Staatliche Hygiene-Inspektion zu erstatten sein, da dieser die Kontrolle und Überwachung der Luftverunreinigung obliegt. Bei der Entscheidung wird auch zu prüfen und zu beachten sein, ob die Kläger Gasgeräte betreiben und wie deren Lüftung erfolgt. Nach alledem war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 316, 328 ZGB, §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO gemäß § 162 ZPO aufzuheben. Die Sache war insoweit zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 12, 21 Abs. 2 FGB; § 356 ZGB. 1. Aufwendungen für die Familie gemäß § 12 FGB haben auch minderjährige Kinder zu erbringen, wenn sie eine Rente (hier: eine Halbwaisenrente) der Sozialversicherung erhalten. Das gilt auch dann, wenn die Rente nachgezahlt worden ist. 2. Kommt ein Familienmitglied seiner Verpflichtung, zum Familienaufwand beizutragen, nicht nach und treten insoweit andere Familienmitglieder für dieses Mitglied ein, geht in analoger Anwendung des § 21 Abs. 2 FGB der Anspruch gegen dieses Familienmitglied auf sie über. BG Suhl, Urteil vom 23. Dezember 1977 - BZK 5/77. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, an die Klägerin (seine Tochter) 2 360 M nebst vier Prozent Zinsen zu zahlen. Dieser Entscheidung liegt zugrunde, daß die Sozialversicherung im Dezember 1976 dem Verklagten eine Halbwaisenrente für die Klägerin in Höhe von 2 500 M nachgezahlt hat. Die Mutter der Klägerin war am 2. Mai 1965 verstorben. Sie hinterließ aus der Ehe mit dem Verklagten 12 Kinder. Der Geldbetrag wurde auf der Grundlage der im Jahre 1972 beschlossenen sozialpolitischen Maßnahmen nachgezahlt. Das Kreisgericht begründet die Verpflichtung des Verklagten zur Leistung damit, daß die Halbwaisenrente nur der Klägerin zustehe. Selbst dann, wenn er diese während des die Nachzahlung umfassenden Zeitraums voll versorgt hätte, würde das an der Berechtigung ihres Anspruchs nichts ändern. Der Verklagte sei verpflichtet gewesen, entsprechend seinem Leistungsvermögen die Bedürfnisse der Klägerin zu befriedigen. Die Rückerstattung des erbrachten Unterhalts sei nicht möglich; deshalb sei der Verklagte zur Herausgabe der Nachzahlung verpflichtet. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, mit dem unzureichende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt das Gesetz (§§12, 21 Abs. 2 FGB; §2 Abs. 2 ZPO). Die Kammer hat es in Verkennung der gegebenen Rechtslage unterlassen, über rechtserhebliche Tatsachen Beweis zu erheben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geht das Kreisgericht richtig davon aus, daß es sich bei der Halbwaisenrente um eine Leistung handelt, die auf der Grundlage der sozialpolitischen Maßnahmen unseres Staates gewährt wird und dem Unterhalt gleichzustellen ist. Diese Leistung wird von der Sozialversicherung als Ausgleich für den von dem verstorbenen Elternteil zu erbringenden Unterhaltsbetrag gezahlt (vgl. § 21 RentenVO vom 4. April 1974 [GBl. I Nr. 22 S. 201] i. V. m. §§ 32 und 27 der 1. DB zur RentenVO vom 4. April 1974 [GBl. I Nr. 22 S. 215]). Es handelt sich damit um einen Anspruch der Klägerin. Von der Art und dem Charakter des Anspruchs ausgehend, waren in die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits familienrechtliche Bestimmungen einzubeziehen. Das Kreisgericht bewertete den vorliegenden Sachverhalt zwar auch unter den Gesichtspunkten des Familienaufwands gemäß § 12 FGB. Die dazu von ihm angestellten Betrachtungen waren jedoch einseitig. Es leitete aus dieser Bestimmung nur Verpflichtungen für den Verklagten als unterhaltspflichtigen Vater ab. § 12 FGB zeichnet sich aber gerade dadurch aus, daß er alle Familienmitglieder verpflichtet, entsprechend ihren Kräften, ihrem Einkommen und sonstigen Mitteln Geld, Sach- und Arbeitsleistungen zu erbringen. Demnach sind Kinder, die eine Rente erhalten bzw. ihre Erziehungsberechtigten grundsätzlich verpflichtet, diese Rente für den Familienaufwand mit bereitzustellen. Daran ändert im vorliegenden Fall auch die Tatsache nichts, daß es sich bei der für die Klägerin gezahlten Halbwaisenrente um eine Nachzahlung handelte. In der für die Zahlung bestimmten Zeit müssen die übrigen Familienmitglieder Leistungen erbracht haben, wie sie nicht notwendig gewesen wären, wenn sich die rentenberechtigte Klägerin am Familienaufwand beteiligt hätte. Grundsätzlich geht in dem Umfang, in dem das rentenberechtigte Familienmitglied seiner Pflicht, zum Familienaufwand beizutragen, nicht nachkommt und insoweit andere unterhaltspflichtige Verwandte eintreten, der Anspruch in analoger Anwendung des § 21 Abs. 2 FGB auf sie über. Von dieser Rechtsposition ausgehend, kann deshalb der vom Kreisgericht vertretenen Meinung, daß selbst dann, wenn der Verklagte in dem Zeitraum, für den die Halbwaisenrente nachgezahlt wurde, die Klägerin voll versorgt hätte, dieser Umstand rechtsunerheblich sei, nicht zugestimmt werden. Gerade darüber wären Beweiserhebungen notwendig gewesen, zumal es insoweit unterschiedliche Darstellungen der Prozeßparteien gibt. Um entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf den Verklagten übergegangen ist und in welcher Höhe er zur Herausgabe des beantragten Betrags gemäß § 356 ZGB verpflichtet ist, macht sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig. Sie wird sich vor allem darauf erstrecken müssen, in welchem Umfang insbesondere der Verklagte im Rahmen des § 12 FGB Aufwendungen für die Klägerin deshalb erbracht hat, weil sie sich;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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