Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 143 (NJ DDR 1979, S. 143); Neue Justiz 3/79 143 gung und durch eine Sachentscheidung im übrigen beendet, handelt es sich um zwei selbständige Entscheidungen i. S. des § 153 Abs. 1 Satz 2 ZPO, von denen die eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird, wenn nur gegen die andere Berufung eingelegt wurde. Demzufolge ist es nicht zulässig, diejenige Entscheidung abzuändern, gegen die keine Berufung eingelegt wurde. OG, Urteil vom 29. August 1978 - 3 OFK 34/78. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Über die Verteilung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens haben sich die Beteiligten bis auf eine Schlafzimmeranbauwand geeinigt. Die Einigung wurde im Urteil gerichtlich bestätigt und die Anbauwand gegen Erstattung von 200 M in das Alleineigentum des Verklagten übertragen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts hat die Klägerin nur insoweit Berufung eingelegt, als die Anbauwand dem Verklagten zugesprochen wurde. Das Bezirksgericht hat die die Vermögensverteilung betreffenden Entscheidungen aufgehoben. Dem Verklagten wurden außer der streitigen Anbauwand zwei Betten, zwei Nachtsdiränkchen und eine Frisiertoilette ins Alleineigentum übertragen (diese Gegenstände sollte nach der Einigung die Klägerin erhalten), und er wurde verurteilt, an die Klägerin 700 M zu zahlen. Im übrigen hat der Berufungssenat die Einigung mit entsprechend geändertem Inhalt bestätigt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Auslegung des § 154 Abs. 1 ZPO (Umfang der Überprüfung eines Rechtsmittels) durch den Berufungssenat kann nicht zugestimmt werden. Nach dieser Vorschrift überprüft das Berufungsgericht das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, soweit nicht die Rechtskraft eingetreten ist. Hinsichtlich der Verteilung des gemeinsamen Vermögens der Prozeßparteien hat das Kreisgericht zwei Entscheidungen getroffen. Die Einigung vom 17. Januar 1978 wurde gemäß § 46 Abs. 4 ZPO im Urteil vom 20. Januar 1978 bestätigt. Die davon nicht erfaßte Anbauwand wurde gegen Zahlung eines Erstattungsbetrags dem Verklagten durch Urteil zugesprochen. Die Klägerin hat nur gegen die zweite Entscheidung Berufung eingelegt. Sie wollte also die Einigung erhalten. Gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kann die Berufung auf eine oder mehrere der im Urteil gleichzeitig erlassenen Entscheidungen beschränkt werden. Im übrigen hätte die Klägerin eine Berufung gegen die Bestätigung der Einigung nur darauf stützen können, daß eine solche nicht Vorgelegen habe, oder daß sie den Grundsätzen des sozialistischen Rechts widerspreche (§ 46 Abs. 4 ZPO). Richtet sich die Berufung gegen eine oder mehrere der im Urteilsspruch erlassenen Entscheidungen, werden die nicht angefochtenen Entscheidungen nach § 83 ZPO rechtskräftig (§ 153 Abs. 1 ZPO). Die für Familienrechtsverfahren bestehenden Besonderheiten (§ 153 Abs. 2 ZPO), wonach bei Berufungen gegen die Eheauflösung oder die Entscheidung über das Erziehungsrecht die Rechtskraft des Urteils im vollen Umfang gehemmt wird, betreffen nicht Berufungen gegen die Verteilung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens der Ehegatten. Unter den hier gegebenen Umständen können die beiden Entscheidungen über die Vermögensverteilung wovon das Bezirksgericht vermutlich ausgegangen ist nicht deshalb als eine Einheit angesehen werden, weil sie die gleiche materielle Grundlage haben. Wird also im Vermögensauseinandersetzungsverfahren der Rechtsstreit einerseits durch Bestätigung einer Teileinigung und zum anderen durch eine Sachentscheidung im übrigen beendet, handelt es sich um zwei selbständige Entscheidungen, von denen die eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird, wenn nur gegen die andere Berufung eingelegt wurde. Das trifft in diesem Verfahren auf die Bestätigung der Einigung zu. Es war daher rechtlich unzulässig, daß das Bezirksgericht zugleich die rechtsverbindliche Einigung inhaltlich geändert und dementsprechend bestätigt hat. Die Absicht beider Prozeßparteien ging offenbar dahin, es bei dem Inhalt der Einigung bewenden zu lassen. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen gewesen, wenn keine bestätigte Teileinigung Vorgelegen, sondern das Kreisgericht über die Verteilung des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens sachlich entschieden und sich die Berufung der Klägerin nur gegen die Verteilung einiger Sachen oder Rechte gewendet hätte. In diesem Verfahren war nur Raum für die Überprüfung der Zuweisung der Anbauwand an den Verklagten einschließlich des festgesetzten Erstattungsbetrags, wobei nicht ausgeschlossen worden war, in diesem Zusammenhang den Inhalt der rechtsverbindlichen Einigung zu beachten. In die durch die Einigung erfolgte gegenständliche Verteilung der übrigen Sachen durfte der Berufungssenat jedoch mit seiner Entscheidung nicht eingreifen, da diese Verteilung von der Berufung der Klägerin nicht mit erfaßt wurde und sie daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verbindlich geworden war. § 13 Ziff. 4 RAGO. § 13 Ziff. 4 RAGO differenziert zwischen Beweisaufnahmen, durch die für den Rechtsanwalt die Beweisgebühr und in der Regel auch eine Nach verhandlungsgebühr erwächst, und solchen Beweiserhebungen, für die diese Gebühren nicht zuerkannt werden können. Die Beweisgebühr entfällt, wenn sich die Beweisaufnahme auf die Verwertung vorgelegter Urkunden zu Beweiszwecken beschränkt. OG, Urteil vom 19. September 1978 - 3 OFK 42/78. Das Kreisgericht hat die Klage auf Scheidung der Ehe der Prozeßparteien abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, über die das Bezirksgericht verhandelt hat. Nach dem Verhandlungsprotokoll wurden eine vom Kläger vorgelegte Vaterschaftsanerkennungsurkunde und zwei von der Verklagten in Durchschrift überreichte Briefe zu Beweiszwecken zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Das Bezirksgericht hat die Berufung kostenpflichtig abgewiesen. Auf Antrag der Verklagten hat das Kreisgericht die vom Kläger an die Verklagte zu erstattenden Kosten auf 963,82 M festgesetzt. Unter anderem wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Verklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Beweis- und Nach verhandlungsgebühr von 217,10 M (§§ 9, 13 Ziff. 4, 17, 52 RAGO) zuerkannt. Gegen die Kostenfestsetzung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, da für das Berufungsverfahren die angeführten Rechtsanwaltsgebühren nicht entstanden seien. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß durch den Vortrag der genannten Urkunden eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und deshalb auch für den Rechtsanwalt der Verklagten die entsprechenden Gebühren entstanden seien. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Rechtsmittelsenat kann nicht gefolgt werden, wenn er die Beschwerde abgewiesen hat. Aus den nachfolgenden Gründen wäre ihr stattzugeben gewesen: Eine Beweisgebühr für den Rechtsanwalt entsteht dann nicht, wenn sein Aufwand bei der Mitwirkung in Beweisaufnahmeverfahren so geringfügig ist, daß er durch die Prozeß- oder Verhandlungsgebühr mit abgegolten wird (vgl. OG, Urteil vom 23. Dezember 1975 1 ZzF 35/75 NJ1976, Heft 10, S. 309). Ein solcher Fall wird in § 13;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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