Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 131 (NJ DDR 1979, S. 131); Neue Justiz 3/79 131 GVG der BRD bei bestimmten Landgerichten (3 Be-rufsrichter und 2 Schöffen), der Strafsenat beim Oberlandesgericht (5 Berufsrichter), der Jugendrichter beim Amtsgericht (1 Berufsrichter), das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht (1 Berufsrichter und 2 Jugendschöffen), die Jugendkammer beim Landgericht (3 Berufsrichter und 2 Jugendschöffen). Dringt man tiefer in diese Strafgerichtsorganisation ein, so stellt man fest, daß sie nur dazu dient, den Wirkungskreis der Strafgerichte mit Schöffenmehrheit einzuengen und diese Einschränkung der Schöffengerichtstätigkeit hinter der Kompliziertheit der Zuständigkeitsregelung zu verbergen. Unverkennbar bleibt die Entscheidung politischer Strafsachen den reinen Berufsrichterkollegien (Strafsenaten bei den Oberlandesgerichten) oder den Gerichten mit Schöffenminderheit (Staatsschutzstrafkammem bei bestimmten Landgerichten) Vorbehalten. Für Strafsachen wegen schwerer Verbrechen der allgemeinen oder der Wirtschaftskriminalität sind die Strafkammern bzw. die Strafkammern als Schwurgerichte zuständig. Höchstens auf drei Jahre Freiheitsstrafe darf das Schöffengericht beim Amtsgericht erkennen. Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe beträgt die Strafgewalt des Strafrichters. Zu den Befugnissen der Schöffen im Strafverfahren § 30 GVG der BRD spricht davon, daß die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht ausüben. Er schränkt aber die Befugnisse der Schöffen mit den Worten ein: „insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt“. Im Strafverfahren wirken Schöffen nur während der Hauptverhandlung und während der damit zusammenhängenden Beratung und Abstimmung mit. Auf Beschlüsse, die im Strafverfahren vor und nach der Hauptverhandlung ergehen, dürfen sie keinen Einfluß nehmen. Aber selbst während ihrer so begrenzten Mitwirkung sind sie keine gleichberechtigten Richter. Schwerwiegend ist der Unterschied, der hinsichtlich der Zulässigkeit der Aktenkenntnis zwischen Berufsrichtern und Schöffen gemacht wird. Im Gegensatz zum Berufsrichter aber auch im Gegensatz zum Staatsanwalt und zum Verteidiger darf kein Schöffe die Akten oder die Anklageschrift einsehen. Ziff. 122 der für die gesamte BRD einheitlich geltenden Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Dezember 1970 schreibt ausdrücklich vor, daß den Schöffen eine Abschrift der Anklageschrift nicht überlassen werden darf. Damit wird dem Schöffen faktisch die Grundlage entzogen, sich die erforderliche Sachkunde über die zur Verhandlung anstehende Strafsache zu verschaffen. Es wird ihm dadurch erschwert, die in der Hauptverhandlung erörterten beweisrechtlichen, strafrechtlichen und gesellschaftlichen Probleme zu erkennen, über sie nachzudenken und dann verantwortungsbewußt über sie mitzuentscheiden. Infolge der Nichtkenntnis der Akten wird der Schöffe daran gehindert, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen und sich während der Hauptverhandlung eine klare Meinung von der Strafsache zu bilden. In der gemeinsamen Urteilsberatung mit den Berufsrichtern, die auf Grund der Aktenkenntnis über einen Informationsvorsprung verfügen, ist der Schöffe damit zwangsläufig der schwächere Partner. Charakteristisch für die Benachteiligung der Schöffen ist eine Entscheidung des BRD-Bundesgerichtshofs vom 17. November 1958, durch die ein erstinstanzliches Urteil einer Strafkammer deshalb aufgehoben wurde, weil ein Schöffe in die Anklageschrift Einsicht genommen hatte/“ Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Hauptverhandlung der Strafkammer blätterte ein Schöffe dem neben ihm sitzenden armamputierten Be- rufsrichter die Seiten der Anklageschrift um. Da dem Schöffen selbst keine Anklageschrift vorlag, las er beim Umblättern teilweise die Anklageschrift mit. In diesem Fall war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das Prinzip der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung verletzt, weil die unmittelbare Gefahr bestanden habe, daß der Schöffe, der Teile der Anklageschrift gelesen hatte, durch die im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift niedergelegte Beurteilung der Sache beeinflußt worden sein könnte. Während der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende Fragen der Schöffen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zurückweisen, wenn er sie für ungeeignet oder nicht zur Sache gehörend ansieht (§§ 241 Abs. 2, 240 Abs. 2 StPO der BRD). Bezeichnenderweise können Fragen der beisitzenden Berufsrichter nicht zurückgewiesen werden. An der Beratung und Abstimmung über das Urteil nehmen zwar Berufsrichter und Schöffen gemeinsam teil. Aber an der schriftlichen Abfassung der Urteilsgründe, die spätestens fünf Wochen nach der Urteilsverkündung zu den Akten zu bringen sind (§275 Abs. 1 StPO der BRD), wir-. ken die Schöffen nicht mit, weil ihre Teilnahme am Strafverfahren mit der Verkündung der die Hauptverhandlung abschließenden Entscheidung endet. Zum Urteil, das von den Berufsrichtern, die an ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist, heißt es im letzten Satz des § 275 Abs. 2 StPO der BRD: „Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.“ Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Staatsanwalts gegen Schöffen, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, ein Ordnungsgeld festsetzen und ihnen zugleich auch die durch ihr Verhalten verursachten Kosten auferlegen (§ 56 GVG der BRD). Lediglich beispielhaft für das Versäumen ihrer Obliegenheiten führt das Gesetz das ungenügend entschuldigte Ausbleiben zu den Sitzungen an. Ein Versäumnis der Obliegenheiten wäre auch die Stimmenthaltung in der Urteilsberatung oder die Stimmenthaltung bei der Abstimmung über Beschlüsse. Ein Richter aus der BRD warf in der Fachliteratur deshalb die Frage auf: „Kann der Vorsitzende auch dann schon auf Grund der genannten Bestimmung ahnden, wenn der ehrenamtliche Richter aus der Sicht des Vorsitzenden nicht hinreichend aufmerksam der Verhandlung oder Beratung folgt, wenn er mehrfach dieselben Fragen stellt, wenn er die sog. Sitzungsdisziplin u. a. dadurch stört, daß er ohne erkennbar erteiltes Einverständnis Fragen stellt?“5 In der Tatsache, daß ein Mitglied im Richterkollegium des Prozeßgerichts, nämlich der Vorsitzende Berufsrichter, über die dem Richterkollegium angehörenden beiden Schöffen Rechtsprechungsgewalt ausüben kann, besteht in Wirklichkeit einer der ärgsten Widersprüche zu dem von § 30 GVG der BRD verkündeten Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen Berufsrichtem und Schöffen. Die Laienrichter im Spiegel der juristischen Literatur der BRD Zwar betonen die im November 1978 verabschiedeten „Leitlinien des Deutschen Richterbundes Bund der Richter und Staatsanwälte in der BRD“, daß die Laienrichterbeteiligung bei der Rechtsprechung in den Tatsacheninstanzen beizubehalten ist.6 Dennoch gibt es in der juristischen Literatur der BRD nicht wenige Meinungsäußerungen von Rechtswissenschaftlern und Praktikern, die eine Beteiligung von Laienrichtern an der Rechtsprechung für durchaus entbehrlich halten. So stellt z. B. Prof. Dr. Fritz B a u r fest, daß die Laienrichter „nicht vom Volk und nicht aus dem Volk gewählt“ werden, und knüpft daran den Zweifel, „ob das Laienrichtertum in der Bevölkerung die für eine demokratische Legitimation erfor-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 131 (NJ DDR 1979, S. 131) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 131 (NJ DDR 1979, S. 131)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der irr der das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X