Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 33. Jahrgang 1979 (NJ 33. Jg., Jan.-Dez. 1979, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-568)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 444 (NJ DDR 1979, S. 444); ?444 Neue Justiz 10/79 wahren (insbesondere in der ?muendlichen Verhandlung), ihm bekannte Umstaende fuer eine Klageerwiderung vorzubringen und die im Verfahren notwendigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Des weiteren hat er ihm zumutbare und innerhalb der DDR moegliche Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Verklagten anzustellen. Damit soll gesichert werden, dass diesem im Rahmen der durch seine Nichterreichbarkeit begruendeten Umstaende der Anspruch auf rechtliches Gehoer so weit wie moeglich und so lange wie noetig erfuellt wird. Das Verfahren selbst ist unter Beachtung der Grundsaetze des ? 67 Abs. 3 ZPO durchzufuehren. Eine Entscheidung darf nur ergehen, Wenn der Sachverhalt geklaert und festgestellt werden kann. Dabei bilden das in der Klage enthaltene Vorbringen des Klaegers soweit es nicht im Widerspruch zu seinen sonstigen Erklaerungen steht , die vom Gericht getroffenen Feststellungen und das Vorbringen des Prozessbeauftragten sowie ggf. die Unterlagen eines in der Sache taetig gewesenen gesellschaftlichen Gerichts die Grundlage fuer die Entscheidung. Auch hier gilt, dass der Prozessbeauftragte nicht befugt ist, durch Anerkennen des Anspruchs oder durch sonstige Erklaerungen den Verklagten gegenueber dem Klaeger zu verpflichten. Der Umfang der Interessenwahmehmung, die bei dem Eintritt des Verklagten in das Verfahren endet, ist im Bestellungsbeschluss eindeutig festzustellen. Prozessbeauftragter zur Feststellung der Vaterschaft eines verstorbenen Mannes Soll die Vaterschaft eines verstorbenen Mannes festgestellt werden, dann muss ein Prozessbeauftragter bestellt werden, weil die Klage nicht gegen den Verstorbenen gerichtet werden kann. Sie kann aber auch nicht gegen seine Erben gerichtet werden, weil ja gerade erst von der Entscheidung ueber die Vaterschaft abhaengt, wer Erbe oder Miterbe nach dem Verstorbenen ist. Ebensowenig kann die Klage gegen die Eltern des Verstorbenen als mutmassliche Unterhaltsverpflichtete dem Kind gegenueber gerichtet werden. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nicht um einen Anspruch auf Unterhaltszahlung handelt, sondern um den Anspruch auf Feststellung des Verwandschaftsverhaeltnisses, waeren fuer eine solche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt zwischen Verwandten u. U. auch die Eltern der Mutter des Kindes heranzuziehen, so dass schon aus diesem Grund die Klage allein gegen die Eltern des Verstorbenen nicht der Rechtslage entsprechen wuerde. , Im Unterschied zu der sonst ueblichen Praxis, in der Klage auf Feststellung der Vaterschaft zugleich den Unterhalt fuer das Kind geltend zu machen, kann dies im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eines verstorbenen Mannes aus den genannten Gruenden nicht geschehen. Derartige Ansprueche sind soweit erforderlich erst nach der Feststellung der Vaterschaft gesondert gegen die nun feststehenden Unterhaltsverpflichteten (z. B. gegen die Grosseltern des Kindes) nach den fuer die Gewaehrung von Unterhalt zwischen Verwandten geltenden Bestimmungen des FGB zu richten. Weil vom Ausgang des Prozesses die Voraussetzungen fuer die Bestimmung der Erben oder der Unterhaltsverpflichteten abhaengen, muss ein Prozessbeauftragter bestellt werden, der die Interessen der von dem Rechtsstreit und dessen Ausgang Betroffenen wahrzunehmen hat. Mit der Bestellung wird der Prozessbeauftragte vom Gericht mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung fremder Interessen beauftragt; er ist insoweit selbst Prozesspartei. Da die Interessen und die Haltung der vom Ausgang des Verfahrens betroffenen Angehoerigen des Verstorbenen zur Klage ganz unterschiedlich sein koennen, ist der Prozessbeauftragte bei der Bestellung darauf hinzuweisen, dass er mit diesen Personen Verbindung aufnimmt, um ihr Wissen ueber Zusammenhaenge und Umstaende insbesondere ueber die Beziehungen zwischen der Mutter des Kindes und dem verstorbenen Mann im Interesse der Sachaufklaerung nutzbar zu machen und Beweismoeglichkeiten zu erfragen. Diese Personen koennen dann vom Prozessbeauftragten ggf. als Zeugen benannt werden. Der Antrag auf Bestellung eines Prozessbeaueftragten ist vom Klaeger bzw. seinem gesetzlichen Vertreter bereits vor der Einreichung der Klage zu stellen. Dem Antrag ist stets zu entsprechen; die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage ist hierbei nicht zu pruefen. Die Feststellungsklage ist danach gegen den vom Gericht bestellten Prozessbeauf-tiiagten als Verklagten zu richten (vgl. ? 12 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). H. Kellner4 haelt diese auch von K.-H. Eberhardt5 vertretene Auffassung zumindest fuer den Fall fuer zweifelhaft, wenn die tatsaechlichen oder vermeintlichen Erben bekannt und zur eigenen Interessenwahrnehmung in der Lage sind, und er meint, dass die Bestellung eines Prozessbeauftragten aufgehoben werden muesse, wenn ?entweder die Pro,zesspartei selbst oder ein zu bestellender Nachlasspfleger in das Verfahren eintreten kann?. Aus dem vorher Gesagten ergibt sich bereits, dass sich die Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht gegen die Erben und auch nicht gegen den Nachlass des Verstorbenen richten kann, weil sie einen nichtvermoegensrechtlichen Anspruch zum Inhalt hat. Anstelle des Prozessbeauftragten kann deshalb keine andere Person als Prozesspartei in das Verfahren eintreten. H. Kellner beruft sich auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts?, die vor Inkrafttreten der neuen ZPO ergangen ist und deshalb deren Regelungen nicht beruecksichtigen konnte. In diesem Urteil setzt sich das Oberste Gericht mit Fragen der Klageerhebung gegen die Erben oder sonstigen Verwandten des verstorbenen Mannes auseinander und macht dabei ausdruecklich auf bestehende Bedenken aufmerksam. Es laesst jedoch diese Bedenken zuruecktreten, weil in einem solchen Fall sich die Passivlegitimation dieser Personen lediglich aus einer prozessualen, nicht aber aus der materiellen Rechtsnachfolge ergebe und weil es im gesellschaftlichen und im Interesse des Kindes erforderlich sei, trotz des Fehlens einer entsprechenden rechtlichen Regelung die Vaterschaft des verstorbenen Mannes feststellen zu koennen. Das Oberste Gericht kommt dann zu dem Schluss, dass im der geschilderten Ausnahmesituation mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung in analoger Anwendung der Bestimmungen des FGB ein Pfleger fuer den Verstorbenen bestellt werden koenne. Seit dem Inkrafttreten der ZPO besteht nunmehr aber eine eindeutige gesetzliche Regelung, die fuer die Feststellung der Vaterschaft eines Verstorbenen die Bestellung eines Prozessbeauftragten vorsieht. Damit wurde das Problem durch die Beseitigung der bis dahin bestehenden Unklarheiten geloest. Eine analoge Anwendung familienrechtlicher Bestimmungen ist deshalb nicht nur nicht mehr erforderlich, sondern sogar unzulaessig, noch dazu das FGB die Bestellung eines Pflegers fuer- einen Verstorbenen nicht kennt Obwohl der Prozessbeauftragte in diesem Fall ?Prozesspartei kraft Amtes? ist, hat er im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nur die prozessualen Rechte eines Verklagten. Zur Anerkennung der Vaterschaft gemaess ? 57FGB ist der Prozessbeauftragte nicht befugt, er hat in jedem Fall eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Soweit gegen den Prozessbeauftragten eine Entscheidung ergeht, die dem Verklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, trifft die tatsaechliche Kostenlast in entsprechender Anwendung des ? 90 Abs. 4 ZPO stets den Nachlass des verstorbenen Mannes, fuer den der Prozessbeauftragte bestellt wurde. 1 Eine gerichtliche Entscheidung wird nur fuer die Prozessparteien erst mit ihrer Rechtskraft verbindlich (vgl. ? 83 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. ? 84 ZPO). 2 Vgl. J. Knodel/R. Krone, ?Wahrung der Rechte der Buerger Aufgabe des notariellen Fuersorgeverfahrens?, NJ 1979, Heft 7, S. 303 f. 3 Vgl. H. Kellner, ?Prozessvertretung und Mitwirkung gesellschaftlicher Kraefte in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen?, NJ 1977, Heft 10, S. 295 fl. (S. 297) sowie H. Kellner/ J. Goehrlng/H. Kietz, Zivilprozessrecht, Grundriss, Berlin 1977, S. 65 f. 4 Vgl. H. Kellner, a. a. O. 5 Vgl. K.-H. Eberhardt, ?Besonderheiten der Verfahren in Fami-lienrechtssaChen nach der neuen ZPO?, NJ 1976, Heft 1, S. 12 fl. (S. 18 f.). 6 Vgl. OG, urteil vom 10. April 1969 - 1 ZzF 2/69 - NJ 1969, Heft 13, S. 413.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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