Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 115 (NJ DDR 1979, S. 115); Neue Justiz 3/79 115 Zur Entwicklung des Weltraumrechts Der erfolgreiche Abschluß des bisher längsten und umfangreichsten Unternehmens in der Geschichte der bemannten Weltraumfahrt des 140-Tage-Raumflugs im sowjetischen Orbitalkomplex Salut 6/Sojus , die Teilnahme des ersten Fliegerkosmonauten der DDR, Sigmund Jähn, am gemeinsamen Weltraumunternehmen UdSSR/ DDR sowie die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Kooperation im Rahmen des „Interkosmos“-Programms haben bei vielen unserer Leser das Interesse an den rechtlichen Problemen der Weltraumfahrt geweckt. Die Redaktion hatte Gelegenheit, einen Experten zu befragen: Prof. cm. Dr. sc. Gerhard Reintanz, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Univer-sität Halle. Er ist Gründungsmitglied des 1960 ins Leben gerufenen Internationalen Instituts für Weltraumrecht, gehört seit vielen Jahren dem Direktorium dieses Instituts an und wurde 1975 zum Korrespondierenden Mitglied der Internationalen Astronautischen Akademie gewählt. Herr Professor, Sie sind den Lesern unserer Zeitschrift als Verfasser von Aufsätzen zum Weltraumrecht bekannt. Noch vor dem Start des ersten Sputniks am 4. Oktober 1957 veröffentlichten wir in NJ 1957, Heft 16, S. 507 ff. Ihren Beitrag über die Rechtsnatur des Luftraums und des Weltraums. Ein weiterer Artikel zur Entwicklung des Weltraumrechts folgte in NJ 1974, Heft 6, S. 167 ff. Im Jahre 1967 erschien im Staatsverlag der DDR Ihre populärwissenschaftliche Abhandlung „Weltraumrecht“. Das forcierte Tempo der Erforschung und Nutzung des Weltraums in den letzten Jahren hat neue rechtliche Probleme aufgeworfen. Wie würden Sie, Herr Professor, die Funktion des Weltraumrechts charakterisieren? Die rasche Entwicklung der Raketentechnik und die erfolgreiche Miniaturisierung zahlreicher Geräte waren und sind die Voraussetzung für die Weltraumfahrt und die Herausbildung des internationalen, d. h. des zwischen Staaten geltenden Weltraumrechts. Das internationale Weltraumrecht ist in das Völkerrecht eingebettet und kann auch als Weltraumvölkerrecht bezeichnet werden. Das bedeutet, daß dieses neue Rechtsgebiet an die in der UN-Charta von 1945 und in der Deklaration der Völkerrechtsprinzipien von 1970 enthaltenen Grundsätze gebunden ist. Das bedeutet weiter, daß die Weltraumrechtsnormen orientiert sein müssen auf die Gewährleistung von Frieden und Sicherheit in der Welt sowie auf die internationale Zusammenarbeit, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern kurz: das Weltraumrecht hat seinen spezifischen Beitrag zur Normierung der friedlichen Koexistenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung zu leisten. In dieser Hinsicht hat die Sowjetunion der Entwicklung des Weltraumrechts bedeutsame Anstöße gegeben; sie trat und tritt stets für friedliche Aktivitäten im Weltraum ein. Demgegenüber ist das Pentagon in Washington immer noch bestrebt, den Weltraum für aggressive Zwecke zu nutzen, und entwickelt neue militärische Raumfahrtobjekte. Nennen Sie bitte einige bemerkenswerte Stufen in der Entwicklung des Weltraumrechts. Auf Initiative der Sowjetunion begann bald nach dem Start des ersten Sputniks die UNO mit der Erörterung der mit diesen neuartigen menschlichen Aktivitäten verbundenen Rechtsfragen. Ein erstes Ergebnis war die von der UN-Vollversammlung am 20. Dezember 1961 einstimmig verabschiedete Resolution 1721 (XVI) über die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung des Weltraums, in der folgendes festgelegt ist: 1. die Erforschung und Nutzung des Weltraums geschieht zum Wohl der gesamten Menschheit; 2. im Weltraum und auf den Himmelskörpern gilt Völkerrecht einschließlich der UN-Charta; 3. der Weltraum und die Himmelskörper unterliegen nicht der nationalen Aneignung. In den folgenden Jahren befaßten sich weitere Resolutionen der UN-Vollversammlung mit der Erarbeitung von Grundsätzen für die Erforschung und Nutzung des Weltraums. Das Problem der Entmilitarisierung des Weltraums spielte dabei eine wichtige Rolle. Es ging vor allem um das Freihalten des Weltraums von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen. Hier ist in erster Linie das bedeutsame Moskauer Teststopp-Abkommen vom 5. August 1963 zu nennen, das nukleare Versuchsexplosionen auch im Weltraum verbietet. Dank der diplomatischen Aktivität der Sowjetunion wurde am 27. Januar 1967 der Vertrag über die Prinzipien für die Tätigkeit der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper1 1 zur Unterzeichnung aufgelegt. Dieser Vertrag, der am 10. Oktober 1967 in Kraft trat, bildet das rechtliche Fundament für jegliche Weltraumtätigkeit. Er wurde bisher von 75 Staaten unterzeichnet, d. h. von etwa der Hälfte aller Staaten auf unserem Planeten. Aber auch für diejenigen Staaten, die dem Vertrag noch nicht beigetreten sind, sind die grundlegenden Prinzipien des Weltraumrechts, wie sie im Vertrag ihren Niederschlag gefunden haben, verbindliches Völkerrecht. Welches sind die wichtigsten Prinzipien des Weltraumvertrags? Der Vertrag enthält fünf Rechtsgrundsätze: 1. Der Weltraum steht allen Staaten zur Erforschung und friedlichen Nutzung offen, die eine Angelegenheit der gesamten Menschheit sind (Art. I und IV). 2. Der Weltraum unterliegt nicht der nationalen Aneignung (Art. II). 3. Die Staaten sind bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums an das Völkerrecht, insbesondere an die UN-Charta, gebunden und lassen sich bei ihrer Tätigkeit im Weltraum von dem Prinzip der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung leiten (Art. III, IX und XII). 4. Die Staaten gewähren den Kosmonauten in Notlagen jede mögliche Unterstützung (Art. V).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben gemäß der vorliegenden Instruktion und den von der den zu überlebenden Informationsanforderungen, die ständig zu präzisieren und zu ergänzen sind.

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