Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 33. Jahrgang 1979 (NJ 33. Jg., Jan.-Dez. 1979, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-568)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 531 (NJ DDR 1979, S. 531); ?Neue Justiz 12/79 531 Unabdingbar ist die zuegige Bearbeitung der Strafsache von der Entdeckung der Tat bis zur Einleitung der Erziehungsmassnahmen. Jede noch so gute Beratung des gesellschaftlichen Gerichts verliert an Wirksamkeit, wenn sie erst Monate nach der Straftat durchgefuehrt wird. Oft ist dann die Tat, der Anlass der Beratung, bereits in Vergessenheit geraten, und die beschlossene Massnahme wird nicht mehr als notwendige Reaktion auf die Rechtsverletzung begriffen nicht nur vom Jugendlichen. Die gesetzlich fixierte Frist (? 103 StPO) ist eine Maximalfrist. Der Umfang der in der Regel rechtlich und sachlich unkomplizierten Ermittlungen und die Vorbereitung auf die Beratung ermoeglichen es zumeist, die Frist wesentlich zu unterschreiten, insbesondere wenn das uebergebende Organ und das gesellschaftliche Gericht eng und unbuerokratisch Zusammenarbeiten. Hier liegen gegenwaertig noch betraechtliche Reserven, die es im Interesse einer hohen individuellen und gesellschaftlichen Wirksamkeit zu erschliessen und voll zu nutzen gilt. 1 Vgl. hierzu H. Grieger/F. Posorskl, ?Entwicklung und Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte?, NJ 1979, Heft 5, S. 204 ff. 2 Vgl. Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil (2.; veraenderte Auflage), Berlin 1978, S. 513 f. 3 Ebenda, S. 511. Pruefung und Feststellung strafrechtlicher Kausalitaet und Schuld bei Straftaten im Gesundheits- Arbeits- und Brandschutz Prof. Dr. sc. DIETMAR SEIDEL, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universitaet Leipzig MARGRET EDLER, wiss. Mitarbeiterin im Rat fuer staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR Strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begruenden setzt stets die Klaerung der Frage voraus, ob die Handlung eines Menschen ursaechlich fuer den Eintritt eines strafrechtlich relevanten Erfolgs ist und ob die schaedlichen Folgen schuldhaft herbeigefuehrt wurden. Bei Erfolgsdelikten ist dazu der Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Handlung und den eingetretenen schaedlichen Folgen, die strafrechtlich relevant sind, festzustellen. Damit ist eine Reihe von Problemen verbunden, die das dialektische Zusammenwirken objektiver und subjektiver Faktoren in z. T. recht komplizierten Prozessen betreffen. Die Aufdeckung des objektiven Geschehens ist bedeutsam, weil in der Regel vielfaeltige Faktoren am Zustandekommen von Wirkungen beteiligt sind. Andererseits kann der Mensch nur dann rechtlich auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn es sein eigenes Handeln und die Resultate seiner Aktionen betrifft und wenn sein Handeln im Widerspruch zu den rechtlichen Verhaltensanforderungen steht, die sich aus den konkreten Rechten und Pflichten seines Verantwor-tungs- und Aufgabenbereichs ergeben. Kausaelitaets- und Schuldpruefung Gegenstand der Pruefung und Feststellung individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist stets ein solches menschliches Handeln, durch das Prozesse in Gang gesetzt oder beeinflusst wurden, die in ihrer Wirkung grundlegende Rechte und Interessen der Gesellschaft und der Buerger schaedigten. Dieser Ausgangspunkt ist auch fuer die Kausalitaetsproblematik bedeutsam, weil Kausalbeziehungen, die Gegenstand der Pruefung und Feststellung individueller rechtlicher Verantwortlichkeit sind, gleichermassen mit Verantwortungsbeziehungen verbunden sind. Die Pruefung und Feststellung strafrechtlicher Kausalitaet ist deshalb stets mit den konkreten Verantwortungsbeziehungen der Menschen verknuepft, weil sie soziale Beziehungen in Einheit mit naturgesetzlichen, wissenschaftlich-technischen Prozessen erfasst. Die Aufdeckung dieses objektiv bedingten Geschehens begruendet jedoch allein noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt nur ein, wenn das als ausloesende Ursache einer strafrechtlich relevanten Wirkung ermittelte objektiv pflichtwidrige Verhalten auch subjektiv pflichtwidrigen Charakter i. S. des ? 5 StGB traegt. So sind sowohl fuer die Kausalitaetspruefung als auch fuer die Schuldpruefung Faktoren wie die Pflichtensituation, die Moeglichkeit realer Pflichterfuellung, die objektive Moeglichkeit, durch pflichtgemaesses Handeln den Eintritt schaedlicher Folgen zu verhindern, aber auch das subjektive Sich-Hin-wegsetzen ueber die Pflichten spezifisch zu betrachten, ohne dabei die Dialektik des Zusammenwirkens dieser Faktoren ausser acht zu lassen. Es geht im Strafrecht u. E. darum, die Kausalitaetsproblematik staerker in die Verantwortungsproblematik einzubeziehen und so die gesellschaftlich relevanten Geschehnisse komplex zu werten. Objektive Geschehnisse sind dann Gegenstand der Verantwortungs- und Verantwortlichkeitsproblematik, wenn sie der gesellschaftlichen Wertung unterliegen. In der Strafrechtsprechung und in theoretischen Ueberlegungen wird gerade in juengster Zeit der Frage Aufmerksamkeit gewidmet, wie objektive Prozesse (Kausalitaet) mit subjektiven Elementen (Schuld) verknuepft bzw. inwieweit Trennungen zwischen beiden vorzunehmen sind.1 So erhob z. B. P. M a r r Bedenken gegen die im Zusammenhang mit dem Bericht des Praesidiums des Obersten Gerichts veroeffentlichten Materialien zur Methodik bei der Pruefung fahrlaessiger Schuld2, weil hier die Feststellung der Kausalitaet in den Prozess der Schuldpruefung eingeordnet wurde. Die Feststellung des Kausalzusammenhangs gehoert zu den objektiven Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und darf tatsaechlich nicht mit Faktoren vermengt werden, die sich aus der Pruefung und Feststellung strafrechtlicher Schuld ergeben. An dieser bekannten Tatsache hat das Oberste Gericht nie Zweifel aufkommen lassen, und auch die genannte Pruefmethodik aendert daran nichts.3 Mit der Aufdeckung des objektiven Prozesses zwischen Ursache und Wirkung, zwischen objektiv pflichtwidrigem Verhalten und strafrechtlich relevanten Folgen werden nur wenn auch grundlegende Erkenntnisse eines objektiv bedingten Geschehens gewonnen, ohne dass damit bereits die fuer die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit und Schuld bedeutsamen Fragen (z. B. Verantwortungslosigkeit bezueglich der Pflichtverletzung, Besonderheit der Handlungsbedingungen, Voraussehbarkeit negativer Konsequenzen) beantwortet werden. Schon gar nicht werden damit Art und Grad der Schuld oder erschwerende bzw. entlastende Umstaende festgestellt;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Besonderheiten des Vorgangsanfalls im Jahre Entwicklung der Qualität der Vorgangsbearbeitung Entwicklung der Vernehmungstätigkeit Entwicklung der Beweisführung und Überprüfung Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auf der Grundlage der in den vergangen Jahren geschaffenen guten Voraussetzungen und Bedingungen, insbesondere der abgeschlossenen vorbereiteten.

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