Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 142 (NJ DDR 1979, S. 142); 142 Neue Justiz 3/79 dar. Ihr gesamter beruflicher Werdegang bildet somit einen kontinuierlich verlaufenden Prozeß des Hineinwachsens in ihre wirtschaftliche Selbständigkeit. Ihre berufliche Tätigkeit als Facharbeiter ist dabei ein nicht unwesentlicher Teil ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Das Bezirksgericht hat dies richtig gewürdigt und die Frage nach der Berechtigung des von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruchs abweichend von der Rechtsauffassung des Kreisgerichts zutreffend nach §§ 19 ff. FGB beurteilt (vgl. hierzu U. R o h d e in NJ 1968, Heft 6, S. 177; OG, Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 OFK 18/77 -NJ 1978, Heft 4, S. 182). Das Bezirksgericht ist auch richtigerweise davon ausgegangen, daß die Klägerin bei einem Stipendium von monatlich 160 M und angesichts der wirtschaftlichen Lage ihrer Eltern als unterhaltsbedürftig anzusehen ist und daß der Verklagte, falls er ein Nettoeinkommen von monatlich 705 M und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vier Kindern haben sollte, nicht als schlechterdings leistungsunfähig betrachtet werden kann. Der vom Bezirksgericht vorgenommenen Unterhaltsbemessung kann allerdings nicht ohne weiteres zugestimmt werden. Es fehlt insoweit sowohl an den für die Entscheidung erheblichen Sachfeststellungen als auch an einer überzeugenden rechtlichen Würdigung. (Es folgen Hinweise zur weiteren Sachaufklärung.) Erst wenn vom Bezirksgericht alle für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen worden sind, wird es in allseitiger Würdigung zutreffend über die Höhe des Unterhalts befinden können. Dabei wird zu beachten sein, daß auf die Hälfte des bei voller Unterhaltsbedürftigkeit zu zahlenden Unterhaltsbetrags nur zugekommen werden kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten nicht ungünstig darstellen (vgl. OG, Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 OFK 18/77 - a. a. O.). § 39 FGB; OG-Richtlinie Nr. 24; § 46 ZPO. Die Einschätzung, ob eine außergerichtliche Vereinbarung oder eine gerichtliche Einigung über die Verteilung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens der Ehegatten, die mit den Verteilungsregeln des § 39 FGB nicht übereinstimmt oder bei der ein Ehegatte zugunsten des anderen gänzlich auf seinen Anteil verzichtet, familienrechtlichen Grundsätzen widerspricht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die Interessen eines Ehegatten oder ggf. der bei ihm lebenden unterhaltsberechtigten Kinder gewahrt worden sind. Dabei kommt auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten und ihren sonstigen Lebensumständen Bedeutung zu. Sind vermögensrechtliche Interessen von Kindern mit zu berücksichtigen, wird die Grenze der möglichen Abweichung von den Verteilungsregeln des § 39 FGB in der Regel enger zu ziehen sein. OG, Urteil vom 5. September 1978 3 OFK 40/78. Die Prozeßparteien waren Eheleute. Das Erziehungsrecht für die Kinder Frank und Christine übt der Verklagte aus, für das Kind Andreas wurde es der Klägerin übertragen. Die Klägerin hat die gerichtliche Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, das hauptsächlich aus Haushaltsgegenständen besteht, beantragt. Der Verklagte hat um Klageabweisung ersucht, da hierüber bereits eine außergerichtliche Einigung erzielt worden sei. Das Kredsgericht hat den Verklagten verurteilt, an die Klägerin eine Anbauküche, einen Kühlschrank, eine Stereo-Anlage, eine Liege und einen Kleiderschrank herauszugeben. Der Antrag der Klägerin, den Verklagten zur Zahlung eines Erstattungsbetrags in Höhe von 950 M zu verurteilen, wurde abgewiesen. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht die Klage abgewiesen. Es hat die im Besitz der Prozeß- parteien befindlichen Haushaltsgegenstände schätzen lassen. Dabei hat sich ergeben, daß die Wertangaben der Beteiligten überhöht waren. Nach Feststellung der Zeitwerte beläuft sich der Anteil, den die Klägerin besitzt, auf 965 M und der des Verklagten auf 3 421 M. Außerdem wurde als erwiesen angesehen, daß durch einen Briefwechsel der Prozeßparteien eine außergerichtliche Einigung über die Verteilung des gemeinsamen Vermögens zustande gekommen ist. An diese Einigung sei die Klägerin gebunden. Die Einigung verletze nicht deshalb Grundsätze des Familienrechts, weil die Klägerin weniger Einrichtungsgegenstände erhalten habe als der Verklagte. Sie sei dadurch keineswegs in eine schwierige wirtschaftliche Lage gebracht worden. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht kann insoweit gefolgt werden, als es feststellte, daß sich die Prozeßparteien im Jahre 1976 außergerichtlich über die Verteilung des Hausrats geeinigt haben. Dagegen kann seiner Auffassung nicht beigepflichtet werden, daß die außergerichtliche Einigung mit familienrechtlichen Grundsätzen vereinbar sei. Es ist zwar richtig, daß eine außergerichtliche Vereinbarung oder eine gerichtliche Einigung über die Verteilung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens nicht schon deshalb familienrechtlichen Grundsätzen widerspricht, weil sie mit den Verteilungsregeln des § 39 FGB nicht übereinstimmt. Sie kann selbst dann noch zu billigen sein, wenn ein Ehegatte aus bestimmten Erwägungen zugunsten des anderen auf seinen Anteil gänzlich verzichtet. Das schließt jedoch ein, daß anhand der Umstände des Einzelfalls stets sorgfältig zu prüfen ist, ob die wohlverstandenen Interessen eines Ehegatten oder ggf. der bei ihm lebenden gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder an angemessener Beteiligung anläßlich der Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Abwägung aller Umstände gewahrt worden sind. Dabei kommt auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten und ihren sonstigen Lebensumständen Bedeutung zu. Sie sind mit zu beachten, wenn die Grenze zwischen einer verbindlichen oder einer nichtigen außergerichtlichen Einigung zu ziehen ist. Sind vermögensrechtliche Interessen von Kindern mit zu berücksichtigen, wird die Grenze in der Regel enger zu ziehen sein (OG, Urteil vom 6. Dezember 1977 1 OFK 44/77). Nach den Schätzungsgutachten hat der Verklagte wertmäßig etwa dreimal so viel erhalten, wie die Klägerin. Im Hinblick darauf, daß deren wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Einigung nicht besonders günstig waren und sie das Erziehungsrecht für ein Kind ausübt, sind die Verteilungsquoten mit den Grundsätzen des Familienrechts bei den hier gegebenen Umständen nicht vereinbar. Die Interessen der Klägerin und des bei ihr lebenden Kindes wurden bei der Vermögensverteilung nicht ausreichend gewahrt. Das Bezirksgericht hätte daher die außergerichtliche Vereinbarung als unwirksam ansehen und auf Antrag der Klägerin gemäß § 39 FGB entscheiden müssen. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 39 FGB i. V. m. Abschn. A IV Ziff. 17 und Abschn. B Ziff. 6 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. I Nr. 30 S. 180) i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3). Es war daher aufzuheben. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, hat das Kassationsgericht anderweitig entschieden (§ 162 Abs. 1 ZPO). (wird näher ausgeführt) § 39 FGB; §§ 46,148,153,154 ZPO. Wird im Vermögensauseinandersetzungsverfahren der Ehegatten der Rechtsstreit durch Bestätigung einer Teileini-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum unerkannt gebliebenen Dienstvergehen wirkte vor allem die Inkonsequenz seitens des Leiters der Abteilung bei der Durchsetzung der Befehle und Weisungen, insbesondere in der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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