Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 134 (NJ DDR 1979, S. 134); 134 Neue Justiz 3/79 Fragen und Antworten ln welchem Umfang werden Lehrlingen, die im Lehrlingswohnheim untergebracht sind, Heimreisclage gewährt? Die Gewährung von Heimreisetagen für Lehrlinge, die ständig im Lehrlingswohnheim untergebracht sind, regelt § 10 Abs. 4 der AO über die Organisation des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts in der Berufsbildung vom 20. Juli 1977 (GBl. I Nr. 25 S. 311). Danach erhalten Lehrlinge, die für die gesamte Lehrzeit zumindest für die Dauer eines Lehrjahres ständig im Lehrlingswohnheim wohnen oder anderweitig am Arbeitsort untergebracht sind, zusätzlich zu dem durch die 5-Tage-Arbeitswoche gewährten arbeitsfreien Werktag fünfmal im Jahr einen arbeitsfreien Werktag, wenn die Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt mindestens 7 Stunden beträgt. Benötigen sie für die Heimreise hin und zurück mehr als 15 Stunden, so stehen ihnen fünfmal im Jahr 2 zusätzliche arbeitsfreie Werktage zu. Diese Werktage werden zur Heimfahrt zum Wochenende, zu Feiertagen oder zum Jahresurlaub gewährt. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, daß der allen Werktätigen zustehende arbeitsfreie Werktag vorwiegend der Sonnabend nicht durch längere Reisezeiten in seiner Bedeutung für die Freizeitgestaltung gemindert wird. Lehrlinge, die für die Hin- und Rückfahrt weniger als 7 Stunden Reisezeit bei Nutzung der günstigsten Verkehrsmittel benötigen, haben keinen Anspruch auf die insgesamt 5 arbeitsfreien Werktage im Jahr für Heimfahrten. H. K. Kann von einer Gaststätte oder einem Hotel nachträglich der Preis korrigiert werden? Gaststätten und Beherbergungseinrichtungen haben in Preisverzeichnissen die Preise für Speisen und Getränke sowie für Zimmer und Dienstleistungen anzugeben. Dies geschieht in der Regel in den Speisen- und Getränkekarten bzw. in besonderen Aushängen. Beherbergungseinrichtungen haben dem Gast darüber hinaus eine Zimmerkarte (Hotelausweis) mit dem geltenden Zimmerpreis auszuhändigen oder ihm am Ankunftstag die von den zuständigen staatlichen Organen bestätigten Preise bekanntzugeben (§§ 8 und 9 PAO Nr. 2025 Verpflichtung zur Preisauszeichnung und zum Preisnachweis vom 10. Januar 1964 [GBl. II Nr. 12 S. 95] i. d. F. der ÄndAO vom 5. Mai 1969 [GBl. II Nr. 40 S. 264]). Diese Preise haben den gesetzlichen Preisvorschriften zu entsprechen. Der Gast darf auf die Richtigkeit der Preisauszeichnung vertrauen (§ 138 Abs. 2 ZGB). Da der Gast für die in Anspruch genommenen Leistungen den durch gesetzliche Preisvorschriften festgelegten oder den vereinbarten zulässigen Preis zu zahlen hat (§§ 139 Abs. 2, 212 ZGB), ist im Fall einer fehlerhaften Preisangabe diese zu korrigieren. Der Gast kann daher nicht darauf bestehen, daß er zu einem irrtümlich zu niedrig angegebenen Preis bewirtet oder beherbergt wird. Im umgekehrten Fall ist natürlich auch ein zu hoher Preis zu berichtigen. Ist der Preis zu niedrig angegeben worden, muß er allerdings bis zur Erbringung der Leistung durch die Gaststätte bzw. das Hotel korrigiert werden. Der Gast ist dann berechtigt, andere Speisen oder Getränke zu bestellen oder ein anderes, billigeres Zimmer zu fordern. Akzeptiert er jedoch das zu dem berichtigten Preis unterbreitete Speisen- bzw. Getränke- oder Zimmerangebot, dann hat er auch diesen Preis zu zahlen. Wird der Preis jedoch erst nach der Inanspruchnahme der Leistung berichtigt, dann braucht der Gast nur den ursprünglich geforderten Preis zu bezahlen. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daß der Gast bei Kenntnis des höheren Preises den Vertrag nicht geschlossen hätte, so daß er nach § 70 ZGB zur Anfechtung berechtigt ist. Prof. Dr. C. J. K. Welche Zahlungen hat ein Bürger zu leisten, der einen ausgeliehenen Gegenstand nicht zurückgibt? Der Preis für die zeitweilige entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen des Ausleihdienstes ist grundsätzlich für die ganze vereinbarte Ausleihzeit zu zahlen, sofern die Sache nicht vorfristig zurückgegeben wird (§ 222 Abs. 1 Satzl, Abs. 4 ZGB). Wurde keine bestimmte Ausleihzeit vereinbart, endet die Ausleihe mit der Rückgabe (§ 222 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 ZGB; Abschn. I Ziff. 2 Satz 2 der Leihbedingungen Anlage zur AO über den Ausleihdienst für Industriewaren durch den sozialistischen Einzelhandel vom 24. Juli 1967 [GBl. II Nr. 75 S. 539]). Die Zahlungspflicht des Entleihers besteht für die gesamte Zeit des Besitzes am ausgeliehenen Gegenstand auch dann, wenn die Rückgabe unter Verstoß gegen die im Vertrag vereinbarte Ausleihzeit verzögert wird. Wer die ausgeliehene Ware nicht fristgerecht zurückgibt, den vereinbarten Preis für die Ausleihe nicht bezahlt, keine Verlängerung des Ausleihvertrages vereinbart und auch auf Mahnungen nicht reagiert, mißachtet die Grundsätze des ordnungsgemäßen Umgangs mit dem ihm anvertrauten Volkseigentum. Er hindert das ausleihende Handelsorgan zugleich daran, seine handelspolitische Aufgabe so gut wie möglich zu erfüllen. Die rasche Rückführung (bzw. bei Verlust u. ä. der Ersatz) der Ausleihgegenstände, die baldmöglich anderen Bürgern in Erfüllung einer wichtigen Versorgungsaufgabe zur Verfügung gestellt werden sollen, ist ein dringendes versorgungspolitisches Anliegen. Vertragsstörungen, die bei längerem Überschreiten der Ausleihzeit, bei Nichtbeachten von Mahnungen usw. offensichtlich sind, bedürfen daher generell einer raschen Klärung. Das gilt um so mehr, als Ansprüche aus Ausleihverträgen bereits innerhalb von sechs Monaten verjähren (§ 6 der AO über den Ausleihdienst). Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Zahlungsansprüche. Diese werden jeweils im voraus fällig (Abschn. I Ziff. 4 der Leihbedingungen). Der Ausleihdienst muß also durch das rasche Geltendmachen seiner Ansprüche dazu beitragen, Rechtsnachteile aus einer Verjährung (vgl. § 472 Abs. 1 Satz 2 ZGB) zu vermeiden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die vertragswidrige Nichtrückgabe der Sache oder eine Nichtrückgabe trotz Kündigung des Ausleihbetriebes gemäß §§ 93, 330, 333 ZGB zu Schadenersatzansprüchen in Höhe des Zeitwerts der ausgeliehenen Sache führt, sofern nicht die in Abschn. III Ziff. 1 der Leihbedingungen erwähnten besonderen Umstände eines nachweisbar unverschuldeten Ver-lusts, z. B. durch Diebstahl oder Brandschaden, vorliegen. Dr. K.-H. B. Ist der Eigentümer bei Räumung eines Erholungsgrundstücks wegen Eigenbedarfs auf Verlangen des Nutzers auch zur Übernahme nur eines Teiles der vom Nutzer errichteten Baulichkeiten oder Anpflanzungen verpflichtet? Wird das Nutzungsverhältnis über ein zur Erholung und Freizeitgestaltung überlassenes Grundstück wegen dringenden Eigenbedarfs des Eigentümers des Grundstücks (§ 314 Abs. 3 letzter Satz ZGB) beendet, so ist gemäß § 314;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den UntersuchungshaftVollzug, wie Aufnahmeverfähren durch die Diensteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des Erniittlungsverfahrens höchster politischer Nutzen angestrebt werden, was im Einzel-fall die Festlegung politisch kluger und wirksamer Maßnahmen zur Unterstützung der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage sind die Kontrollziele rechtzeitig zu präzisieren zu aktualisieren. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu entscheiden, bei welchen als Grundlage dafür Zwischenberichte zu erarbeiten sind.

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