Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 107 (NJ DDR 1979, S. 107); Neue Justiz 3/79 107 schaftslegung nicht allein der Entscheidung des Abgeordneten Vorbehalten bleiben, sondern auch vom Willen seiner Wähler abhängen. In § 17 Abs. 3 GöV ist die Rechenschaftslegung sowohl als ausdrückliche Pflicht der Abgeordneten wie als Recht der Wähler staatsrechtlich ausgestaltet. Gleichzeitig ist geregelt, daß die Abgeordneten verpflichtet sind, mindestens zweimal jährlich, entsprechend den Festlegungen ihrer Volksvertretung, in den Betrieben und Wohngebieten Rechenschaft zu legen. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung, die den Abgeordneten nicht von seiner Pflicht entbindet, auf eigene Initiative oder auf Anforderung von Wählern, Arbeitskollektiven und gesellschaftlichen Organisationen jederzeit darüber Auskunft zu geben, wie er seine Aufgaben im Interesse und zum Wohle der Werktätigen erfüllt. Die rechtliche Regelung, daß die Rechenschaftslegungen „entsprechend den Festlegungen der Volksvertretung“ durchzuführen sind, bedeutet, daß -sie entweder in den Arbeitsplan der Volksvertretung aufzunehmen oder in einem speziellen Beschluß festzuhalten sind. Auf diese Weise wird eine einheitliche Handhabung erreicht und gesichert, daß die Rechenschaftslegungen gründlich vorbereitet, planmäßig durchgeführt und in der Volksvertretung ausgewertet werden. Außerdem wird dadurch gewährleistet, daß der örtliche Rat mit seinen Organen die Vorbereitung und Durchführung der Rechenschaftslegungen umfassend unterstützt. Für die Abgeordneten werden solche längerfristig geplanten Rechenschaftslegungen im Wahlkreis und vor dem Arbeitskollektiv zu Höhepunkten im Gespräch mit ihren Wählern. Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Organisationen und Kontakt mit den Wählern Die Zusammenarbeit der Abgeordneten mit den gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb und mit den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front im Wahlkreis (§17 Abs. 3 GöV) gehört zu ihren Pflichten, ist aber zugleich auch ein unabdingbares Erfordernis wirkungsvoller Abgeordnetentätigkeit. Das persönliche Engagement der Abgeordneten, diese Zusammenarbeit kontinuierlich zu entwickeln, macht andererseits die Verantwortung der Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen und der Ausschüsse der Nationalen Front deutlich, die Abgeordneten ständig und allseitig zu unterstützen, sie über die Situation im Betrieb und im Wahlkreis, insbesondere über die Bedürfnisse und Anliegen der Bürger, qualifiziert zu informieren, ihnen regelmäßig Gelegenheit zu Aussprachen mit Werktätigen zu geben und mitzuhelfen, daß den Eingaben der Bürger schnell und unbürokratisch nachgegangen wird. Die ständige enge Verbindung der Abgeordneten mit ihren Wählern ist eine wichtige Form, in der die Wähler auf die Volksvertretungen einwirken, an der staatlichen Leitung teilnehmen und die Tätigkeit der einzelnen Abgeordneten und der gesamten Volksvertretung kontrollieren. Engen Kontakt zu ihren Wählern zu halten, das ist nicht nur eine moralische Verpflichtung der Abgeordneten, sondern ein grundlegendes Rechtsprinzip ihrer Tätigkeit (§§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 3 GöV). Das bedeutet für die Abgeordneten, ständig das Gespräch mit den Wählern zu suchen, Sprechstunden dort durchzuführen, wo Bürger ihres Wahlkreises organisiert Zusammenkommen: im Veteranenklub, im Jugendklub, in Haus- und Elternversammlungen usw. Sowohl der kollektive Gedankenaustausch mit verschiedenen Wählerkreisen als auch das individuelle Gespräch über persönliche Anliegen der Bürger gehören zu den Formen des Kontakts der Abgeordneten zu ihren Wählern. Im engen Zusammenhang mit der Pflicht, Sprechstunden durchzuführen, steht auch die Pflicht der Abgeordneten, die Bearbeitung der an sie gerichteten Eingaben mit Unterstützung der zuständigen Organe zu gewährleisten und über die Eingabenbearbeitung die Kontrolle auszuüben (§ 17 Abs. 3 GöV). Auszeichnungen In Anerkennung hervorragender Verdienste beim Aufbau und bei der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Stärkung der DDR wurden Siegfried Forberger, Sekretär des Komitees für Menschenrechte der DDR, Prof. Dr. Herbert Graf, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Prof. Dr. Gerhard SchüBler, Rektor der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Silber geehrt. Jeder Bürger hat das Recht, sich schriftlich oder mündlich mit Eingaben an die Abgeordneten zu wenden (§ 1 Abs. 1 Eingabengesetz). Die Zahl der Eingaben an Abgeordnete nimmt ständig zu: viele enthalten Hinweise und Vorschläge, andere sind Beschwerden. Nicht immer haben die Abgeordneten die Möglichkeit, jeder Eingabe persönlich nachzugehen; dazu sind sie oft auch zeitlich nicht in der Lage. In der Praxis hat es sich als ein gangbarer Weg erwiesen, wenn die Abgeordneten Eingaben in der Regel an die zuständigen Organe weiterleiten mit dem Ersuchen, die aufgeworfenen Probleme inhaltlich zu klären und innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist über das Ergebnis die betreffenden Bürger bzw. Kollektive und sie selbst zu informieren. Die Abgeordneten sind so in der Lage, die sach- und fristgerechte Bearbeitung der Eingaben zu kontrollieren. Zur Rechtsstellung der Nachfolgekandidaten Bei den Nachfolgekandidaten handelt es sich um Kandidaten für die Volksvertretung, die bei der Wahl die gesetzlich notwendige Stimmenmehrheit erhalten haben, jedoch entsprechend der von der öffentlichen Tagung des jeweiligen Ausschusses der Nationalen Front beschlossenen Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag (§ 18 Wahlgesetz) nicht sofort ein Abgeordnetenmandat erhalten. Das ergibt sich daraus, daß in den Wahlkreisen mehr Kandidaten aufgestellt und in der Regel auch gewählt werden, als Mandate zu besetzen sind. Die Nachfolgekandidaten haben alle Rechte und Pflichten der Abgeordneten mit folgenden Ausnahmen: Sie besitzen nicht das Stimmrecht, können keine Beschlußvorlagen einbringen und können nicht als Vorsitzende von Ausschüssen bzw. von Kommissionen gewählt werden (§ 17 Abs. 4 GöV). Die Wahl von Nachfolgekandidaten hat sich bewährt. Damit erübrigen sich nicht nur Nachwahlen beim Ausscheiden von Abgeordneten, sondern es wird vor allem auch die Kontinuität der Arbeit der Volksvertretung gewährleistet, da der nachrückende Nachfolgekandidat nicht erst mit den Problemen der Arbeit vertraut gemacht werden muß. 1 Vgl. E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 8. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1978, S. 39. 2 Die Volksvertretungen der DDR setzen sich aus folgender Anzahl von Abgeordneten zusammen (vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1978, Berlin 1978, S. 383 ff.): Volkskammer 500 Bezirkstage (einschl. Stadtverordnetenversammlung der Hauptstadt der DDR, Berlin) 2 840 Kreistage (Landkreise) und Stadtverordnetenversammlungen (Stadtkreise) 20 763 Stadtverordnetenversammlungen bzw. Gemeindevertretungen (Städte bzw. Gemeinden) 166 299 Stadtbezirksversammlungen 3 833 3 Vgl. Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, Berlin 1977, S. 292. 4 Vgl. K. Sorgenicht, Staat, Recht und Demokratie nach dem IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 90. 5 W. I. Lenin, Werke, Bd. 25, Berlin 1960, S. 437. 6 Vgl. Programm der SED, Berlin 1976, S. 41. 7 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den IX. Parteitag, Berlin 1976, S. 112.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 107 (NJ DDR 1979, S. 107) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 107 (NJ DDR 1979, S. 107)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der DDR; übers iedl ungsv illiin der Ständigen - Verweigerung der Aufnahme einer geregelten der Qualifikation entsprechenden Tätigkeit, wobei teilweise arbeitsrechtliche Verstöße provoziert und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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