Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 144

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 144 (NJ DDR 1979, S. 144); 144 Neue Justiz 3/79 Ziff. 4 RAGO ausdrücklich geregelt. Die Beweisgebühr entfällt, wenn sich die Beweisaufnahme auf die Verwertung vorgelegter Urkunden zu Beweiszwecken beschränkt. Das ist hinsichtlich der Vaterschaftsanerkennungsurkunde und der Briefdurchschriften geschehen. Das Bezirksgericht verkennt den Sinn des § 13 Ziff. 4 RAGO, wenn es die Zuerkennung einer Beweis- und Nachverhandlungsgebühr allein davon abhängig machen will, ob überhaupt eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Auch die Vorlegung von Urkunden und deren Verwertung zu Beweiszwecken ist eine Beweiserhebung i. S. der §§ 52, 54, 63 ZPO. Jedoch differenziert § 13 Ziff. 4 RAGO zwischen Beweisaufnahmen, durch die für den RechtsahWalt eine Beweisgebühr und in der Regel auch eine Nach verhandlungsgebühr erwächst, und solchen Beweiserhebungen, für die diese Gebühren nicht zuerkannt werden können. Soweit also das Bezirksgericht die Beschwerde des Klägers abgewiesen hat, verletzt sein Beschluß § 13 Ziff. 4 RAGO i. V. m. § 171 ZPO. Er war daher aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt ist, hat das Kassationsgericht gemäß § 162 Abs. 1 ZPO entschieden und von den vom Kreisgericht festgesetzten Kosten in Höhe von 963,82 M die Beweis- und Nachverhandlungsgebühr in Höhe von 217,10 M abgesetzt. §174 Abs. 3 ZPO. Sparguthaben gewinnen für die Kostenverteilung in Ehesachen nur dann eine besondere Bedeutung, wenn lediglich einer der Prozeßparteien erheblich größere vor oder während der Ehe als persönliches Eigentum erworbene Ersparnisse zur Verfügung stehen. BG Cottbus, Beschluß vom 11. Januar 1978 00 BFR 266/77. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden und den Verklagten verurteilt, an die Klägerin auf die Dauer von vier Monaten monatlich 250 M Unterhalt zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Verklagten auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die Beschwerde des Verklagten, die keinen Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat eine Kostenentscheidung getroffen, die mit den Prinzipien des § 174 Abs. 3 ZPO übereinstimmt und nicht zu beanstanden ist. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts ist die Zerrüttung der Ehe der Prozeßparteien eingetreten, weil sie es wegen ihrer charakterlichen Gegensätze auf die Dauer nicht vermocht haben, ihre Beziehungen zueinander harmonisch zu gestalten. Die Zerrüttung der Ehe ist also nicht überwiegend oder ausschließlich von einer der Prozeßparteien verursacht worden. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien ist davon auszugehen, daß die Klägerin zur Zeit kein eigenes Einkommen erzielt, sondern für eine Übergangszeit Unterhalt in Höhe von monatlich 250 M vom Verklagten erhält. Der Verklagte hat eine monatliche Rente von 721 M. Nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin verbleibt ihm noch ein Betrag von monatlich 471 M. Das ist nahezu doppelt soviel wie der Klägerin zur Verfügung steht, die mit dem Unterhalt lediglich die notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann. Der Auffassung des Verklagten, daß bei der Kostenentscheidung auch das Sparguthaben der Klägerin von über 20 000 M berücksichtigt werden müsse, kann nicht gefolgt werden, weil auch der Verklagte wie er selbst vorgetragen hat über ein etwa gleich hohes Sparguthaben verfügt. Es ist zwar richtig, daß bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien Sparguthaben nicht außer acht gelassen werden dürfen. Sie können aber hin- sichtlich der Kostenverteilung nur dann eine besondere Rolle spielen, wenn lediglich eine der Prozeßparteien über erheblich größere vor oder während der Ehe als persönliches Eigentum erworbene Ersparnisse verfügt. Im vorliegenden Fall würde es zum Nachteil der Klägerin gereichen, wenn sie zur Bestreitung eines Teils der Kosten des Ehescheidungsverfahrens auf die Inanspruchnahme der während der Ehe gemeinschaftlich gemachten Ersparnisse verwiesen würde, während der Verklagte, dessen Einkommen wesentlich höher liegt, den dann noch auf ihn entfallenden Teil der Kosten aus seinem Renteneinkommen bestreiten könnte, er also nicht auf seine Ersparnisse zurückzugreifen braucht. Das Kreisgericht hat daher zutreffend dem Verklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits gemäß § 174 Abs. 3 ZPO auferlegt. Die Beschwerde war deshalb abzuweisen. Zivilrecht * 1 §§ 2 Abs. 2, 8 EGZGB; §§ 70, 77 ff., 373 Abs. 1 ZGB. 1. Rechte und Pflichten aus Erbverträgen bleiben auch nach Inkrafttreten des ZGB grundsätzlich bestehen, wenn die Verträge wirksam zustande gekommen sind. Diese gelten ebenso wie früher errichtete Testamente weiter. 2. Die Lösung eines Erbvertrags, der mit einer Gegenleistung verbunden ist, ist nur unter den Voraussetzungen möglich, die nach den Regelungen des ZGB über die Anfechtung, Änderung oder Aufhebung von Verträgen vorliegen müssen. Die Aufhebung eines solchen Vertrags allein durch ein späteres Testament des Erblassers ist nichtig. OG, Urteil vom 12. Dezember 1978 2 0ZK43/78. Die am 9. September 1977 verstorbene Frau Ch. schloß am 17. September 1975 mit der Verklagten einen Erbvertrag. Darin wurde die Verklagte als Alleinerbin der Erblasserin eingesetzt. Die Erbeinsetzung erfolgte ohne Rücktrittsvorbehalt und wurde damit begründet, daß die Verklagte die Erblasserin und deren Ehemann seit Jahren betreut hat und die Betreuung der Erblasserin auch weiterhin ausüben sollte. Durch ein notarielles Testament vom 16. August 1976 widerrief die Erblasserin die im Erbvertrag erfolgte Erbeinsetzung der Verklagten und setzte die Klägerin als ihre Alleinerbin ein. Sowohl die Klägerin als auch die Verklagte haben behauptet, daß sie Alleinerbin nach der Erblasserin geworden seien, und beantragt, dies gerichtlich festzustellen. Das Kreisgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen. Die Berufung der Verklagten gegen dieses Urteil hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zutreffend ist das Bezirksgericht zunächst davon ausgegangen, daß mit dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 die zuvor geschlossenen Erbverträge ihre Wirksamkeit nicht verloren haben, auch wenn derartige Verträge im ZGB keine gesetzliche Regelung mehr gefunden haben. Die durch frühere Erbverträge begründeten Rechte und Pflichten bleiben grundsätzlich bestehen, wenn die Verträge nach dem zur Zeit der Errichtung maßgeblichen Recht wirksam zustande gekommen sind. Sie gelten ebenso wie früher errichtete Testamente auch nach dem 1. Januar 1976 weiter (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 2 EGZGB). Die Möglichkeit, derartige Verträge im Hinblick auf Rechtshandlungen nach dem 1. Januar 1976 unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, darf im vorliegenden Fall jedoch nicht nach dem früheren Recht beurteilt wer-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit geschaffen werden. Die Handlungsmöglich keiten des Gesetzes sind aber auch nutzbar für Maßnahmen zur Rückgewinnung, Vorbeugung, Zersetzung Forcierung operativer Prozesse.

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