Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 33. Jahrgang 1979 (NJ 33. Jg., Jan.-Dez. 1979, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-568)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 17 (NJ DDR 1979, S. 17); ?Neue Justiz 1/79 17 NEAO sein kann. Die Exporterhoehung kann naemlich, obwohl sie durch die erfindungsgemaesse Fertigung ermoeglicht worden ist, noch andere Ursachen haben. Diese sind ggf. festzustellen und in der Weise zu beruecksichtigen, dass die Verguetung nur nach dem Teil des Exporterloeses zu ermitteln ist, der der Bedeutung der Erfindung fuer den Export im Verhaeltnis zu den anderen Faktoren entspricht. Dieser Anteil ist grundsaetzlich nicht nach technischen Abgrenzungskriterien zu bestimmen. Neben der zu verguetenden Erfindung kommen als andere exportfoerdernde Faktoren z. B. weitere Erfindungen oder Neuerungen, aber auch konstruktive, formgestalterische oder andere Massnahmen in Betracht, soweit sie das Mass der ohnehin notwendigen Arbeiten und Aufwendungen fuer Herstellung, Werbung und Absatz der Erzeugnisse wesentlich uebersteigen. Zur Frage, inwieweit durch eine Erfindung Importe verringert werden, liegen gleichfalls gerichtliche Entscheidungen vor.1 2 3 4 5 6 7 8 So wurde entschieden, dass ? 15 NEAO nur anzuwenden ist, wenn das zustaendige Bilanzorgan ausdruecklich bestaetigt, dass der durch die Benutzung der Erfindung eingesparte Import geplant war oder ohne Benutzung der Erfindung veranlasst worden waere. ? 15 NEAO ist demnach nicht anzuwenden, wenn die erfindungsgemaesse Aufgabenstellung und Loesung eines Forschungsthemas die wirtschaftsleitenden Organe von vornherein der Notwendigkeit enthob, die Frage des Imports gebrauchswertaehnlicher Erzeugnisse oder Materialien zu eroertern. Zur Feststellung der Urheberschaft und der Leistungsanteile an der Erfindung Die moralische und materielle Stimulierung schoepferischer Leistungen der Erfinder setzt die zweifelsfreie Feststellung der Urheberschaft und der Leistungsanteile an einer Erfindung voraus. In der gerichtlichen Praxis treten Streitigkeiten hierzu als Umschreibungsverfahren gemaess ? 6 Abs. 2 PatG9 sowie als Klagen auf Feststellung bzw. Abaenderung der Leistungsanteile10 11 auf. Zur Abgrenzung der Erfinder- bzw. Miterfinderschaft von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung einer Erfindung wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Miterfindung eine sich im Rahmen der Gesamtaufgabe bewegende eigenstaendige Beteiligung bei der Loesung eines technischen Problems voraussetzt. Miterfinder ist somit nur, wer zwar gemeinsam mit einem anderen, jedoch durch selbstaendige geistige Arbeit an der Loesung der erfindungsgemaessen Aufgabenstellung gearbeitet hat.11 Soweit in der Vergangenheit diese auf ? 5 PatG beruhenden Kriterien zur Miterfinderschaft in zum Teil unzulaessiger Weise extensiv ausgelegt worden sind, um besondere Leistungen von Werktaetigen bei der Erprobung, Ueberleitung und Nutzung von Erfindungen materiell zu stimulieren, liegt nunmehr mit ? 3 der 3. DB zur SchutzrechtsVO eine gesetzliche Regelung vor, die diesem dringenden Beduerfnis Rechnung traegt, ohne dass die gesetzlichen Grenzen zur Urheberschaft an der erfinderischen Loesung selbst verwischt werden. Die Tatsache, dass entsprechend der Konzeption des Patentgesetzes sich Ansprueche der Erfinder auf Umschreibung sowie Feststellung und Abaenderung der Leistungsanteile nicht gegen den Betrieb richten, sondern derartige Konflikte innerhalb des Kollektivs erforderlichenfalls gerichtlich zu klaeren sind, verleitet Ursprungsbetriebe verschiedentlich dazu, diese Streitigkeiten mehr oder weniger als Privatangelegenheit der Erfinder zu betrachten. Derartige Auffassungen stehen allerdings im groben Widerspruch zur rechtlichen Verantwortung dieser Betriebe, wie sie sich bereits aus ?? 6, 22 der SchutzrechtsVO ergab und wie sie nunmehr im Beschluss des Ministerrats vom 2. Maerz 1978 ueber Massnahmen zur Foerderung der Erfindertaetigkeit hervorgehoben wird. In der Rechtsprechung ist deshalb ausgesprochen worden, dass bei Kollektiverfindungen der Ursprungsbetrieb verpflichtet ist, auf das Zustandekommen von Vereinbarungen ueber die Leistungsanteile Einfluss zu nehmen, konfliktvorbeugend zu wirken und ggf. zur aussergerichtlichen Beilegung des Konflikts beizutragen. Erkennt der Betrieb, dass die Angaben ueber die Urheberschaft bzw. die Leistungsanteile an der Erfindung nicht den tatsaechlichen Gegebenheiten entsprechen, sollte er sich nicht mit derartigen Vereinbarungen abfinden, sondern das Kollektiv veranlassen, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Verfahrensrechtliche Fragen Da in Verguetungsstreitigkeiten in jedem Fall zunaechst die Schlichtungsstelle beim Patentamt anzurufen ist (? 50 Abs. 1 PatG), war nach Inkrafttreten der neuen ZPO zu klaeren, in welchem Umfang das Gericht bei Erhebung einer Klage gegen einen Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle verhandelt und entscheidet. Inzwischen hat sich die Praxis bewaehrt, dass die Erhebung einer Klage in entsprechender Anwendung des ? 77 Abs. 1 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung im Rahmen des vor der Schlichtungsstelle behandelten Streitfalls fuehrt. Das dient der umfassenden Konfliktloesung, wobei noch zu pruefen ist, inwieweit die vom Obersten Gericht zur Anwendung des ? 77 ZPO in Arbeitsrechtssachen gegebenen Hinweise, nach denen auf den behandelten Sachverhalt abzustellen ist 12, fuer Verguetungsstreitigkeiten aus WP-Erfindungen von Bedeutung sind. Von Erfindern wird oft der Wunsch geaeussert, sich im Prozess vertreten zu lassen, was angesichts der Kompliziertheit der zu klaerenden Sachverhalte und ihrer rechtlichen Beurteilung verstaendlich ist. Hier ist der gegenwaertige Zustand fuer die Erfinder unbefriedigend, zumal im Rechtsstreit mit dem eigenen Betrieb der zustaendige Patentingenieur bzw. BfN-Leiter, selbst wenn er im bisherigen Patenterteilungsverfahren den Erfinder vertreten hat, meist neben dem Justitiar mit der Vertretung des Betriebes beauftragt wird. Zwar wird in bestimmten Faellen ueber das zustaendige Leit-BfN eine Proezessvertretung ermoeglicht, und es bleibt auch die Moeglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dennoch ist der Erfinder gegenueber dem Neuerer, fuer den sehr oft der zustaendige Gewerkschaftsvorstand gemaess ? 5 Abs. 1 ZPO die Prozessvertretung uebernimmt, in einer Weise schlechter gestellt, die weder von den gemeinsamen gesellschaftlichen Grundlagen der Neuerer- und Erfindertaetigkeit noch von ihrer einheitlichen Zielstellung her vertretbar ist. Deshalb sollte bei den Gewerkschaften ueberlegt werden, ob geeignete Gewerkschaftsvertreter den Erfindern evtl, notwendige Unterstuetzung gewaehren koennen. Derartige Aktivitaeten wuerden nicht nur den Rechtsschutz fuer die Erfinder wesentlich verbessern, sondern auch den Einfluss der Gewerkschaften auf die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Erfinderrecht verstaerken. 1 Vgl. dazu den Beschluss ueber Massnahmen zur Foerderung der Erfindertaetigkeit vom 2. Maerz 1978 (GBl. I Nr. 7 S. 101) sowie die 3. DB zur SchutzrechtsVO Besondere Anerkennung fuer die Erarbeitung und Ueberleitung von Erfindungen vom 2. Maerz 1978 (GBl. I Nr. 7 S. 102). 2 BG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 1977 4 BZP 7/77. 3 Vgl. hierzu auch: der neuerer 1976, Heft 5, S. 76 f. 4 Vgl. OG, Urteil vom 23. Mai 1967 2 UzP 5/66 (der neuerer 1970, Heft 5, S. 125); OG, Urteil vom 28. November 1975 2 UzP 2/75 ; OG, Urteil vom 27. Januar 1978 2 OPB 2/77. 5 Ein solcher Fall war im Verfahren 4 BZP 27/76 des BG Leipzig gegeben. Hier hatten Aktivitaeten der Erfinder selbst dazu gefuehrt, dass noch vor Ablauf des ersten Benutzungsjahrs das Vorliegen von Benutzungshandlungen verneint werden musste. 6 Vgl. der neuerer 1976, Heft 5, S. 76. 7 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 30. Januar 1976 - 2 UzP 5/75 - (NJ 1976, Heft 9, S. 276). 8 Vgl. BG Leipzig, Urteil vom 17. August 1976 - 4 BZP 5/76. 9 Vgl. OG, Urteil vom 6. Oktober 1970 - 2 UzP 8/69 (der neuerer 1971, Heft 2, S. 62). 10 Vgl. BG Leipzig, Urteil vom 1. Maerz 1977 4 BZP 28/76 (der neuerer 1977, Heft 9, S. 126; NJ 1977, Heft 16, S. 569). 11 Vgl. BG Leipzig, Urteil vom 29. Mai 1970 - 4 BCP 12/69. 12 Vgl. OG, Urteil vom 1. Juli 1977 - OAK 11/77 - (NJ 1977, Heft 16, S. 563).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeitsgrundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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