Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 145

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 145 (NJ DDR 1979, S. 145); Neue Justiz 3/79 145 den, wie es das Kreisgericht getan hat. Das ist deswegen unrichtig, weil hier das Ereignis, auf das die Unwirksamkeit des Erbvertrags von der Klägerin gestützt wird (die Errichtung des Testaments vom 16. August 1976), bereits in die Zeit der Geltung des ZGB fällt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ist vielmehr auf die Lösung der Rechtsverhältnisse, die durch Erbverträge begründet wurden, das ZGB anzuwenden. Das bedeutet, daß im Hinblick auf den Vertragscharakter derartiger letztwilliger Verfügungen, die mit der Vereinbarung einer Gegenleistung verbunden sind, deren Anfechtung, Änderung oder Aufhebung grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen möglich ist, die dafür nach den Regelungen über Verträge im ZGB (§§ 70, 77 ff.) vorliegen müssen. Im Rahmen dieser Bestimmungen sind die Möglichkeiten der Aufhebung einer Erbeinsetzung zu beurteilen, wenn sie verbunden ist mit der Übernahme und Erfüllung von bestimmten Verpflichtungen durch den anderen Partner, wie dies vorliegend der Fall war. Die Rechtslage hat das Bezirksgericht verkannt. In seiner Entscheidung sind solche Gründe, auf die es nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen angekommen wäre, um den Vertragswiderruf zu rechtfertigen, nicht angeführt. Sie liegen hier tatsächlich auch nicht vor. Die Klägerin hat sich zwar unter Hinweis auf ein Schreiben der Prozeßvertreterin der Verklagten, welches Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht war, darauf berufen, daß die Vertragsaufhebung mit Einverständnis der Verklagten erfolgt sei. Darin kann der Klägerin jedoch nicht gefolgt werden. Tatsächlich ist in dem erwähnten Schreiben von der Verklagten ausdrücklich erklärt worden, daß der Widerruf durch die Erblasserin einseitig und damit ohne die Mitwirkung und den Willen der Verklagten erfolgt war. Für die Annahme eines Einverständnisses liegen somit keine Anhaltspunkte vor. Die mit dem Erbvertrag vom 17. September 1975 erfolgte Erbeinsetzung der Verklagten entsprach dem wiederholt zum Ausdruck gebrachten und schriftlich festgelegten Willen der Erblasserin bzw. auch der gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann geäußerten Absicht. Der Erbvertrag war somit auch Ergebnis und Ausdrude der tatsächlichen Lebensverhältnisse zwischen diesen Beteiligten. Das läßt bereits das gemeinsame Testament der Eheleute Ch. vom 6. September 1974 erkennen, in dem von den Erblassern schon auf die jahrelange Betreuung, die ihnen die Verklagte erwiesen hat, hingewiesen worden ist. Bei dieser Sachlage sind auch andere Gründe, aus denen in einer nach dem Gesetz zulässigen Art und Weise der mit einer Gegenleistung verbundene Erbvertrag vom 17. September 1975 hätte aufgehoben werden können, hier nicht gegeben. Der Widerruf der Erbeinsetzung der Verklagten entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage, so daß Kraft der bestehen gebliebenen Erbberechtigung der Verklagten die Erbeinsetzung der Klägerin als unwirksam zu beurteilen und somit das nunmehr allein von der Erblasserin am 16. August 1976 errichtete Testament nichtig ist (§ 373 Abs. 1 ZGB). Auf die Berufung der Verklagten hätte daher die Klage abgewiesen und entsprechend dem Antrag der Verklagten deren alleinige Erbberechtigung nach der Erblasserin festgestellt werden müssen. Die Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Klägerin auf Grund von Aufwendungen für die Betreuung der Erblasserin in der letzten Zeit vor ihrem Tod nachdem es der Verklagten durch die Weigerung der Erblasserin unmöglich gemacht worden war, die Betreuung weiter auszuüben bleibt hiervon unberührt (§ 410 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. Ein im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung erstattetes Sachverständigengutachten (hier: über die technische Möglichkeit des Einbaus einer Gasaußenwandheizung an der Hauswand zum Nachbargrundstück) muß erschöpfend zu den aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen. Bleiben wichtige Fragen unbeantwortet, hat das Gericht den Gutachter zur Ergänzung des Gutachtens aufzufordern bzw. eine anderweite Begutachtung anzuordnen. OG, Urteil vom 26. September 1978 - 2 OZK 34/78. Die Kläger sind Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks. Der Verklagte wohnt im Nachbargrundstück, dessen Miteigentümer er ist. Der Verklagte hat im Jahre 1976 in seiner Wohnung eine Gasraumheizung (Gasaußenwandheizung) installiert. Ein Entlüfter dieser Gasraumheizung befindet sich an einer Hauswand, die an der Grundstücksgrenze zum Hofraum der Kläger steht. Die Kläger haben vorgetragen, sie würden durch diesen Entlüfter belästigt. Sie haben deshalb beantragt, den Durchbruch in der Hauswand des Grundstücks zum Nachbargrundstück mit der Entlüftung der Gasaußenwandheizung zu entfernen und die Hauswand wieder in den alten Zustand zu versetzen. Das Kreisgericht hat nach einer Ortsbesichtigung den Antrag der Kläger abgewiesen. Dazu führte es aus: Die als Hof bezeichnete Fläche der Kläger, zu der die Entlüftung führt, stelle lediglich einen kleinen Vorplatz vor der Haustür dar. Sie diene weder als Sitzecke noch einer anderen Verwendung. Die Gasaußenwandheizung beeinträchtige die Kläger auch deshalb nicht, weil die Warmluft sofort nach ihrem Austritt aus dem Entlüfter nach oben steige und freier Abzug möglich sei. Auf die Berufung der Kläger hat das Bezirksgericht zu der Behauptung, die Kläger würden durch den Entlüfter der Gasaußenwandheizung beeinträchtigt, u. a. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Das Bezirksgericht hat danach den Verklagten verurteilt, den an der Hauswand zum Nachbargrundstück eingebauten Gasaußenwandheizer zu entfernen und die Hauswand wieder in den alten Zustand zu versetzen. Dazu führte es aus: Bezüglich des Gasaußenwandheizers bestehe keine Veranlassung, die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen anzuzweifeln. Die Hoffläche der Kläger sei sehr klein, so daß es nicht ausgeschlossen sei, daß beim Betreiben der Gasheizung Abgase in den Hof der Kläger drängen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Instanzgerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Prozeßparteien ihre nachbarrechtlichen Beziehungen so zu gestalten haben, daß ihre individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmen und gegenseitig keine Nachteile oder Belästigungen aus der Nutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen (§ 316 ZGB). Einen Anspruch auf Beseitigung des Gasaußenwandheizers gemäß § 328 Abs. 1 ZGB haben die Kläger deshalb nur dann, wenn sie selbst oder andere Bürger, die sich in diesem Grundstück aufhalten, durch dieses Gerät belästigt oder gefährdet werden oder wenn Nachteile bzw. Beeinträchtigungen für das Grundstück oder darin befindliche Sachen entstehen könnten. Dabei ist jedoch zu beachten, daß geringfügige, ortsübliche oder allgemein zumutbare Einwirkungen weder einen Nachteil noch eine Belästigung, Beeinträchtigung oder Gefährdung im Sinne der genannten zivilrechtlichen Vorschriften darstellen. Das Bestreben des Verklagten, seine Wohnung durch den Einbau einer entsprechenden Heizquelle zu modernisieren, steht grundsätzlich im Einklang mit dem gesamtgesellschaftlichen Anliegen, die Wohnkultur in Altbauwohnungen zu erhöhen. Für diese Modemisierungsmaßnahme hat der Verklagte auch die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der VO über die Energiewirtschaft in der DDR EnergieVO vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 441) i. V. m. der 3. DB zur EnergieVO vom 10. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 456) erforderliche energierechtliche Genehmigung erhalten.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Abteilung. Das hat in der Regel durch den Leiter der Abteilung zu geschehen. Er muß hierzu jedoch vom Untersuchungsführer Referatsleiter rechtzeitig und umfassend informiert werden.

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