Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 12 (NJ DDR 1979, S. 12); 12 Neue Justiz 1/79 darstellen. Das allein unterstreicht schon die große Bedeutung der in der Konvention enthaltenen Regelungen hinsichtlich des Nachfolgetyps „neuer unabhängiger Staat“. Vereinigung und Separation von Staaten Soweit Vereinigung und Separation nicht untrennbar mit der Dekolonialisierung verbunden sind (und demzufolge nach den Regeln des eben därgestellten „neuen unabhängigen Staates“ behandelt werden), gilt für diese Fälle der Grundsatz der Kontinuität. In Art. 31 §1 heißt es: Wenn zwei oder mehr Staaten sich vereinigen und einen Nachfolgestaat bilden, bleibt jeder Vertrag, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge in bezug auf jeden von diesen Staaten in Kraft war, weiterhin in bezug auf den Nachfolgestaat in Kraft, wenn nicht der Nachfolgestaat und der andere Staat (bilaterale Verträge) oder die anderen Vertragsstaaten (multilaterale Verträge) etwas anderes vereinbaren oder wenn die Anwendung des Vertrages auf den Nachfolgestaat mit den Zielen und Zwecken des Vertrages unvereinbar ist bzw. die Bedingungen seiner Erfüllung radikal verändern würde. Hier ist, ausgehend vom Grundsatz der Vertragskontinuität, zugleich eine Ausnahmeregelung für den Fall vorgesehen, daß die Vertragstreue mit der Vereinigung oder den Vertragszielen selbst im Widerspruch steht. Da eine Staatenvereinigung im allgemeinen auf der Basis eines völkerrechtlichen Vertrages und auf der Freiwilligkeit beruht, ist die Kontinuität der Verträge gerechtfertigt und entspricht der Staatenpraxis. Um so mehr mußte es überraschen, daß die BRD vorschlug, im Falle der Vereinigung das clean-slate-Prinzip dann anzuwenden, wenn Vertragsverpflichtungen der Vorgängerstaaten einander ganz oder teilweise widersprechen. Gegen diesen Antrag wandten sich mit Entschiedenheit zahlreiche Staaten, darunter auch eine Reihe westeuropäischer Länder. Die BRD zog daraufhin ihren Antrag zurück. In Art. 34 §1 heißt es: Wenn sich ein Teil oder Teile des Territoriums eines Staates abtrennen, um einen oder mehrere Staaten zu bilden, unabhängig davon, ob der Vorgängerstaat bestehen bleibt oder nicht, gelten die Verträge für das jeweilige Territorium grundsätzlich fort. In dieser Disziplin sind dem Wesen nach zwei verschiedene Nachfolge typen erfaßt: die Separation und der Zerfall eines Staates (dissolution). Diese Zusammenfassung ist geschehen, weil die Rechtsfolgen für beide Nachfolgetypen bezüglich der Verträge als im wesentlichen gleichartig betrachtet werden. Der Grundsatz der Vertragskontinuität gilt hier ebenso wie bei der Vereinigung, wobei analoge Ausnahmen vorgesehen sind. Regelung von Streitigkeiten Es versteht sich, daß die Anwendung oder Auslegung einer völkerrechtlichen Konvention Streitigkeiten hervorrufen kann und daß dem durch ein Verfahren der friedlichen Streitbeilegung Rechnung zu tragen ist. Das in Art. 41 bis 45 vorgesehene Streitbeilegungssystem stellt Konsultationen und Verhandlungen zwischen den Streitparteien in den Vordergrund. Erst wenn diese erfolglos bleiben, ist nach Ablauf von sechs Monaten auf Bitte einer Streitpartei die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Art. 42 (verbunden mit den in einer Anlage dazu enthaltenen Vorschriften für eine Schlichtungskommission) zulässig. Die Entscheidungen der Schlichtungskommission haben nur Empfehlungscharakter und sollen dazu dienen, den Streitparteien die Lösung des Problems zu erleichtern. Eine Überweisung des Streitfalls an den Internationalen Gerichtshof und dessen verbindliche Entscheidung sind nur dann möglich, wenn alle beteiligten Streitparteien ausdrücklich ihr Einverständnis hierzu erklären. Man bezeichnet dies als opting-in-Prinzip, d. h. eine obligatorische oder automatische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs wird als nicht ipso jure gegeben angesehen. Die Vorschläge der USA und anderer westlicher Länder sahen demgegenüber das opting-out-Prinzip vor, d. h. die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs wird als grundsätzlich gegeben angenommen und kann nur durch einen ausdrücklichen Vorbehalt ausgeschlossen werden. Die in der Konvention getroffene Regelung ist am besten geeignet, die souveräne Gleichheit der Staaten zu gewährleisten. Zur Namibia-Frage Die Konferenz befaßte sich auch mehrfach mit Namibia. Das Ergebnis ist in einer speziellen Resolution enthalten. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Beschlüsse der Vereinten Nationen wird erneut die Illegalität der Okkupation Namibias durch Südafrika bekräftigt und die Wal-vis Bay als integraler Bestandteil Namibias anerkannt. Die entscheidende These in der Resolution lautet, daß „Südafrika nicht als Vorgängerstaat eines künftigen unabhängigen Staates von Namibia“ zu betrachten ist. * Die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge ist ein beachtlicher Beitrag zur Kodifizierung, aber vor allem zur Weiterentwicklung des Völkerrechts. In der Präambel werden die durch den Dekolonialisierungspro-zeß eingetretenen Veränderungen und die durch die Kodifizierung eintretende größere Rechtssicherheit besonders hervorgehoben sowie die Vertragstreue und die Beachtung der allgemeinen multilateralen Verträge als wesentlich für die Festigung des Friedens und die internationale Zusammenarbeit betrachtet. Außerdem wird auf die Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und die Achtung der territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit der Staaten sowie auf die Menschenrechte hingewiesen. Schließlich wird der Zusammenhang zur Wiener Vertragsrechtskonvention unterstrichen und auf die Fortgeltung von Gewohnheitsrecht verwiesen. Es kann insgesamt damit gerechnet werden, daß diese Konvention sehr bald in Kraft tritt. Wenn sie in den achtziger Jahren noch durch eine Konvention zur Staatennachfolge in andere Materien als Verträge ergänzt wird, dann kann man eines der kompliziertesten und umstrittensten Gebiete des Völkerrechts als kodifiziert betrachten. 1 Wortlaut in: A/CONF. 80/32. 2 Text der Konvention in: A/CONF. 80/31. 3 Bei den meisten Konventionen lag diese Zahl bisher zwischen 25 und 35 Ratifikationsurkunden. 4 Vgl. A/CONF. 80/18 Rev. 1. 5 Vgl. den Berichtsentwurf der ILC über ihre 30. Tagung in: A/CN. 4/L. 276, p. 2-45. 6 Vgl. hierzu W. Poeggel, „Zu einigen völkerrechtstheoretischen Aspekten der Staatennachfolge“, Deutsche Außenpolitik 1976, Heft 10, S. 1541 ff. 7 Wortlaut in: Völkerrecht; Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1037 ff. 8 United Natdons Conference on Succession of States in resDect of Treaties, First Session, Official Records, Vol. I, New York 1978, p. 118. Im Staatsverlag ist erschienen: Grunddokumente des RGW Herausgegeben vom Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR Berlin 1978; 350 Seiten; EVP: 9 Mark Der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) wurde 1949 als erste Internationale Organisation sozialistischer Länder gegründet. Seine wachsende Bedeutung bedingt, daß eine immer größere Anzahl von Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen und Betrieben der DDR in Aktivitäten der Ratsorgane einbezogen wird. Die vorgelegte Dokumentensammlung stützt sich im wesentlichen auf den vom Sekretariat des RGW 1976 herausgegebenen 1. Band der Grunddokumente des Rates, dem 1977 ein 2. Band zu Einzelfragen folgte. Erstmals werden die Statuten und Verfahrensregeln der Ratsorgane in deutscher Sprache veröffentlicht.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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