Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 116 (NJ DDR 1979, S. 116); 116 Neue Justiz 3/79 5. Die Staaten haften für die Tätigkeit im Weltraum (Art. VI bis VIII). Der Weltraumvertrag enthält also nur die grundlegenden Prinzipien und Normen des internationalen Weltraumrechts. Die Weltraumtechnik schreitet aber rasch voran und schafft neuartige Tatbestände, die einer normativen Regelung bedürfen. Welche weiteren Verträge zu Fragen der Weltraumaktivitäten wären hier zu erwähnen? Gegenwärtig bestehen noch folgende, den Weltraumvertrag ergänzende Verträge: 1. Das Abkommen über die Rettung von Kosmonauten und die Rückführung von Kosmonauten und Objekten, die in den Weltraum entsandt wurden, vom 22. April 1968.2 Dieses Abkommen regelt die Hilfeleistung auf der Erde, wenn z. B. ein Kosmonaut im Amazonas-Urwald oder in der Sahara notlanden müßte. 2. Die Konvention über die internationale Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Weltraumobjekte verursacht werden, vom 29. März 1972.3 Viele in den Weltraum entsandte Objekte verglühen bei der Annäherung an die Erde in den oberen Schichten der Atmosphäre, etwa bei 150 bis 160 Kilometer Höhe. Das ist jedoch nicht immer der Fall. So gab die amerikanische Weltraumbehörde NASA bekannt, daß das 1974 gestartete, 77,5 Tonnen schwere Weltraumlabor „Skylab“ nicht mehr auf seiner Umlaufbahn gehalten werden kann und 1979/1980 in die Erdatmosphäre abrutscht und auseinanderbricht; Reste dieses Satelliten werden auf die Erdoberfläche aufschlagen. 3. Die Konvention über die Registrierung von in den Weltraum entsandten Objekten vom 12. November 1974/' Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre in den Weltraum entsandten Flugkörper dem UN-Generalsekretariat zu melden, das über diese Flugkörper ein öffentliches Register führt. Der Vorschlag, die Flugkörper mit dauerhaften erkennbaren Markierungen zu versehen, fand bei den Staaten, die Weltraumfahrt betreiben, keine Zustimmung. Es ist technisch schwierig und kostspielig, dauerhafte Markierungen anzubringen. Beim Eintritt in die Erdatmosphäre würden sie ohnehin verglühen. 4. Die Konvention über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale vom 21. Mai 1974.5 Diese Konvention befaßt sich hauptsächlich mit technischen und urheberrechtlichen Fragen und will die Autoren davor bewahren, daß ihre über Satelliten ausgestrahlten Werke ungeschützt von Empfängern weiterverbreitet werden. Bei der Ausarbeitung dieser völkerrechtlichen Verträge stießen die verschiedensten Rechtsauffassungen aufeinander. In einem oft langdauemden Prozeß, der die Klasseninteressen der beteiligten Staaten widerspiegelte, gelang es jedoch, vertretbare Kompromisse zu finden. Neben diesen Verträgen sind noch die vom Internationalen Fernmelde-Verein erlassenen Regelungen für den Funkverkehr mit Weltraumflugkörpern von Bedeutung. An welchen weiteren Weltraumverträgen wird gegenwärtig im Rahmen der UNO gearbeitet? Lassen Sie mich zunächst kurz darstellen, wie der UN-Mechanismus für die Ausarbeitung derartiger Verträge beschaffen ist. Die UN-Vollversammlung hat 1959 das Weltraumkomitee ins Leben gerufen. Es zählt gegenwärtig 47 Mitglieder, darunter die DDR. Das Komitee ist das einzige zwischenstaatliche Organ, das sich mit den Problemen menschlicher Tätigkeit im Weltraum befaßt. Es gliedert sich in das Juristische Unterkomitee und in das Wissenschaftlich-technische Unterkomitee. Entwürfe zu Weltraumverträgen werden im Juristischen Unterkomitee in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftlich-technischen Unterkomitee ausgearbeitet, dem Weltraumkomitee zur Be- ratung vorgelegt und von diesem über den I. (Politischen) Ausschuß der UN-Vollversammlung zur Beschlußfassung übermittelt. Auf diesem Wege sind die vorhin genannten Verträge von 1968 bis 1974 mit Ausnahme der Signal-Konvention zustande gekommen. Gegenwärtig befassen sich das Weltraumkomitee und seine Unterkomitees vorrangig mit den Entwürfen für die Grundsätze über das Direktfernsehen mittels künstlicher Erdsatelliten, für die Grundsätze über die Erforschung der irdischen Ressourcen mit Hilfe von Erdsatelliten und für den Mondvertrag. Ferner steht das Problem der Abgrenzung von Weltraum und Luftraum zur Diskussion. Esüberrascht, daß man seit über 20 Jahren vom Weltraum und Weltraumrecht spricht, ohne schon genau zu wissen, wo der Luftraum auf hört und der Weltraum anfängt. Die Juristen haben bei der Lösung dieses Problems, die in der Tat dringlich ist, auf die Hilfe der Naturwissenschaftler gehofft. Aber auch das Wissenschaftlich-technische Unterkomitee sah sich gegenwärtig außerstande, Kriterien für eine präzise, längerfristig gültige Bestimmung des Begriffs „Weltraum“ festzulegen. Die Vorschläge sowohl der Staaten als auch der Völkerrechtswissenschaftler für eine Weltraumdefinition sind sehr unterschiedlich. Beispielsweise plädieren Argentinien, Belgien, Iran und Italien für eine Grenzlinie zwischen Luftraum und Weltraum, die in einer Höhe von rund 100 Kilometern über der Erde verläuft. Dagegen fordern die Äquatorstaaten Ekuador, Kolumbien, VR Kongo, Zaire, Uganda, Kenia und Indonesien, daß sich ihre Souveränität bis zu 36 000 und 42 000 Kilometer Höhe erstreckt. In diesen Höhen über dem Äquator bewegen sich die Nachrichtensatelliten der Sowjetunion, der USA und anderer Staaten. Die Äqüatorstaaten haben aber ihren Standpunkt, der eindeutig gegen das Verbot der nationalen Aneignung von Weltraum nach Art. II des Weltraum Vertrags von 1967 verstößt, nicht durchsetzen können; Umlaufbahnen in dieser Höhe sind Bestandteile des Weltraums und nicht okkupierbar. In diesem Zusammenhang muß erwähnt werden, daß sich auf der Umlaufbahn in 36 000 Kilometer Höhe über dem Äquator nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlich-technischen Kenntnisse wegen einiger Pendelbewegungen der Satelliten und aus funktechnischen Gründen nur 180 bis 200 Satelliten aufhalten können; bis 1981 werden aber bereits mehr als 200 Satelliten auf 48 Positionen auf Umlaufbahnen in der Äquatorebene geplant. Es kann daher die Frage aufgeworfen werden, ob ein Staat, der einen Satelliten auf diese Umlaufbahn gebracht hat, diesen Platz gleichsam in Erbpacht nehmen kann. Muß er eventuell nach einer gewissen Zeit diesen Platz einem anderen Bewerber überlassen? Mit dieser Frage wird oft eine andere verknüpft: Brauchen wir eine besondere internationale Weltraum-Organisation, etwa eine UN-Sonder-organisation für die Erforschung und Nutzung des Weltraums, die u. a. auch Plätze auf der Umlaufbahn vergibt? Wie sich die weitere Entwicklung in dieser Richtung vollziehen wird, ist z. Z. schwer abzuschätzen. Es besteht bei den Staaten keine große Neigung, neue zwischenstaatliche Organisationen zu gründen. Sie sprachen davon, daß an einem Entwurf für die Grundsätze des Betriebs von Nachrichtensatelliten gearbeitet wird. Welche rechtlichen Probleme sind mit dem Betrieb derartiger Flugkörper verbunden? Nachrichtensatelliten, die aus 36 000 Kilometer Höhe über dem Äquator die Erde mit Nachrichten versorgen können, benötigen zur Weiterverbreitung ihrer Sendungen auf der Erde noch besondere Empfangs-, Verstärker- und Weiterleitungsstationen. Es wird daran gearbeitet, diese Stationen zu miniaturisieren. In den achtziger Jahren werden wahr-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 116 (NJ DDR 1979, S. 116) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 116 (NJ DDR 1979, S. 116)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operations- gebiet, wenn sie nicht von sich aus aktiv werden und ihrerseits geeignete Möglichkeiten wahrnehmen, um den Diensteinheiten konkrete Hilfe und Unterstützung zu geben.

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