Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 124 (NJ DDR 1979, S. 124); 124 Neue Justiz 3/79 der Bekämpfung solcher Straftaten darf die moralische Wirkung der Geldstrafe also nicht unterschätzt werden. Einige Fragen der Anwendung der Geldstrafe Die Geldstrafe ist gegenwärtig eine Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit für leichtere Vergehen, die von Tätern begangen wurden, für deren Erziehung es keiner längeren staatlich organisierten Einwirkung bedarf. Bei der Anwendung der Geldstrafe ist daher zunächst den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung entsprechend zu prüfen, ob durch sie das Strafziel erreicht werden kann. Für die Entscheidung, ob eine Geldstrafe oder eine andere Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit angewandt wird, erlangt insbesondere die Persönlichkeit des Täters Bedeutung. Untersuchungen zur Praxis der Anwendung der Geldstrafe bei Eigentumsvergehen (insbesondere in Strafbefehlsverfahren) haben ergeben, daß die Geldstrafe immer dann die geeignete Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist, wenn die Tatschwere außer der Höhe des durch die Straftat herbeigeführten Schadens von etwa 500 bis 1 500 M durch keine weiteren erschwerenden Umstände gekennzeichnet ist. Es geht also um solche Straftaten, die durch eine einfache Begehung (nicht geplant, keine Verwendung von Werkzeugen) charakterisiert sind und bei denen das Tatmotiv keine tiefe Verfestigung negativer Verhaltensweisen des Täters erkennen läßt und der Täter erstmalig straffällig geworden ist. Wird die Tatschwere bei Eigentumsvergehen außer der Höhe des Schadens durch weitere Umstände bestimmt, durch die die Straftat im größeren Maße gesellschaftswidrig ist, wird die Geldstrafe in entsprechender Höhe ebenfalls angewandt, wenn wegen des Verhaltens des Täters während, aber auch vor und nach der Tat eine staatlich organisierte nachhaltige erzieherische Einwirkung nicht erforderlich ist, um ihn zu künftig gesellschaftsgemäßem Verhalten zu veranlassen. Ist das Eigentumsvergehen nicht erheblich gesellschaftswidrig und liegen im Hinblick auf Tat und Täter die Voraussetzungen für die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht vor (§28 StGB), kommt auch dann die Geldstrafe zur Anwendung, wenn die Übergabe aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich bzw. nicht zweckmäßig ist. Bei der Anwendung der Geldstrafe geht es also zunächst um die Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des zu erreichenden Erziehungsziels Tat und Täter die Anwendung einer Geldstrafe ermöglichen. Zur Rolle der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Anwendung der Geldstrafe Bei der Zumessung der Geldstrafe geht es weiterhin um die Prüfung der Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse eine der Tat und dem Täter entsprechende Geldstrafe zulassen. Die Anwendung dieser Strafart steht im engen Zusammenhang mit der Zumessung des entsprechenden Strafmaßes. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Anwendung der Geldstrafe ist Ausdruck der Verwirklichung des Prinzips der sozialistischen Gerechtigkeit bei der Strafzumessung und zugleich Voraussetzung für die Realisierung dieser Strafart. Die Relation zwischen Tatschwere und wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Strafzumessung ist nach wie vor ein besonderes Problem sowohl bei der Anwendung als auch bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe. Wie die auf diesem Gebiet geführten Untersuchungen ergeben haben, treten grundsätzlich dann kaum Probleme auf, wenn der Täter in einem festen Arbeitsrechtsverhältnis steht, also über ein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügt, zumal der überwiegende Teil der ausgesprochenen Geld- strafen unter 1 000 M liegt (etwa zwei Drittel sogar unter 500 M). Schwierigkeiten bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich insbesondere dann, wenn der Täter in recht günstigen oder ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Mitunter werden gerade in diesen Fällen die Voraussetzungen der wirksamen Anwendung der Geldstrafe ungenügend beachtet. Wie bei jeder anderen Strafart schließt die Durchsetzung des Prinzips der sozialistischen Gerechtigkeit auch bei der Anwendung der Geldstrafe (trotz Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht aus, daß diese Strafart bei Vorliegen einer gleichartigen Tat und ähnlicher wirtschaftlicher Verhältnisse unterschiedlich schwer auf die Verurteilten wirken kann. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Anwendung der Geldstrafe mindert zwar die Unterschiede, kann sie jedoch nicht ganz aufheben. Zum Einfluß besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Strafzumessung gibt es noch unterschiedliche Auffassungen. Deshalb soll hervorgehoben werden, daß u. E. auch bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beschuldigten nur eine Geldstrafe in einer Höhe auszusprechen ist, die der Tatschwere entspricht und für die Erziehung des Täters erforderlich ist. Andernfalls würden die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Hauptkriterium werden.-4 Das Argument, daß in diesen Fällen die Geldstrafe für den Täter nicht spürbar sei, berücksichtigt nur den Eingriff in die materielle Lage des Täters. Dabei kommt es hier besonders auf die politisch-moralische Wirkung der Geldstrafe an. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse so ungünstig, daß der Täter nicht in der Lage ist, die Geldstrafe zu begleichen, oder lassen sie nur eine Geldstrafe in einer Höhe zu, die nicht mehr im Einklang mit den Tat- und Täterumständen steht, ist u. E. vom Ausspruch einer Geldstrafe abzusehen. Hat der Täter kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, ist in der Regel ebenfalls keine Geldstrafe anzuwenden. Das bedarf aber immer einer sorgfältigen Prüfung. Insbesondere ist festzustellen, worauf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sind. Ist der Täter in der Lage, seine finanzielle Situation zu verbessern, dann ist die Anwendung der Geldstrafe nicht ausgeschlossen. Hat z. B. ein Angeklagter zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Arbeitsrechtsverhältnis, obwohl er ansonsten immer regelmäßig gearbeitet hat, ist von ihm die unverzügliche Aufnahme der Arbeit zu erwarten. Die Höhe der Geldstrafe könnte dann nach den wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen werden, wie sie sich aus dem bisher erzielten Einkommen ergeben haben. Trägt das Verhalten des Angeklagten allerdings bereits asoziale Züge, wäre die Geldstrafe schon aus erzieherischen Gesichtspunkten nicht die geeignete Maßnahme. Wenn der Angeklagte zwar ein geringes monatliches Arbeitseinkommen hat, zusätzlich aber die in einigen Berufen üblichen Trinkgelder erhält, sind bei der Anwendung der Geldstrafe seine gesamten regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigen. Zur Anwendung der Geldstrafe bei nichtberufstätigen Ehefrauen werden noch unterschiedliche Meinungen vertreten. Einmal wird die Anwendung der Geldstrafe in diesen Fällen abgelehnt mit der Begründung, daß es dem Prinzip der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit widerspricht, wenn das Einkommen des Ehemannes als Grundlage für die Zumessung der Geldstrafe genommen wird. Eine andere Auffassung bejaht die Anwendung einer Geldstrafe in diesen Fällen nur dann, wenn die nichtberufstätige Ehefrau aus objektiven Gründen keine Arbeit aufnehmen kann (z. B. wegen Krankheit oder Erziehung der Kinder). In den Fällen, in denen dies nicht der Fall ist und gemeinsame Festlegungen darüber in der Familie bestehen, sollten die familienrechtlichen Prinzipien des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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