Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 91 (NJ DDR 1978, S. 91); Neue Justiz 2/78 91 Angeklagte fuhr auf diesem Gehweg mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h, als ihm der Zeuge K. mit dem Fahrrad entgegenkam. Da der Angeklagte keine Anstalten machte, langsamer zu fahren oder auszuweichen, stieg K. etwa 150 m vor dem Zusammentreffen vom Fahrrad ab. Er stellte sich mit diesem auf den angrenzenden Grünstreifen quer zum Gehweg neben einen Busch, tun die Fahrbahn freizugeben. Mit dem Anhalten erlosch die Fahrradbeleuchtung. Da der Zeuge aus der Sicht des Angeklagten von einem Busch verdeckt war, konnte ihn der Angeklagte nicht sehen. Die Fahrradbeleuchtung hatte er gleichfalls nicht wahrgenommen. Als der Angeklagte den Zeugen erreichte, stieß er mit seinem Moped gegen das Vorderrad des Fahrrads. Beide kamen zu Fall und erlitten schwere Verletzungen, die u. a: dazu führten, daß sich beide an den Zusammenstoß nicht mehr erinnern können. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen ge-ihäß §§196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2, 200 Abs. 1, 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und entzog ihm gemäß § 54 StGB für die Dauer von drei Jahren die Fahrerlaubnis. Das Bezirksgericht sprach den Angeklagten auf dessen Berufung frei. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich zuungunsten des Angeklagten der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem die Nichtanwendung des § 200 Abs. 1 StGB gerügt wird. Aus den Gründen: Zuzustimmen ist den Auffassungen des Bezirksgerichts und des Generalstaatsanwalts der DDR, daß der Angeklagte nicht der Herbeiführung eipes schweren Verkehrsunfalls schuldig ist. Ohne Zweifel war der Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Tat mindestens 2,3 Promille aufwies, absolut fahruntauglich. Für die Beurteilung des Vor-liegens einer Straftat gemäß § 196 StGB ist die Beantwortung der Frage von besonderer Bedeutung, ob die erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit für das Unfallgeschehen ursächlich war. Gegen ihre Ursächlichkeit spricht, daß Dunkelheit herrschte, die Lichtquelle des Fahrrads etwa 150 m vor der Begegnung erlosch, der Zeuge und dessen Fahrrad durch einen Busch verdeckt waren und Beweise dafür, daß sich der Zusammenstoß außerhalb des Gehwegs ereignete, nicht vorliegen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte gegen das in den Gehweg hineinragende Vorderrad des Fahrrads des Zeugen stieß. Die am Vorderrad festgestellte Beschädigung läßt auf ein solches Unfallgeschehen schließen. Dieses unerwartet auftauchende Hindernis mußte der Angeklagte im eigenen Scheinwerferlicht nicht wahrnehmen. Zutreffend ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, daß die Benutzung des Gehwegs als Fahrbahn für Zweiradfahrzeuge keine Pflichtverletzung darstellt. Unter den gegebenen örtlichen Bedingungen ist es durchaus üblich und gerechtfertigt, den Pfad sowohl als Gehweg wie auch als Fahrbahn für Zweiradfahrzeuge (einschließlich motor-getriebener) zu benutzen. Anders wäre es, wenn eine befestigte Fahrbahn vorhanden gewesen wäre, da mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich die befestigte Fahrbahn-ZU benutzen ist. Dem Bezirksgericht ist jedoch nicht zuzustimmen, soweit es diesen Pfad als Bestandteil der Fahrbahn des Feldwegs ansieht und daraus herleitet, daß der Angeklagte dessen linke Fahrbahnhälfte benutzte, wozu er gemäß § 6 Abs. 2 StVO in Ansehung des schlechten Zustands des Feldwegs nur ausnahmsweise befugt gewesen sei. Vielmehr handelt es sich um eine vom Feldweg deutlich abgegrenzte selbständige Fahrbahn. Angesichts ihrer Beschaffenheit und ihrer Benutzung auch als Gehweg regelt sich die Begegnung von Verkehrsteilnehmern vor allem nach § 1 StVO. Sie verlangt ein erhöhtes Maß an Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme sowie Verantwortungsbewußtsein und Aufmerksamkeit. Fehlerhaft ist die Entscheidung des Bezirksgerichts, soweit von dem Freispruch auch der Anklagevorwurf der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß § 200 Abs. 1 StGB) umfaßt wird. Die Anwendung dieser Strafbestimmung setzt voraus, daß der Fahrzeugführer infolge der erheblichen Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit fahrlässig eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer herbeigeführt hat. Im Bereich des Straßenverkehrs ist eine solche Gefahr nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts ausschließlich dann gegeben, wenn die reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden besteht. Nach Ansicht des Bezirksgerichts hat diese reale Möglichkeit nicht bestanden, weil sich der Zeuge aus dem Fahrbereich des Angeklagten entfernte und andere Verkehrsteilnehmer sich nicht in diesem Bereich befanden. Dabei übersieht das Bezirksgericht, daß sich der Zeuge deshalb zur Seite begab, weil der Angeklagte infolge seiner alkoholischen Beeinflussung in keiner Weise auf die bevorstehende Begegnung reagierte. Damit schuf der Angeklagte eine reale Gefahrensituation, weil ein Aneinan-dervorbeifahren auf der schmalen Fahrbahn ausgeschlossen war. Verhütet ein Gefährdeter den Eintritt eines Personenschadens, indem er kurzerhand den tatsächlich bestehenden und von ihm erkannten Gefahrenbereich verläßt, so beendet er zwar seine Gefährdung, hebt sie aber für den unmittelbar vorangegangenen Zeitraum nicht rückwirkend auf. Eine andere Bewertung würde eine unzulässige Einengung des gesetzlichen Tatbestands des § 200 StGB zur Folge haben. Das Bezirksgericht hätte demzufolge das Urteil des Kreisgerichts im Schuldspruch dahin abändern müssen, daß der Angeklagte wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß § 200 Abs. 1 StGB) zur Verantwortung zu ziehen ist. Darüber hinaus hatte es eine geringere Strafe auszusprechen. Die Umstände, die bei zusammenhängender Bewertung Auskunft darüber geben, ob die reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden Vorgelegen hat, wie die Verkehrsdichte, Ort und Zeit der Pflichtverletzung, Fahrbahnart und -zustand, Fahrgeschwindigkeit, Art des Fahrzeugs und die Sichtverhältnisse, haben Einfluß auf die Tatschwere. Wenn auch im Vorliegenden Fall die Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des Zeugen keinesfalls gering war, konnte der Angeklagte damit rechnen, daß zu dem gegebenen Zeitpunkt auf dem von ihm befahrenen Weg die Verkehrsdichte außerordentlich gering war. Dadurch wird die Tatschwere als nicht erheblich gekennzeichnet. Unter diesen Bedingungen ist es gerechtfertigt’ auf eine Geldstrafe zu erkennen, deren Höhe unter Beachtung der noch zu ermittelnden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten 500 M nicht übersteigen sollte. Ferner sollte der Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen und seine Dauer auf ein Jahr und sechs Monate beschränkt werden. §§ 61, 44 Abs. 1, 62 Abs. 3 StGB. Zur Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB und einer Verurteilung auf Bewährung bei einem Rückfalltäter, dessen erneute Straftat geringfügig ist. BG Erfurt, Urteil vom 28. Juni 1977 - 2 BSB 175/77. Der 18jährige Angeklagte ist bereits zweimal wegen vorsätzlicher Vergehen mit Freiheitsstrafe bestraft worden. Im Oktober 1976 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen. Seitdem wechselte er zweimal die Arbeitsstelle. In der Poliklinik E. ist er seit dem 6. Juni 1977 als Heizer beschäftigt. In der Nacht vom 2. zum -3. Mai 1977 öffnete der Angeklagte gegen 0.15 Uhr mit seinem Spindschlüssel die rechte Tür eines auf der Straße abgestellten Pkw, um damit im Stadtgebiet umherzufahren. Er stieg in das Fahrzeug ein und versuchte mit dem gleichen Schlüssel dreimal, das Fahrzeug in Gang zu setzen. Dabei bemerkte ihn ein VP-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit der operativen Basis und des zielgerichteten Einsatzes der zur Arbeit am Feind, das gezielte und schöpferische Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und aus den Zielstellungen für die Aufklärungstätigkeit Staatssicherheit ergeben, Rechnung zu tragen.

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