Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 121 (NJ DDR 1979, S. 121); Neue Justiz 3/79 121 Unter diesen Gesichtspunkten hat sich neben anderem vor allem auch die Mitarbeit von Vertretern der Kreissekretariate der Nationalen Front in den Beiräten für Schiedskommissionen bei den Direktoren der Kreisgerichte (§ 63 SchKO) gut bewährt, weil hier aus der Sicht und Verantwortung der Nationalen Front gezielt zur Qualifizierung der Leitungstätigkeit und zum effektiven Erfahrungsaustausch beigetragen werden kann. In über 5 000 Schiedskommissionen leisten deren Mitglieder größtenteils nunmehr schon seit 15 Jahren eine anerkennenswerte engagierte und aufopferungsvolle gesellschaftliche Tätigkeit. Es ist deshalb nur folgerichtig, wenn die Ausschüsse der Nationalen Front verdiente Mitglieder der Schiedskommissionen z. B. mit der Ehrennadel der Nationalen Front auszeichnen oder ihre Leistungen durch Eintragungen in Ehrenbüchern oder auch durch andere Formen öffentlich würdigen. Das sollte in noch größerem Umfang geschehen. Anlaß bietet sich z. B. jetzt für langjährig bewährte und aktive Mitglieder, die möglicherweise sogar ihre Tätigkeit infolge Alters oder auch aus anderen Gründen aufgeben müssen, im Zusammenhang mit den Neuwahlen. Zu Informationen über die Tätigkeit der Schiedskommissionen zu inhaltlichen Fragen und auch zu allgemeinen Problemen sollten die vorhandenen Möglichkeiten besser genutzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Wahlkreisberatungen der Abgeordneten, Stützpunktanleitungen von Vorsitzenden der örtlichen Ausschüsse der Nationalen Front sowie Wochenendschulungen für ehrenamtliche Funktionäre der Nationalen Front u. a. * 1 2 * Vgl. auch „Erfahrungen zur Wirksamkeit der Schiedskommissionen“, NJ 1979, Heft 1, S. 25. 1 Vgl. G. Mielsch, „Ausschüsse der Nationalen Front im Kreis Löbau festigen Gesetzlichkeit“, NJ 1978, Heft 8, S. 352. 2 Vgl. W. Kirchhoff, „Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit - Anliegen aller Bürger“, NJ 1978, Heft 2, S. 46 f. Rechtspropaganda und Rechtserziehung Die Rolle der Rechtserziehung in der sozialistischen Gesellschaft Dt. KARL-HEINZ CHRISTOPH, Leiter der Abt. Rechtspropaganda im Ministerium der Justiz Dr. UDO KRAUSE, Chefreporter von Radio DDR und Stellvertreter des Vorsitzenden der Sektion „Staat und Recht“ im Verband der Journalisten der DDR, Bezirksvorstand Berlin Im November 1978 fand in Warschau ein internationales Symposium über die Rolle der Rechtserziehung und Rechtskultur in der sozialistischen Gesellschaft statt. Ausgehend von Anregungen auf Justizministerkonferenzen hatten der Minister der Justiz und der Verband der Journalisten der Volksrepublik Polen zu diesem Symposium Vertreter der Ministerien der Justiz und Rechtspublizisten europäischer sozialistischer Länder eingeladen. Unter Leitung des Stellvertreters des Justizministers der Volksrepublik Polen, Dr. Maria Regent-Lechowicz, entwickelte sich das Treffen in einer freundschaftlichen Atmosphäre zu einem für alle Beteiligten interessanten Erfahrungsaustausch. Seine Bedeutung wurde dadurch bekräftigt, daß bei der Abteilung Presse, Rundfunk und Fernsehen und der Abteilung Verwaltung im Zentralkomitee der PVAP eine Aussprache mit Vertretern der Delegationen stattfand. Rechtserziehung und Rechtspropaganda als Bestandteil der ideologischen Arbeit Das Symposium machte allen Teilnehmern deutlich: 1. In den Grundfragen der Einschätzung der Bedeutung der Rechtserziehung und Rechtspropaganda als Bestandteil der von der Partei der Arbeiterklasse geführten politisch-ideologischen Arbeit und über ihren wachsenden Stellenwert im ideologischen Klassenkampf der Gegenwart besteht Übereinstimmung. Es ist deshalb möglich und notwendig, koordiniert zu arbeiten und die Gemeinschaftsarbeit weiter zu vertiefen. 2. Der rechtspropagandistischen Tätigkeit von Juristen und Journalisten wird in jedem Land große Bedeutung beigemessen und der umfassenden Nutzung der Massenmedien für die Rechtserziehung größte Aufmerksamkeit gewidmet. 3. Es gibt in jedem Teilnehmerland wertvolle, verallge-meinernswerte Erfahrungen des Zusammenwirkens von Juristen und Journalisten bei der Anwendung vielfältiger Methoden der Rechtspublizistik. Das trifft auch zu auf die zentrale staatliche Anleitung und Koordinierung der Rechtspropaganda durch die Ministerien der Justiz und auf die Koordinierung der Rechtspropaganda in den Territorien. Aus der Fülle interessanter und wertvoller Beiträge können hier nur ausgewählte Erwähnung finden. Der Minister der Justiz der Volksrepublik Polen, Prof. Dr. J. B a f i a, behandelte in einem Grundsatzreferat die Rolle des Rechts, des Rechtsbewußtseins und der Rechtskultur beim Aufbau der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Er betonte, daß sich unter den Bedingungen-der sozialistischen Ordnung die Rolle des Rechtsbewußtseins entsprechend dem Wachstum des Bewußtseins und der geistigen Reife der Bevölkerung erhöht: „Je höher das Niveau des sozialistischen Rechtsbewußtseins ist, desto beständiger werden die rechtlichen Überzeugungen des Individuums, in einem desto größeren Maße regelt es das Verhalten der Menschen entsprechend den im Recht ausgedrückten Zielen.“ Das wachsende Interesse für diese Probleme bezeichnete er als ein Ergebnis der gesetzmäßigen Entwicklung der sozialistischen Länder. Im Zusammenhang damit erläuterte er die Bedeutung der Rechtskultur der Gesellschaft, die vom Niveau des Rechts, der Rechtswissenschaft und des gesellschaftlichen Rechtsbewußtseins bestimmt werde. Der Leiter der sowjetischen Delegation, W. M. Wolos-j u k, Minister der Justiz der Moldauischen SSR, wies auf die besondere Schärfe des ideologischen Kampfes auf dem Gebiet des Rechts hin. Das zeige sich gegenwärtig besonders im Zusammenhang mit der Diskussion über die Menschenrechte. Die Journalisten der UdSSR haben zur Zurückweisung der Verleumdungen des Klassengegners wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen u. a. Materialien über Gerichtsverfahren zusammengetragen, veröffentlicht und damit überzeugend nachgewiesen, daß die Täter für begangene Verbrechen bestraft wurden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 121 (NJ DDR 1979, S. 121) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 121 (NJ DDR 1979, S. 121)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit hat der verantwortliche Vorführoffizier der. Vorsitzender, des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen und so zu handeln, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen tätig sind. Damit verbindet sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können.

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