Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 117 (NJ DDR 1979, S. 117); Neue Justiz 3/79 117 scheinlich solche Satellitensendungen im Heimempfänger zu sehen und zu hören sein. Damit entsteht die Frage: Muß ein Staat dulden, daß auf sein Territorium Sendungen von einem Nachrichtensatelliten eines anderen Staates ausgestrahlt werden? Unter Berufung auf einen angeblich geschützten „freien Fluß’ der Information“ treten die USA, die BRD und andere hochentwickelte kapitalistische Staaten dafür ein, daß der Nachrichtenausstrahlung dieser Satelliten keine Grenzen gesetzt sind. In der Diskussion dieses Problems wurde nicht nur von den sozialistischen Staaten, sondern auch von vielen Entwicklungsländern darauf hingewiesen, daß der sog. freie Informationsfluß über Ländergrenzen hinweg nichts anderes ist als die Freiheit zur Verleumdung und Desorientierung. Das Völkerrecht kennt keinen „freien Fluß der Informationen“, sondern nur den vertraglich vereinbarten gegenseitigen Informationsaustausch zur Förderung des Kul-turaustauschs und zur Festigung der Völkerfreundschaft. Wenn von der Freiheit im Weltraum die Rede ist, dann handelt es sich nicht um eine absolute Freiheit, sondern um eine an die Grundsätze des Völkerrechts und an die UN-Charta gebundene Freiheit. Erforderlich ist eine Konvention über die Rechte und Pflichten der Staaten beim Einsatz von Nachrichtensatelliten als Mittel zur Stärkung von Frieden, Sicherheit und guter Nachbarschaft. Immer ist die Souveränität der Staaten bei der Anwendung dieses neuen Massenmediums zu respektieren. Und wie steht es um die Rechtsfragen der Erkundungssatelliten? Die Erkundungssatelliten haben mit ihren Aufnahmegeräten große ökonomische und wissenschaftlich-technische Bedeutung. Ihre Ergebnisse dienen z. B. der Meteorologie, der Land- und Forstwirtschaft, dem Verkehr, dem Fischfang, aber auch der Kartographie, der Geologie und der Biologie. Soweit diese Ergebnisse beim Überflug der eigenen Staaten erzielt werden, ist damit kein besonderes juristisches Problem verbunden. Die Sache sieht sofort anders aus, wenn beim Überqueren eines anderen Staates beispielsweise Daten über den Stand seiner Ernte gewonnen werden. Das Problem der Datengewinnung über dem Territorium eines anderen Staates ist noch nicht befriedigend gelöst worden. In der Präambel und in Art. I des Weltraumvertrags heißt es nur allgemein, daß die Erforschung und Nutzung des Weltraums auf das Wohl aller Völker, ungeachtet des Standes ihrer ökonomischen und wissenschaftlichen Entwicklung gerichtet sein muß. Es dürfte daher unter Berücksichtigung der Souveränität der überflogenen Staaten angebracht sein, in einem völkerrechtlichen Vertrag festzuhalten, daß der Austausch und die Weitergabe von bestimmten Daten und Informationen, die mit Hilfe von Satelliten über natürliche Ressourcen des sondierten Staates gewonnen wurden, nur mit dessen Zustimmung an Dritte weitergegeben und nicht zu dessen Nachteil genutzt werden dürfen. Im Arbeitsprogramm des Weltraumkomitees ist auch die Ausarbeitung des Entwurfs eines Mondvertrags vorgesehen. Was hat es damit auf sich? Der Entwurf eines Mondvertrags hat längere Zeit im Mittelpunkt der Erörterungen sowohl im Juristischen Unterkomitee als auch im Weltraumkomitee gestanden. Ein solcher Vertrag soll auf der Grundlage des Weltraumvertrags Prinzipien für die Erforschung und Nutzung des Mondes präzisieren. Das Schlüsselproblem ist dabei die Nutzung der natürlichen Ressourcen des Mondes. Dieses Problem muß so gelöst werden, daß kein Staat und keine Staatengruppe einseitig Vorteile aus einer den Mond und seine natürlichen Ressourcen betreffenden Regelung ziehen darf. Ein Teil des Mondvertrags ist bereits fertiggestellt, doch Hände weg von Vietnam Protesterklärung der VdJ der DDR Die Vereinigung der Juristen der DDR verurteilt mit Abscheu und Empörung die brutale Aggression Chinas gegen die Sozialistische Republik Vietnam. Die Pekinger Machthaber haben mit dem provokativen militärischen Überfall auf die SRV ein Verbrechen gegen den Frieden begangen und die elementarsten Normen der Charta der Vereinten Nationen und andere grundlegende Prinzipien des Völkerrechts verletzt. Sie tragen dafür die uneingeschränkte völkerrechtliche Verantwortlichkeit. Die Aggression Chinas verletzt zugleich in zynischer Weise das fundamentale Recht aller Staaten und Völker auf Frieden und internationale Sicherheit. Die Juristen der DDR versichern das vietnamesische Volk in diesen schweren Stunden der aktiven und unverbrüchlichen Solidarität. Sie fordern energisch die sofortige Einstellung aller chinesischen Aggressionshandlungen gegen die SRV und den bedingungslosen Rückzug aller chinesischen Interventen von vietnamesischem Territorium. gibt es noch Unstimmigkeiten. So wollen die Entwicklungsländer, daß der Vertrag nicht nur für menschliche Aktivitäten auf dem Mond, sondern auch auf anderen Himmelskörpern gelten soll. Dieser Gesichtspunkt erscheint nur auf den ersten Blick einleuchtend; es ist aber verfrüht, sich die ersten Menschen etwa auf dem Mars oder der Venus vorzustellen und schon jetzt für ihr Verhalten Rechtsnormen aufzustellen. Einige Staaten bestehen darauf, daß die Entsendung von Flugkörpern zum Mond vorher angekündigt und interessierten Staaten Gelegenheit gegeben wird, an der Monderkundung teilzunehmen. Das fand keine allgemeine Zustimmung der die Weltraumfahrt betreibenden Staaten. Ich habe den Eindruck gewonnen, daß der Mondvertrag nicht mehr so sehr Hauptpunkt der Diskussion ist. Wichtiger ist es, die Grundsätze für die Nachrichtenübermittlung via Weltraum und für die Erforschung der Erde mittels Satelliten auszuarbeiten, weil dies von größerer Bedeutung für das Leben auf der Erde ist. Könnten Sie abschließend noch etwas über die Weltraumorganisation „Interkosmos“ sagen? * 12 Ich möchte vorausschicken, daß verschiedene zwischenstaatliche Organisationen auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums existieren. So gibt es die Internationale Femmeldeorganisation „Intelsat“, die auf der Grundlage eines Übereinkommens vom 20. August 1971 für rd. 90 Staaten die Nachrichtenübermittlung durch Satelliten betreibt. Ihr gehören die entwickelten kapitalistischen Staaten und zahlreiche Entwicklungsländer an. Die USA üben einen bestimmenden Einfluß auf diese Organisation aus. Neun sozialistische Länder haben am 15. November 1971 das Abkommen über die Schaffung des internationalen Systems und der Organisation für kosmische Femmelde-verbindungen „Intersputnik“6 abgeschlossen, das am 12. Juli 1972 in Kraft getreten ist. Die „Intersputnik“-Organisation befaßt sich mit Fragen der Projektierung, des Aufbaus, der Unterhaltung und der Weiterentwicklung eines auf Satelliten gestützten Fernmeldesystems. In der Bildung begriffen sind die mit künstlichen Erdsatelliten arbeitenden zwischenstaatlichen Organisationen „Inmarsat“ zur Unterstützung der Seeschiffahrt, „Arabsat“ zur Nachrichtenübermittlung im Bereich der arabischen Staaten und „Sarsat“ zur genauen Lokalisierung von Flugzeug- und Schiffsunfällen. Fortsetzung auf S. 126;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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