Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 90 (NJ DDR 1978, S. 90); 90 Neue Justiz 2/78 war, sagte er zu dem Angeklagten: „Ja, Du kannst fahren“ und ging zwischen den Gleisen 6 und 7 zu der etwa 180 m vom Stellwerk entfernten Weiche 163. In der Zwischenzeit passierte der Postzug die Weiche 163. Der Angeklagte hatte den Fahrweg für den Personenzug aus R. eingestellt und gab über die Rangierwechselsprechanlage zweimal die Warnung durch: „Weiche 163 nicht betreten, Personenzug aus R. hat Einfahrt.“ Diese Warnung wiederholte er nochmals, als O. mit der Handlampe ein Zeichen zur Umlegung der Weiche 163 gab. Gleich darauf lief der Personenzug in den Bahnhof ein. O., der sich in gebückter Haltung an der Weiche 163 befand, wurde vom Trittbrett des Steuerwagens am Kopf erfaßt; er erlitt tödliche Verletzungen. Spätere Überprüfungen ergaben, daß wegen des Lärms auf dem Bahnhof die Warnung über die Rangierwechselsprechanlage an der Weiche 163 nicht zu hören war. Das Kreisgericht vertrat die Auffassung, daß, nachdem der Verunglückte O. das Stellwerk verlassen hatte, der Angeklagte für. alle von O. im Gefahrenbereich durchzuführenden Arbeiten aufsichtspflichtig war. In diesem Zusammenhang verweist es auf § 2 Abs. 2 und 3 der Fahrdienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn (DV 408) vom 18. Dezember 1968 (veröffentlicht in: Eisenbahnrecht mit den wichtigsten Dienstvorschriften, B/II/2) und auf § 2 Ziff. 4 der ASAO 351/2 Deutsche Reichsbahn vom 20. November 1969 (GBl.-Sdr. Nr. 652). Da der Angeklagte seiner Aufsichtspflicht gemäß § 7 Abs. 4 der ASAO 351/2 nicht nachgekommen sei, habe er Rechtspflichtverletzungen begangen, die den Tod des Stellwerksmeisters verursacht haben. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (Vergehen gemäß § 114 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Gegen dieses Urteil richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes gerügt und Freispruch erstrebt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist zu unrichtigen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gekommen. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts folgt aus § 2 Abs. 2 und 3 der Fahrdienstvorschrift 408 und aus §2 Ziff. 4 der ASAO 351/2 nicht, daß der Angeklagte gegenüber dem später tödlich Verunglückten nach dessen Verlassen des Stellwerks aufsichtspflichtig war. Aus den genannten Rechtsnormen ergeben sich für die Tätigkeit, des Angeklagten im Verhältnis zu dem Stellwerksmeister O. keine Rechtspflichten. § 2 Abs. 2 der Fahrdienstvorschrift 408 legt jedem Betriebseisenbahner Pflichten auf, indem von ihm gefordert wird, daß er zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der Bürger und zum Schutz des sozialistischen Eigentums bei seiner gesamten Tätigkeit die Vorschriften gewissenhaft zu befolgen und mit Umsicht umzusetzen hat. Diese Arbeitspflichten betreffen jeden Betriebseisenbahner. Sie begründeten mit ihren allgemeinen Festlegungen jedoch keine konkreten Rechtspflichten für den Angeklagten zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gegenüber dem Geschädigten. Derartige Rechtspflichten ergeben sich auch nicht aus der ASAO 351/2. In § 2 Ziff, 4 wird der Begriff „Aufsichtsführender“ definiert. Es handelt sich danach um „Beschäftigte, denen besondere Funktionen hinsichtlich der örtlichen Aufsicht übertragen sind a) durch Festlegungen in den Dienstvorschriften und Dienstanweisungen der Deutschen Reichsbahn und b) durch Festlegungen des Leiters der Dienststelle. Der örtliche Einsatz dieser Aufsichtsführenden ist durch den zuständigen leitenden Mitarbeiter zu bestimmen und den Beschäftigten bekanntzugeben. Aufsichtsführende müssen bei Arbeiten im Gefahrenbereich der Gleise ausreichend mit dem Eisenbahnbetrieb vertraut sein. Sie müssen mindestens die Qualifikation eines Facharbeiters oder entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Aufsichtsführende sind keine leiten- den Mitarbeiter im Sinne der Rechtsvorschriften im Gesundheits- und Arbeitsschutz“. Diese Bestimmung richtet sich also weder an den Angeklagten als Aufsichtsführenden, noch legt sie den Angeklagten als Aufsichtsführenden fest. Sie wendet sich vielmehr an den Leiter oder leitenden Mitarbeiter und legt diesem Rechtspflichten bei der Auswahl der Aufsichtsführenden auf. Aus dieser Rechtsnorm ergeben sich bezogen auf die durch das Arbeitsr'ecÄtsverhältnis bestimmte Stellung des Angeklagten keine Rechtspflichten als Aufsichtsführender oder Verantwortlicher gegenüber dem Stellwerksmeister O. hinsichtlich der Überprüfungsarbeiten an der Weiche 163. Es gab zur Zeit des Unfalls auch keine Weisung des Leiters, wonach der Angeklagte Aufsichtsführender war und für die Sicherungsmaßnahmen bei Prüfung und Kontrolle der Weichen Verantwortung trug. Demzufolge ist die weitere Auffassung des Kreisgerichts, der Angeklagte habe entsprechend seiner Aufsichtspflicht gemäß § 7 Abs. 4 ASAO 351/2 dafür zu sorgen, daß mit der Arbeit an der Weiche, also mit der beabsichtigten Kontrolle erst begonnen wird, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen eingeleitet sind, unrichtig. Die Anwendung des § 7 Abs. 4 ASAO 351/2 setzt Festlegungen nach § 7 Abs. 3 voraus. Danach hat der Leiter der Dienststelle oder ein ihm unmittelbar nachgeordneter leitender Mitarbeiter zu bestimmen und dem Aufsichtsführenden bekanntzugeben, welche Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind. Mit der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen dürfen nur leitende Mitarbeiter beauftragt werden, die über die notwendigen Fertigkeiten zur konkreten arbeits- und gefährdungssituationsbezogenen Anwendung der Grundsatzbestimmungen über die Sicherheit von Beschäftigten gegen die Gefahren des Eisenbahnbetriebs verfügen. Danach darf nicht jeder Verantwortliche für die Durchsetzung und Durchführung des Arbeitsschutzes die Art der Sicherung von Beschäftigten bei Arbeiten in den Gleisanlagen festlegen. Gemäß der „Anweisung über die Aufgaben und Verantwortung auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes“ (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen Nr. 15/69) zählt der Fahrdienstleiter nicht zu dem Kreis der Verantwortlichen und ist somit zur Festlegung von * Sicherungsmaßnahmen nicht befugt. §7 Abs. 4 ASAO 351/2 verlangt vom Aufsichtsführenden nur, daß er vom Verantwortlichen festgelegte Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten hat. Aufsichtsführender war der Angeklagte im vorliegenden Fall jedoch nicht. Insgesamt ist festzustellen, daß der Angeklagte irr bezug auf die Gewährleistung der Sicherheit des Verunglückten O. keine Rechtspflichten hatte. Das hätte das Kreisgericht erkennen und den Angeklagten gemäß § 244 Abs. 1 StPO freisprechen müssen. § 6 StVO (alt) - jetzt: § 10 StVO; § 200 StGB. 1. Zur Benutzung eines neben einem schlecht befahrbaren Feldweg befindlichen Pfades als Fahrbahn für Zweiradfahrzeuge. 2. Eine allgemeine Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer i. S. des § 200 StGB ist auch dann gegehen, wenn der Gefährdete den Eintritt eines Personenschadens verhindert, indem er den tatsächlich bestehenden und von ihm erkannten Gefahrenbereich verläßt. OG, Urteil vom 10. August 1977 - 3 OSK 20/77. Am 11. September 1976 nahm der Angeklagte alkoholische Getränke zu sich; gegen Mitternacht hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille. Um 22 Uhr fuhr er mit seinem Moped auf der Verbindungsstraße vom Vorwerk S. nach St. Da die eigentliche Fahrbahn dieser Verbindungsstraße unbefestigt und in schlechtem Zustand ist, wird von Zweiradfahrzeugen in der Regel der daneben liegende 30 cm breite Gehwee als Fahrbahn benutzt Der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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