Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 11 (NJ DDR 1979, S. 11); Neue Justiz 1/79 11 lisierung hervorgegangenen „neuen unabhängigen Staates“ (newly independent state) beeinflußt. Durch die Vermeidung des Begriffs „Wechsel in der Souveränität“ soll unterstrichen werden, daß die ehemaligen Kolonial- und Treuhandschaftsgebiete einen eigenen internationalen Rechtsstatus hatten oder noch haben (z. B. Namibia) und daher keine Bestandteile der Kolonialmacht bzw. des Treuhänders waren oder sind. Von allgemeiner Bedeutung ist auch die Frage der nichtrückwirkenden Anwendung der Konvention und möglicher Ausnahmen hiervon (Art. 7), die in gewisser Beziehung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention (Art. 49) steht. Die sich hieraus ergebenden Probleme bildeten in den Erörterungen auf der Konferenz einen Schwerpunkt. Ohne hier auf die vielfältigen und teilweise sehr kontroversen Positionen verschiedener Staaten ein-gehen zu können, kann festgestellt werden, daß als Resultat eines Kompromisses in Art. 7 § 1 vorgesehen ist, daß diese Konvention auf Staatennachfolgefälle Anwendung findet, die sich nach dem Inkrafttreten der Konvention ereignen (Grundsatz der Nichtrückwirkung in Anlehnung an Art. 28 der Wiener Vertragsrechtskonvention).7 Demgegenüber gestatten die §§ 2 und 3 des Art. 7 Nachfolgestaaten und anderen Staaten (Drittstaaten), eine rückwirkende Anwendung der Konvention zu vereinbaren, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Staatennachfolge. Diese Frage ist in Verbindung mit dem Inkrafttreten der Konvention selbst deshalb so bedeutsam, weil eine Reihe allgemeiner (universeller) Konventionen oft erst nach mehr als zehn Jahren Verbindlichkeit erlangten (z. B. die Menschenrechtskonventionen von 1966) oder noch immer nicht rechtswirksam sind (z. B. die 1969 angenommene Wiener Vertragsrechtskonvention), weil die Anzahl der hierfür erforderlichen Ratifikationsurkunden außerordentlich hoch ist. Viele Entwicklungsländer äußerten daher berechtigt die Befürchtung, daß dieser für sie so bedeutsamen Konvention das gleiche Schicksal beschieden sein könnte. Aus diesen Gründen plädierten sie auch für die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung der Konvention bereits vor deren Inkrafttreten und setzten gemeinsam mit den sozialistischen Staaten .durch, daß die Konvention bereits nach Hinterlegung der 15. Ratifikationsurkunde (Art. 49) in Kraft tritt. Dieses günstige Ergebnis wird noch insofern ergänzt, als gemäß Art. 46 die Konvention allen Staaten offensteht, d. h. nicht nur auf Mitglieder der UNO oder Mitglieder von Spezialorganisationen beschränkt ist. Von prinzipieller Bedeutung ist die für alle Staaten fixierte Verpflichtung zur Nachfolge in durch Vertrag begründete Grenzen oder Grenzregime und in andere Territorialregime (Art. 11 und 12). Obwohl diese Artikel Gegenstand heftiger Diskussionen waren, wurden sie schließlich durch die überwältigende Mehrheit der auf der Konferenz vertretenen Delegationen angenommen. Auch die Delegation der DDR unterstützte nachdrücklich diese Regelung. Sie wies darauf hin, daß die Verpflichtung, in durch Vertrag begründete Grenzen oder Grenzregime nachzufolgen (Art. 11), der Regelung in Art. 62 § 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention entspricht. Ferner erinnerte sie daran, daß dieses Problem weit über die Staatennachfolge hinausreicht und im Zusammenhang mit dem internationalen Frieden und der Sicherheit betrachtet werden muß. In der Geschichte Europas waren Grenzstreitigkeiten häufig Anlaß für verheerende Kriege, weshalb gerade in vielen bilateralen Verträgen und in der Schlußakte von Helsinki vom 1. August 1975 die Unverletzlichkeit der Grenzen allgemein anerkannt wurde.8 Komplizierter gestaltet sich die Nachfolgepflicht in andere Territorialregime (Art. 12), worunter vor allem internationale Fluß- und Kanalrechte, Transit, Neutralisierung, Demilitarisierung usw. verstanden werden. Da der Entwurf der ILC ausländische Militärbasen hiervon nicht eindeutig ausschloß und möglicherweise auch die ständige Souveränität des Nachfolgestaates über seine Naturreich-tümer einschließlich des Rechts auf Nationalisierung erheblich beeinträchtigen könnte, wurde in Art. 12 ein § 3 eingefügt, der die Nachfolgepflicht in ausländische Militärbasen ausdrücklich verneint. Außerdem wurde ein neuer Art. 13 geschaffen, der die Prinzipien des Völkerrechts bezüglich der permanenten Souveränität jedes Volkes und jedes Staates über seine Naturreichtümer und Ressourcen bekräftigt. Gegen diesen Artikel richteten sich vor allem prinzipielle Einwände der USA, Frankreichs und weiterer imperialistischer Länder. Bei der von den USA beantragten namentlichen Abstimmung wurde Art. 13 jedoch mit 74 zu 1 (USA) bei 12 Stimmenthaltungen angenommen. Vor allem die imperialistischen Staaten enthielten sich der Stimme. Es ging ihnen hierbei vor allem darum, die sog. wohlerworbenen Rechte ihrer Staatsbürger und juristischer Personen auf dem Gebiet eines Nachfolgestaates zu erhalten. An dieser Stelle sei auf Art. 15 hingewiesen, der den Übergang von Gebietsteilen eines bestehenden Staates auf einen anderen Staat ohne Entstehung eines Neustaates (unechte Nachfolge) regelt. Er sieht vor, daß das Vertragsregime des ersteren automatisch für dieses Gebiet erlischt und an seine Stelle ebenfalls automatisch das Vertragsrechtsregime des anderen Staates tritt (Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen). Nachfolgeregeln für den „neuen unabhängigen Staat' * 3 Bezüglich der einzelnen Typen der Staatennachfolge steht der „neue unabhängige Staat“ berechtigterweise im Mittelpunkt der Konvention. Von den insgesamt 50 Artikeln befassen sich allein 15 mit diesem Nachfolgefall. Dem aus der Dekolonialisierung hervorgegangenen Staat wird in der Konvention grundsätzlich das Recht eingeräumt, gegenüber den bi- und multilateralen Verträgen des Vorgängerstaates das clean-slate-Prinzip (ta-bula-rasa-Prinzip) anzuwenden, d. h. reinen Tisch zu machen. Dieser vor allem in Art. 16, 17 und 23 formulierte Grundsatz fand auf der Konferenz weithin Unterstützung. Die sozialistischen Staaten traten nachdrücklich für das clean-slate-Prinzip ein, weil es dem betreffenden Nachfolgestaat die völkerrechtliche Möglichkeit gibt, multilaterale Verträge der ehemaligen Kolonialmacht zu beenden, zu überprüfen, fortzuführen oder nur zeitweilig anzuwenden. Hierzu ist gemäß Art. 17 § 1 und Art. 22 lediglich eine Notifikation in schriftlicher Form notwendig. Der vor allem mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker in Verbindung stehende clean-slate-Grundsatz wird jedoch nicht verabsolutiert. So gilt diese Regel selbstverständlich nicht im Verhältnis zu Art. 11 und 12, wonach die Staaten verpflichtet sind, in durch Vertrag begründete Grenzen oder Grenzregime oder in andere Territorialregime nachzufolgen. Zum anderen ist nach Art. 17 §§ 2 und 3 die Nachfolge durch bloße Notifikation dann nicht möglich, wenn das mit den Zielen und Zwecken des Vertrages unvereinbar wäre oder wenn die Anzahl der Vertragspartner bzw. die Mitgliedschaft begrenzt und hierfür gemäß den Vertragsbestimmungen selbst die Zustimmung aller Partner erforderlich ist. Für eine rechtswirksame Nachfolge ist hier das Einverständnis der Partner eines begrenzten (geschlossenen) multilateralen Vertrages erforderlich. Hinsichtlich bilateraler Verträge wird von der Fortgeltung bestehender Verträge ausgegangen, wenn der neue unabhängige Staat und der andere Partner dies ausdrücklich vereinbaren oder wenn sich das aus ihrem Verhalten (stillschweigende Anwendung) ergibt (Art. 24). Die privilegierte Rechtsstellung dieses Nachfolgetyps entspricht vollauf den geschichtlichen Besonderheiten der im Kampf um ihre nationale Unabhängigkeit gegen den Kolonialismus entstandenen Staaten, die zahlenmäßig die absolute Mehrheit der jetzt bestehenden ca. 150 Staaten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 11 (NJ DDR 1979, S. 11) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 11 (NJ DDR 1979, S. 11)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und anderen Objekte ist die allseitige Nutzung der starken und günstigen operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken.

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