Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 123 (NJ DDR 1979, S. 123); Neue Justiz 3/79 123 Zur Diskussion Zur wirksamen Anwendung der Geldstrafe Dr. ANNA-MARIA ARNOLD, wiss. Assistentin an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Dr. HEINZ MATTHIAS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Geldstrafe ist neben der Verurteilung auf Bewährung die am häufigsten angewandte Strafe ohne Freiheitsentzug. Sicher ist das auch ein wesentlicher Grund dafür, daß dieses Thema in jüngster Zeit im Rahmen von Dissertationen eine beachtenswerte Rolle spielt. Auf Erkenntnisse aus diesen Arbeiten wird im folgenden zurückgegriffen. Entsprechend den gegenwärtigen Entwicklungsbedingungen in der sozialistischen Gesellschaft trägt die Geldstrafe zur Differenzierung und Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei, insbesondere bei der Bekämpfung der weniger schweren Kriminalität. Die von den gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen abhängige Struktur der Kriminalität in der DDR zeigt sich vor allem darin, daß 96 Prozent aller Straftaten als Vergehen zu charakterisieren sind. Dabei ist ein großer Teil dieser Vergehen weniger gesellschaftswidrig und wird meist von Personen begangen, die im sonstigen Leben ein positives Verhalten zeigen. Ihnen gegenüber ist aus diesem Grund nicht in jedem Fall eine organisierte langfristige Erziehung notwendig. Damit haben sich zugleich auch günstigere Voraussetzungen für die Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität entwickelt, die die Anwendung von Maßnahmen ohne eine längere staatlich organisierte Einflußnahme auf den Straftäter ermöglichen. Zu diesen Maßnahmen gehört vor allem auch die Geldstrafe. Die Bedeutung der Geldstrafe ergibt sich aus ihrer Stellung innerhalb des Systems der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, von der die wirksame Anwendung der anderen Maßnahmen, wie z. B. Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht und Verurteilung auf Bewährung, wesentlich beeinflußt wird. Das wird besonders bei der Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche deutlich. Zur Zeit liegen hier einerseits noch wesentliche Überschneidungen vor, andererseits kommt diesen die Geldstrafe berührenden Maßnahmen große Bedeutung bei der Mobilisierung gesellschaftlicher Kräfte für den Kampf gegen die Kriminalität zu. Die Rolle der Geldstrafe ergibt sich auch aus der besonderen Bedeutung der Strafen ohne Freiheitsentzug generell, mit denen die wachsende Kraft und Autorität der sozialistischen Gesellschaft für das Erreichen einer höheren Wirksamkeit bei der Kriminalitätsbekämpfung genutzt und eine immer bessere Differenzierung und Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gewährleistet wird. Nicht zuletzt ist auch die spezifische Wirkungsweise der Geldstrafe und der daraus resultierende enge Zusammenhang zum sozialistischen Prinzip der Verteilung nach der Leistung ein Grund für die effektive Rolle der Geldstrafe in der sozialistischen Gesellschaft. Insbesondere bei Tätern, die Eigentumsstraftaten aus egoistischen Motiven heraus oder aus Geltungsbedürfnis begingen, ist die Geldstrafe eine wirksame Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit, um ihnen die Verwerflichkeit ihres Handelns bewußt zu machen, ihnen zu veranschaulichen, daß das grundlegende Prinzip der Verteilung im Sozialismus das Prinzip der Verteilung nach der Leistung ist, dessen Mißachtung die Gesellschaft nicht duldet. Das zu verdeut- lichen, ist die Geldstrafe als Eingriff in die persönlichen Vermögensinteressen des Täters besonders geeignet, erschöpft sich allerdings nicht darin. Die konsequente Verwirklichung des Leistungsprinzips schließt nicht nur die Stimulierung positiver Verhaltensweisen ein (z. B. durch Prämien), sondern auch das Inaussichtstellen materieller Nachteile für Verhaltensweisen, die nicht im Interesse der Gesellschaft liegen.1 Um das Ziel und die Wirkungsweise der als Hauptstrafe gemäß § 36 StGB angewendeten Geldstrafe weiter zu präzisieren, sollen im folgenden einige Probleme der Anwendung dieser Strafart, die Bestimmung ihrer Höhe und Aspekte ihrer Wirksamkeit näher betrachtet werden. Ziel und Wirkungsweise der Geldstrafe Vom allgemeinen Ziel der Strafen ohne Freiheitsentzug ausgehend, soll die Geldstrafe als Zwangsakt des Eingriffs in materielle Interessen dem Täter die Einsicht vermitteln, welche Mindestanforderungen die Gesellschaft an sein Verhalten stellt. Dabei soll in der Mehrzahl der Fälle nicht so sehr Erziehung durch die Umwelt zu dieser Einsicht führen, sondern der mit dem Akt der Bezahlung verbundene materielle Nachteil. Die Geldstrafe ist eine Strafe, die zur Selbstkontrolle, zur Überprüfung des eigenen Verhaltens und zu der Einsicht führen soll, daß die Einhaltung des sozialistischen Rechts im Interesse der ganzen Gesellschaft für jeden unumgänglich ist. Aber selbst dort, wo die Geldstrafe nicht zu dieser Einsicht führt, sondern lediglich dazu, daß der Bestrafte künftig nicht wieder straffällig wird, ist das Ziel erreicht. Das mit der Geldstrafe angestrebte Ziel, das mit dem anderer Strafen übereinstimmt (Art. 2 StGB), wird durch ihre spezifische Wirkungsweise realisiert.2 Eine der spezifischen Wirkungsfunktionen der Geldstrafe vor allem der im Strafbefehlsverfahren ausgesprochenen besteht darin, daß sie in der Regel eine schnelle und einmalige Einwirkung auf den Straftäter darstellt und nicht mit einem staatlich organisierten Bewährungs- und Wiedergutmachungsprozeß verbunden ist. Mit der Zahlung des im Urteil oder Strafbefehl festgelegten Betrags hat der Verurteilte die ihm mit der Strafe auferlegte Pflicht erfüllt. Damit unterscheidet sich die Geldstrafe von der Verurteilung auf Bewährung, die einen länger andauernden, staatlich organisierten Bewährungs- und Wiedergutmachungsprozeß einschließt und in der Regel der Kontrolle unterliegt. Aus dieser spezifischen Wirkungsweise der Geldstrafe läßt sich auch die Möglichkeit für die Anwendung einer vereinfachten Verfahrensart, des Strafbefehlsverfahrens, ableiten. Obwohl die Wirkung der Geldstrafe auf materielle Interessen ihre bestimmende Funktion ist, wirkt sie nicht nur ausschließlich auf diese Weise.3 Wie jede Strafe ist auch sie als gesellschaftliche Mißbilligung anzusehen. Die Tatsache, bestraft zu sein, hat moralische Auswirkungen. Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung und der zunehmenden Bedeutung des sozialistischen Bewußtseins, insbesondere des Rechtsbewußtseins, muß dieser Seite der Wirkungsweise der Geldstrafe größere Beachtung beigemessen werden. Die Geldstrafe wendet sich nicht nur an den Straftäter selbst, sondern auch an die Öffentlichkeit, um ungefestigte Personen zur Einhaltung der Gesetze anzuhalten, Aktivitäten der Kollektive und ihrer Mitglieder im Kampf gegen die Kriminalität zu fördern und sozialistische Verhaltensweisen zu festigen. Diese Wirkungsfunktion begründet zugleich, daß die Geldstrafe auch bei Straftaten angewendet werden kann, die nicht aus egoistischem Bereicherungsstreben heraus begangen wurden. Bei;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 123 (NJ DDR 1979, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 123 (NJ DDR 1979, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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