Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 136 (NJ DDR 1979, S. 136); 136 Neue Justiz 3/79 Erfahrungen aus der Praxis Zusammenarbeit von Medizinern und Juristen In NJ 1978, Heft 10, S. 427 f. hat U. Roehl zur gesellschaftlichem Stellung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Juristen und Medizinern hervorgehoben, daß sie zu einem gewohnten Bild bei der Verwirklichung vielfältiger staatlicher Aufgaben und gesellschaftlicher Aktivitäten geworden ist. In Brandenburg hat sich seit Jahren diese Zusammenarbeit insbesondere mit Ärzten der Be-zirks-Nervenklinik Brandenburg-Görden bewährt. Dabei wurden vielfältige Formen zur Einbeziehung aiuch anderer gesellschaftlicher Organisationen genutzt. Im Fontane-Klub des Kulturbundes der DDR Anden regelmäßig gemeinsame Fachberatungen und populärwissenschaftliche Veranstaltungen der Mediziner und Juristen statt. Auch in der Kreisorganisation der URANIA gibt es eine enge Zusammenarbeit der Sektion Medizin mit der Sektion Staat und Recht, die zu einer wirksamen Gestaltung der Vortragstätigkeit sowohl in der Industriestadt als auch im Agrarkreis Brandenburg geführt hat. Diese interdisziplinäre Zusammenarbeit begann bereits 1969 auf der Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung über die Erhöhung der Ordnung und Sicherheit sowie die Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität. Nach diesem Beschluß wurde unter Leitung des Kreisarztes eine Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs gebildet, in der auch zwei Juristen mitarbeiten. Diese Arbeitsgruppe hat z. B. ein System zur Information der Klinik für Alkohol- und Drogenabhängige entwickelt, um damit die Behandlung insbesondere der alkoholkranken Bürger wirksam zu unterstützen. Mediziner und Juristen beraten auch gemeinsam über Ziele und Methoden der Öffentlichkeitsarbeit. So wurden in Publikationen u. a. in der Tagespresse die Wechselbeziehungen zwischen Alkoholmißbrauch und Kriminalität praxisbezogen dargestellt. Juristen behandeln in dem in Brandenburg bestehenden Klub der abstinent lebenden Alkoholiker Rechtsfragen des Alltags (vor allem aus dem ZGB und dem AGB) und werten diejenigen Verfahren aus, bei denen Alkoholmißbrauch die Ursache der Straftaten bzw. anderer Rechtsverletzungen war. Im Rahmen der interdisziplinären Zusammenarbeit bereitete die Wirkungsgruppe Brandenburg der Vereinigung der Juristen der DDR gemeinsam mit dem stellv. Ärztlichen Direktor der Bezirks-Nervenklinik OMR Dr. K. Müller einen Besuch von Juristen in der Bezirks-Nervenklinik vor. 15 Mitarbeiter der Justizorgane und des Rechtsanwaltskollegiums aus Brandenburg und Belzig ließen sich von Dr. Müller über die Entwicklungsgeschichte der Psychiatrie und des Psychiatrischen Krankenhauses informieren. Überzeugend wurde die Notwendigkeit der Zusammenarbeit des Krankenhauses mit außermedizinischen Fachbereichen (Juristen, Psychologen, Soziologen) und vor allem auch mit Betrieben dargelegt. Die Juristen erhielten die Möglichkeit, die II. Psychiatrische Klinik, die Klinik für Alkohol- und Drogenabhängige, die Kinderpsychiatrie und die Geriatrische Klinik zu besuchen, um so die theoretisch gewonnenen Erkenntnisse durch Beispiele aus der Praxis zu vertiefen. In einem anschließenden Erfahrungsaustausch wurden Fragen der Handlungsfähigkeit und der Rehabilitation, der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Sorge um ältere Bürger aus medizinischer und juristischer Sicht beraten. Mediziner und Juristen haben dabei gleichermaßen wertvolle Anregungen für ihre tägliche Arbeit erhalten. Diese interdisziplinäre Zusammenarbeit soll in Brandenburg in Zukunft mit der gebotenen Gründlichkeit so- wie mit neuen Formen und noch besseren Methoden fortgesetzt werden. So wird bereits als nächstes Vorhaben eine interdisziplinäre Veranstaltung von Medizinern, Pädagogen und Juristen vorbereitet, bei der die hier dargestellten Gesichtspunkte und die bisherigen Erfahrungen ausgewertet werden. HEINZ KEMPFER, Leiter des Staatlichen Notariats Brandenburg (Havel)-Land Das ZGB hat mit seiner Regelung der materiellen Verantwortlichkeit auch neue Rechtsgrundlagen für Schadenersatzansprüche der Bürger aus medizinischen Betreuungs-Verhältnissen geschaffen. Es ist daher nur folgerichtig, wenn in der letzten Zeit Bemühungen unternommen werden, sich mit bestimmten Problemen der Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen auf die komplizierten Sachverhalte zu beschäftigen, die sich bei der medizinischen Betreuung der Bürger ergeben können.1 In diesem Zusammenhang wird stets § 330 ZGB als unmittelbare Anspruchsgrundlage für entsprechende Schadenersatzansprüche genannt. Eine solche Betrachtung ist jedoch zumindest ungenau, da sie nicht das konzeptionelle Anliegen und die Systematik der Schadenersatzregelung des ZGB berücksichtigt. Als eine große Errungenschaft des ZGB wird richtigerweise gewertet, daß die Regelung der vertraglichen und der außervertraglichen zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit vereinheitlicht wurde. Damit wurden Unterschiede in den Voraussetzungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Betriebe für das Handeln der Werktätigen, der Befreiungsmöglichkeiten, des Umfangs des Schadenersatzes usw. beseitigt. Zugleich ist damit aber auch die Notwendigkeit entfallen, durch die Konstruktion von Anspruchskonkurrenzen in den Genuß der jeweils günstigeren Regelung zu gelangen. Nicht entfallen ist damit jedoch die Unterscheidung zwischen vertraglicher materieller Verantwortlichkeit einerseits und außervertraglicher Verantwortlichkeit andererseits. Das ZGB läßt daran keinen Zweifel: Für die vertragliche materielle Verantwortlichkeit gelten die §§ 82 bis 92 ZGB und für die außervertragliche Verantwortlichkeit die §§ 330 ff. ZGB. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz verknüpft § 93 ZGB zwar diese beiden Regelungen, ihre Spezifik hebt er damit jedoch nicht auf. Bereits die Rechtsvorschriften im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über Verträge oder diejenigen der konkreten Vertragstypen, die Schadenersatzansprüche vorsehen, bestimmen die wesentlichen Voraussetzungen (vgl. z. B. §§ 84 Abs. 2, 86 Abs. 4, 88 Abs. 3, 89 Abs. 3, 90 Abs. 3, 92, 156, 183 ZGB): Es müssen Pflichten im Rahmen des bestehenden Zivilrechtsverhältnisses2 verletzt sein, und dadurch (Kausalität) muß ein Schaden eingetreten sein. Weitere Fragen werden jedoch nicht hier, sondern zusammengefaßt für alle Fälle der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz in den §§ 330 ff. ZGB geregelt, so z. B. welche Rolle subjektive Voraussetzungen spielen, was als Schaden i. S. des ZGB anzusehen und wie er zu ersetzen ist. Die Verweisung in § 93 ZGB bewirkt, daß insofern auf eine Doppelregelung verzichtet werden kann. Sowohl für die Fälle der Schadenszufügung durch die Verletzung von Zur Anspruchsgrundlage bei zivilrechtlicher Verantwortlichkeit der Gesundheitseinrichtungen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 136 (NJ DDR 1979, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 136 (NJ DDR 1979, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der insbesondere des Ausschleusens von Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache diverse üntersuchungsvorgänge der Lageeinschätzung der von bis Abkommen zwischen der Regierung der und dem Westberliner Senat über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs und über die Regelung der Fragen von Enklaven durch Gebietsaustausch ergeben.

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