Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 108 (NJ DDR 1979, S. 108); 108 Neue Justiz 3/79 Durchsetzung des sozialistischen Zivilrechts Dr. GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Die Bestimmungen des ZGB, das seit mehr als drei Jahren geltendes Recht ist, finden in zunehmend wirkungsvollerem Maße bei der Gestaltung der vom Zivilrecht geregelten Beziehungen Anwendung. Das ZGB hat weitere Möglichkeiten geschaffen, um die von der Partei der Arbeiterklasse beschlossene Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik durchzusetzen und vielfältige Aktivitäten der Werktätigen zur Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen ausgelöst. Die Bestimmungen des sozialistischen Zivilrechts tragen dazu bei, daß sich hohe Arbeitsergebnisse in der Produktion in einem entsprechenden Versorgungsgrad zeigen und stimulierend auf die Arbeit und ihre Effektivität zurückwirken, in den Beziehungen zwischen den Bürgern und zu den Betrieben die sozialistische Lebensweise und die von den Anschauungen der Arbeiterklasse geprägten Grundsätze der sozialistischen Moral durchsetzen, die sozialistische Demokratie und die aktive Mitwirkung der Werktätigen bei der Verbesserung ihrer Arbeitsund Lebensbedingungen weiterentwickelt und die sozialistische Gesetzlichkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts weiter gefestigt wird. Zum gegenwärtigen Stand der Durchsetzung des ZGB Die Regelungen des ZGB sind darauf gerichtet, das materielle und kulturelle Lebensniveau der Bürger zu erhöhen und ihre Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten zu fördern. Diese Aufgabe ist in den letzten Jahren zunehmend besser verwirklicht worden. Sowohl in den Betrieben als auch bei den Bürgern hat sich die Erkenntnis gefestigt, daß die konsequente Durchsetzung und gewissenhafte Einhaltung des ZGB ein wichtiger Faktor zur Erfüllung der Hauptaufgabe ist. Die zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe und Einrichtungen nehmen ihre Aufgaben zur Versorgung der Bevölkerung mit materiellen und kulturellen Leistungen (vgl. §§ 5, 10 ZGB) mit wachsender Verantwortung wahr. Die Mitarbeiter in den Handels- und Dienstleistungsbetrieben sowie der Betriebe der Gebäudewirtschaft wenden das sozialistische Zivilrecht entsprechend seiner politischen und ökonomischen Zielstellung in der täglichen Praxis verantwortungsbewußt an. In den Betrieben und Kombinaten wird die Durchsetzung des Zivilrechts immer besser mit dem Ringen um hohe Ziele bei der Erfüllung der Aufgaben des Volkswirtschaftsplanes verbunden. Sie setzen die politischen und ökonomischen Aufgaben, die sich aus dem ZGB für ihren Verantwortungsbereich ergeben, in konkrete Leitungsmaßnahmen um und schaffen die notwendigen organisatorischen und materiellen Voraussetzungen, wozu auch die Qualifizierung der Mitarbeiter gehört. Seit dem Inkrafttreten des ZGB hat sich nichts daran geändert, daß die Zahl der gerichtlichen Verfahren zur Klärung von Zivilrechtsstreitigkeiten mit jährlich ca. 38 000 Verfahren im Verhältnis zu den millionenfachen Zivilrechtsbeziehungen nach wie vor außerordentlich gering ist. Auch die Struktur der Verfahren ist unverändert geblieben. Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungsmietsachen, wegen außervertraglicher Verantwortlichkeit, aus dem Kaufrecht, den Dienstleistungen und aus Grundstücksangelegenheiten machen zwei Drittel aller Zivilrechtssachen aus. Nach wie vor werden auch 80 Prozent aller Zivilrechtsverfahren innerhalb von drei Monaten erledigt. Seit dem Inkrafttreten des ZGB ist dagegen die Inanspruchnahme der Rechtsauskunftsstellen der Gerichte sprunghaft angestiegen. Die Bürger, die jetzt zum Gericht kommen, um sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten beraten zu lassen, wollen dabei in der übergroßen Anzahl der Fälle wissen, ob die von ihnen beabsichtigte Gestaltung zivilrechtlicher Beziehungen mit dem ZGB in Einklang steht. Das ist ein Beweis dafür, daß die weite Verbreitung des ZGB zur Erhöhung des Rechtsbewußtseins der Bürger beigetragen und das Vertrauensverhältnis der Bürger zum sozialistischen Staat und zum Recht gefestigt hat. Einen wesentlichen Anteil an der Durchsetzung des neuen Zivilrechts haben auch die Schiedskommissionen. Von ihnen werden jährlich über 6 000 kleinere zivilrechtliche Streitigkeiten geschlichtet, und etwa im gleichen Umfang werden Konflikte durch Aussprachen geklärt. Dadurch leisten diese gesellschaftlichen Gerichte einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung sozialistischer Beziehungen und zur Durchsetzung einer sozialistischen Lebensweise, insbesondere im Wohnbereich der Bürger. Seit Inkrafttreten des ZGB gibt es eine beachtliche Rechtsprechung, die sich vor allem auf die vorhergenannten Schwerpunkte bezieht. Dabei kann generell eingeschätzt werden, daß sich die Gerichte ihrer hohen Verantwortung bewußt waren und durchweg Entscheidungen getroffen haben, die dazu beigetragen haben, in wichtigen Bereichen die Regelungen des ZGB zu konkretisieren und ihnen im Sinne des Gesetzes Wirksamkeit zu verleihen. Besonderen Anteil hat dabei das Oberste Gericht, aber auch die Bezirksgerichte haben in Wahrung ihrer Rechtsmittel- und Anleitungsfunktion zahlreiche Verfahren zum Anlaß genommen, um zu bedeutsamen Einzelfragen Stellung zu nehmen.* Die Entscheidungen der Gerichte sind eine wichtige Orientierung für die Auslegung und Anwendung des ZGB in der Praxis. Sie sollten deshalb auch mehr als bisher mit in die Erläuterung des Gesetzes einbezogen werden. Hinzuweisen ist auch auf zahlreiche Beiträge und wissenschaftliche Veröffentlichungen, die nach Inkrafttreten des ZGB erschienen sind. Einen besonderen Platz nimmt dabei der Grundriß zum Zivilrecht ein, der im Staatsverlag der DDR in einer Folge von 10 Heften erschienen ist. Es handelt sich hierbei um die erste umfassende wissenschaftliche Darstellung des Zivilgesetzbuchs, wodurch sowohl der Lehre als auch der Praxis eine systematische Erläuterung des neuen sozialistischen Zivilrechts in die Hand gegeben wurde. Auch die im Rahmen der Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“ zum sozialistischen Zivilrecht erschienenen sieben Hefte haben zur Popularisierung des Gesetzes beigetragen und den Prozeß der bewußten Anwendung und Durchsetzung des ZGB wesentlich gefördert. Das ZGB hat somit in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens wichtige Impulse ausgelöst zur erfolgreichen Durchsetzung unserer Wirtschafts- und Sozialpolitik im Sinne der vom IX. Parteitag beschlossenen strategischen Orientierung für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Ausgehend von der allgemeinen Einschätzung ergeben sich für die einzelnen Bereiche folgende Aufgaben: Nutzung und Schutz des sozialistischen Eigentums Die in den §§ 17 bis 21 ZGB enthaltenen Grundsätze über das sozialistische Eigentum, die Ausübung der Befugnisse und seinen Schutz sind für die Anwendung des gesamten ZGB bestimmend. Das betrifft nicht nur die eigentumsrechtlichen Regelungen und die Bestimmungen über den Schutz des Eigentums vor Schadenszufügung. Das sozialistische Eigentum spielt vor allem in den Vertragsbezie-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß beim Erhalten und Reproduzie ren der insbesondere vom Kapitalismus überkommenen Rudimente in einer komplizierten Dialektik die vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Wirkungen, innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft im besonderen ausdrückt. Da negative sich im Handeln zum Nachteil für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung auswirken können, sind sie bei operativ bedeutsamen Personen rechtzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt.

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