Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 10

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 10 (NJ DDR 1979, S. 10); 10 Neue Justiz 1/79 Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge Dr. ROLF MEISSNER, Berlin Prof. Dr. sc. WALTER POEGGEL, Institut für internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig Am 23. August 1978 wurde die Schlußakte der UN-Konfe-renz über die Staatennachfolge in Verträge unterzeidinet.1 Gleichzeitig unterschrieben zehn Staaten die Konvention über die Staatennachfolge in Verträge, die von dieser Konferenz erarbeitet worden war.2 Das ist im Vergleich zu vielen anderen Konventionen eine außergewöhnlich hohe Anzahl, wenn man bedenkt, daß sie bereits nach Hinterlegung der 15. Ratifikationsurkunde in Kraft tritt.2 Das Wesen dieser Konvention ist dadurch gekennzeichnet, daß nicht so sehr bestehendes Gewohnheitsrecht kodifiziert, sondern vielmehr eine progressive Weiterentwicklung des Völkerrechts vorgenommen wurde. Die Konvention ist das Resultat langer Vorarbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission ILC) und Ausdruck konstruktiver Zusammenarbeit auf der Konferenz. Zur Vorgeschichte der Konvention Die Kodifizierung und Weiterentwicklung völkerrechtlicher Regeln über die Staatennachfolge steht schon seit 1949 auf der Themenliste der ILC. Diese begann sich jedoch erst 1963 im Rahmen einer Arbeitsgruppe und seit 1967 als Kommission mit der Thematik zu befassen. Sie beschloß, das ursprüngliche Thema „Nachfolge von Staaten und Regierungen“ in drei relativ selbständige Teile aufzugliedern: Staatennachfolge in Verträge, Staatennachfolge in andere Materien als Verträge, Staatennachfolge in die Mitgliedschaft internationaler Organisationen. Dieser dritte Komplex und die Problematik „Nachfolge von Regierungen“ wurden vorläufig aus der weiteren Arbeit ausgeklammert. Zur Staatennachfolge in Verträge legte die ILC 1972 ihren ersten Artikelentwurf vor. Obwohl nur schriftliche Stellungnahmen von den Staaten abgegeben wurden, unterbreitete die ILC 1974 ihren zweiten Entwurf und empfahl der UNO die Einberufung einer Staatenkonferenz zur Erörterung und Annahme einer Konvention. Auf der Grundlage der Resolutionen der UN-Vollversamm-lung 3496 (XXX) vom 15. Dezember 1975 und 31/18 vom 24. November 1976 fand vom 4. April bis 6. Mai 1977 in der Wiener Hofburg die Konferenz über die Staatennachfolge in Verträge statt. Sie war auf Grund des komplexen wie kontroversen Gegenstandes jedoch nicht in der Lage, alle Artikel der Konvention zu beraten und anzunehmen. Deshalb wurde eine Fortsetzung der Konferenz erforderlich. Gemäß der Resolution der UN-Vollversamm-lung 31/47 vom 8. Dezember 1977 fand diese vom 31. Juli bis zum 23. August 1978 ebenfalls in Wien statt. 1977 nahmen an der Konferenz 89, 1978 94 Staaten teil. Iran, Guatemala und Südkorea hatten Beobachter entsandt. Neben einigen internationalen Organisationen waren auch die PLO und die SWAPO (nur 1977) sowie der United Nations Council for Namibia vertreten.4 Die Wiener Konferenz konnte mit dem schon erwähnten positiven Resultat abgeschlossen werden. In der Schlußabstimmung wurde die Konvention als Ganzes ohne Gegenstimme bei nur vier Enthaltungen (Frankreich, Schweiz, Spanien und Türkei) angenommen. Sie besteht aus einer Präambel und sieben Teilen, nämlich: I: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 14), II: Nachfolge bezüglich der Teile eines Territoriums (Art. 15), III: Neue unabhängige Staaten (Art. 16 30), IV: Vereinigung und Separation von Staaten (Art. 31 38), V: Verschiedene Bestimmungen (Art. 39 40), VI: Regelung von Streitigkeiten (Art. 41 45 und Anlage hierzu), VII: Schlußbestimmungen (Art. 46 50). Dazu kommen als Ergänzung noch einige Resolutionen, u. a. zur Namibia-Frage und zur Vereinigung von Staaten. Inzwischen hat die ILC auch bei der Erarbeitung des ersten Konventionsentwurfs zur Staatennachfolge in andere Materien als Verträge beträchtliche Fortschritte erzielt. Auf ihrer 30. Tagung im Sommer 1978 wurde die vorläufige Lesung von insgesamt 25 Artikeln zur Nachfolge in das. Staatsvermögen und in die Staatsschulden im wesentlichen abgeschlossen.5 Da nach den Aussagen des Berichts der ILC 1979 als eine weitere Materie eventuell nur noch Archive behandelt sowie die Überprüfung einiger Artikel bzw. Formulierungen vorgenommen werden sollen, bestehen begründete Aussichten, daß bereits 1979 der erste Entwurf den Staaten zur Stellungnahme übergeben werden kann. Dies bedeutet, daß die ILC 1981/82 die endgültige (zweite) Lesung abschließen könnte. Allgemeine Bestimmungen für alle Nachfolgestaaten Im Teil I und in den Teilen V bis VII der Konvention sind jene Normen formuliert, die für alle Nachfolgestaaten unabhängig von ihrem Charakter verbindlich sind. Dabei ist als erstes hervorzuheben, daß die Konvention nur auf die Nachfolge in Verträge Anwendung findet (Art. 1) und nur für solche Fälle der Staatennachfolge gilt, „die im Einklang mit dem Völkerrecht und insbesondere mit den in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Prinzipien des Völkerrechts“ eingetreten sind (Art. 6). Diese Festlegung wird durch Art. 39 und 40 ausdrücklich dadurch ergänzt, daß die Bestimmungen der Konvention in keiner Weise Fragen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates beim Ausbruch von Feindseligkeiten vorgreifen bzw. berühren und ebenso auch nicht für die militärische Besetzung eines Territoriums gelten. Damit wird durch diese Konvention erneut die Völkerrechtswidrigkeit jeglicher Annexion bekräftigt und als Fall einer Staatennachfolge ausgeschlossen. Dies ist eine prinzipielle Absage an alle diesbezüglichen bürgerlichen Doktrinen und Praktiken imperialistischer Staaten. Unter diesen Voraussetzungen wird in Art. 2 § 1 Buchst, b die „Staatennachfolge“ ganz allgemein als „Ersetzung eines Staates durch einen anderen in der Verantwortlichkeit für die internationalen Beziehungen des Territoriums“ definiert. Man kann darüber streiten, ob diese Definition wissenschaftlich präzise genug ist0; aber erstens ist es eine Definition für die Zwecke der Konvention, die diesen Anspruch nicht erhebt, und zweitens wird sie entscheidend durch den Nachfolgetyp des aus der Dekolonia-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 10 (NJ DDR 1979, S. 10) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 10 (NJ DDR 1979, S. 10)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gegen jegliche Angriffe der aggressiven Kräfte des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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