Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 87 (NJ DDR 1978, S. 87); Neue Justiz 2/78 87 Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat das Oberste Gericht das in NJ 1976 S.751 veröffentlichte Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 26. Juli 1976 3 BSB 340/76 aufgehoben und die dort vertretene gegenteilige Rechtsauffassung korrigiert. D. Red. S 77 Abs. 2 ZPO; §§ 330, 333 ZGB. Zur Pflicht des Gerichts, seiner Entscheidung alle maßgeblichen Tatsachen zugrunde zu legen, die Gegenstand der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung waren (hier: Umstände, aus denen sich ergibt, ob der auf Leistung von Schadenersatz ln Anspruch genommene Bürger den Schaden rechtswidrig verursacht hat). OG, Urteil vom 9. August 1977 2 OZK 22/77. Der Kläger wohnt als Mieter auf dem Grundstück des Verklagten. Er betreibt dort nebenberuflich die Herstellung von Maschendraht. In einem früheren Rechtsstreit hatte sich der Kläger in einer gerichtlichen Einigung vom 20. Oktober 1975 verpflichtet, die im Grundstück des Verklagten liegende und zur Produktionsstätte des Klägers führende Elektroleitung überprüfen und etwaige Mängel beseitigen zu lassen. Der Kläger hat behauptet, der Verklagte habe entgegen der getroffenen Vereinbarung in der Zeit vom 22. Oktober 1975 bis 4. Februar 1976 die Reparatur der Elektroleitung und die Stromentnahme nicht gestattet. Deswegen habe er in diesem Zeitraum und wegen anderer Behinderungen auch in einem weiteren Zeitabschnitt nicht produzieren können. Dadurch sei ihm Verdienstausfall entstanden, den der Verklagte zu ersetzen habe. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zum Schadenersatz in Höhe von 3 000 M zu verurteilen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, daß er mit Rücksicht auf eine Auskunft des VEB Energiekombinat die Durchführung der Reparatur verweigert habe. Das Kreisgericht hat den Verklagten zum Schadenersatz in Höhe von 2 125 M verurteilt. Dabei hat es Verdienstausfall für die Zeit von November 1975 bis Januar 1976 und wegen anderer Behinderungen für die Zeit vom 23. März bis 10. Mai 1976 zuerkannt. Der Verklagte hat mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung Klageabweisung beantragt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren nunmehr Schadenersatz in Höhe von 3 591 M beantragt. Das Bezirksgericht hat den Verklagten unter Abänderung der Entscheidung des Kreisgerichts zum Schadenersatz in Höhe von 2 963,14 M verurteilt und den weitergehenden Antrag des Klägers abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Verklagten auferlegt. Für den Zeitraum vom 22. Oktober 1975 bis 4. Februar 1976 hat das Bezirksgericht den Standpunkt vertreten, der Verklagte habe sich wiederholt unberechtigt geweigert, Elek-troarbeiten für die Stromleitung zur Produktionsstätte des Klägers durchführen zu lassen. Damit habe er mietvertragliche Pflichten verletzt und so den Verdienstausfall des Klägers verursacht. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit der Verklagte für die Zeit vom 22. Oktober 1975 bis 4. Februar 1976 zum Schadenersatz verurteilt worden ist und ihm die Kosten auferlegt worden sind. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat entgegen § 77 Abs. 2 ZPO der Entscheidung nicht alle maßgeblichen Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung gewesen sind, zugrunde gelegt. Damit sind Umstände, die für die Prüfung der Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs gemäß § 330 ZGB von Bedeutung waren, unbeachtet geblieben. Das betrifft die Stellungnahme des VEB Energiekombinat und die zusammen damit dem Bezirksgericht zugeleiteten Abschriften der Schreiben an die Prozeßparteien und ihre Vertreter. Hieraus ergaben sich wesentliche Aussagen zu der Frage, ob der Verklagte die Reparaturarbeiten an der Elektroanlage berechtigt oder unberechtigt verweigert und den Produktionsausfall beim Kläger und dessen Verdienstminderung rechtswidrig verursacht hat. Aus der Stellungnahme des VEB Energiekombinat ergibt sich insoweit, daß im Ergebnis einer auf Veranlassung des Verklagten von Mitarbeitern dieses Betriebes vorgenommenen Überprüfung festgestellt worden ist, daß die Installationsanlage beim Verklagten teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Anbringung der Anlage zur Kraftstromentnahme zum Betreiben der Drahtwickelmaschine des Klägers widersprach den gesetzlichen Vorschriften. Abgesehen von der Überalterung und der vorschriftswidrigen Installation von Einzelteilen lag ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht und gegen die Gebührenerhebung für solche Anlagen vor. Die Anlage war deshalb in Anbetracht ihres damaligen Zustands außer Funktion zu setzen und durfte folglich nicht mehr betrieben werden. Diese Aussage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung und durfte daher vom Bezirksgericht nicht übergangen werden. Der Verklagte hatte bereits vor dem Kreisgericht darauf hingewiesen, daß der Kläger für den Fall der Weiternutzung zunächst eine Genehmigung für die Kraftstromentnahme benötige, die er nicht besitze. Deswegen habe er den Elektromeister die Reparatur nicht durchführen lassen. Die Richtigkeit dieser Darlegung dürfte angesichts der schriftlichen Auflagen, die die Prozeßparteien vom VEB Energiekombinat erhalten haben, außer Zweifel stehen. Dem Kläger wurde wegen des unzulässigen Betreibens der Anlage ein Verweis erteilt, und er ist aufgefordert worden, diese sofort außer Betrieb zu setzen. Weitergehende Auflagen an den Verklagten bezogen sich darauf, die Anlage des Klägers vom Zähler des Verklagten zu trennen. Das stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der dem Kläger erteilten Auflage. Diese Feststellungen hätte das Bezirksgericht bei der Prüfung, ob der Verklagte die Vornahme der Reparaturarbeiten unberechtigt verweigert hat, berücksichtigen müssen. Sie waren auch von Bedeutung für die Art und Weise der Erfüllung der Verpflichtungen des Verklagten aus der gerichtlichen Einigung vom 20. Oktober 1975. Der Verklagte hat eine fachkundige Überprüfung der Anlage worauf die Einigung zu Ziff. 1 hinauslief herbeigeführt, und für die Behebung eines einzelnen Mangels war danach kein Raum mehr. Der Zeuge S. hatte jedoch zunächst lediglich die Absicht, Reparaturarbeiten vorzunehmen, die er entgegen der maßgeblichen Auflage des VEB Energiekombinat für möglich hielt, und hat dazu nicht die Einwilligung des Verklagten erhalten. Zu einem solchen Verhalten war jedoch der Verklagte im Hinblick auf die dargestellte Sachlage, insbesondere die mündlichen und späteren schriftlichen Hinweise des VEB Energiekombinat, berechtigt und verpflichtet. Das Nichtbetreiben der kraftstoffbetriebenen Drahtwickelmaschine des Klägers in der Zeit vom 22. Oktober 1975 bis 4. Februar 1976 ist daher im wesentlichen nicht auf rechtswidriges Handeln des Verklagten zurückzuführen. Deswegen hätte der Verklagte insoweit auch nicht zum Schadenersatz verurteilt werden dürfen. Unberührt bleibt die weitere Schadenersatzverpflichtung des Verklagten, die mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen worden ist. Unter Beachtung dieser Hinweise wird das Bezirksgericht die Gesamthöhe des vom Verklagten zu leistenden Schadenersatzbetrags zu reduzieren und neu festzusetzen sowie die Kostenentscheidung entsprechend § 174 Abs. 1 ZPO neu zu treffen haben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 87 (NJ DDR 1978, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 87 (NJ DDR 1978, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des staatlichen Einschreitens zu testen, die Sicherheitsorgane zu provozieren und deren Eingreifen als Anlaß für feindliche Angriffe im Rahmen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen.

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