Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 80 (NJ DDR 1978, S. 80); 80 Neue Justiz 2/78 eventuell auftretende Hemmnisse gemäß § 8 Abs. 4 der AO über das Verfahren in Grundbuchsachen Grundbuchverfahrensordnung vom 30. Dezember 1975 (GBl. 1976 I S. 42) beseitigt. 5. Nach erteilter Genehmigung wird sofort der Eigentumswechsel in die Liegenschaftsdokumentation eingetragen ; damit wird das Genehmigungsverfahren mit der staatlichen Grundstücksdokumentation verbunden. 6. Den Bürgern wird die Genehmigung und Eintragung bei Übersendung der Vertragsabschriften mitgeteilt; das geschieht durch Stempelaufdruck auf der Vertragsabschrift. Besondere Eintragungsbekanntmachungen werden nicht verschickt. In gleicher Weise werden der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr und der Erwerb von Grundstücken zugunsten volkseigener Investitionsträger abgewickelt. Die für das Genehmigungsverfahren bestimmten Abschriften werden in diesen Fällen dem dafür zuständigen Referat Bodenrecht bzw. der Abteilung Finanzen vom Staatlichen Notariat direkt übersandt. Hinweise und Auflagen (z. B. solche gemäß §§ 11, 12 der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 22. März 1972 [GBl. II S. 285] oder solche über vorgeschriebene Bebauungsarten oder zur Beachtung bestimmter Bebauungspläne und über die zu erbringenden Zahlungsnachweise) werden sofort im Genehmigungsverfahren geklärt bzw. überprüft. In diesen Fällen werden die Bürger schriftlich aufgefordert, dem Liegenschaftsdienst die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Dabei "ist darauf hinzuwirken, daß die Erfüllung erforderlicher Auflagen durch den Liegenschaftsdienst kontrolliert werden kann. Bis zum Nachweis über die Erfüllung der Auflage wird das Verfahren ausgesetzt. So kann der Bürger selbst dazu beitragen, die Bearbeitungszeit zu verkürzen. Mit dieser Arbeitsweise konnte erreicht werden, daß die Frist beim Staatlichen Notariat vom Tage der Antragstellung bis zur Beurkundung in der Regel nur drei Wochen beträgt. Durch die enge Verbindung von Genehmigungsund Eintragungsverfahren kann die Eintragung im Grundbuch innerhalb von sechs bis acht Wochen nach der Beurkundung vorgenommen werden. Diese Arbeitsweise ist auch für andere Beurkundungen geeignet. So kann z. B. zwischen dem Staatlichen Notariat und dem Liegenschaftsdienst vereinbart werden, daß bei der Beurkundung von Verträgen über Hypothekenbestellungen, Hypothekenabtretungen, Vorkaufsrechte, Wege-und Überfahrtsrechte die für den Bürger bestimmte Abschrift dem Liegenschaftsdienst mit eingereicht wird. Diese Vertragsabschrift wird mit dem Vermerk über die erfolgte Eintragung versehen und gilt als Eintragungsnachricht. Damit kann eine besondere Benachrichtigung entfallen. Die in unserem Kreis gesammelten guten Erfahrungen wurden inzwischen von anderen Kreisen des Bezirks Karl-Marx-Stadt übernommen und mit gutem Erfolg realisiert. GÜNTER FISCHER, Leiter des Staatlichen Notariats Plauen GÜNTER JOHN, Bereichsleiter der Außenstelle Plauen des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirks Karl-Marx-Stadt Materielle Verantwortlichkeit bei Unfällen auf öffentlichen Kinderspielplätzen Im Zusammenhang mit der Betreuung einer als Jugendobjekt vorgelegten und inzwischen verteidigten Arbeit eines Studentenkollektivs der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin zum Thema „Rechtsgrundsätze der Verantwortlichkeitsregelung bei Unfällen auf öffentlichen Kinderspielplätzen“ sind einige Probleme speziell zur zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit aufgetreten, zu denen im folgenden Stellung genommen werden soll. Kinderspielplätze müssen den in Standards des Ministeriums für Bauwesen festgelegten Sicherheits- und Schutzvorschriften entsprechen und danach kontrolliert und gewartet werden. Die Verantwortung hierfür trägt derjenige, der einen Kinderspielplatz errichtet hat und zur Benutzung frei gibt. Das sind in der Regel die örtlichen Räte, aber auch Betriebe oder AWGs. Werden bei der Unterhaltung von Spielplätzen Rechtspflichten verletzt und kommt es deshalb zu einem Unfall, ist die materielle Verantwortlichkeit zu prüfen. Dabei ist festzustellen, ob die Benutzung des Kinderspielplatzes Inhalt einzelner speziell geregelter Rechtsbeziehungen zwischen bestimmten Partnern war. Das trifft z. B. für geschlossene Einrichtungen (wie Kindergärten) oder für die Benutzung von Spielanlagen im Schulgelände zu. Ereignete sich der Unfall jedoch auf einem Spielplatz, der für die allgemeine öffentliche Benutzung freigegeben worden ist, sind für den Inhalt der Pflichten und für die Rechtsfolgen ihrer Verletzung im Zusammenhang mit dem Schadensereignis die allgemeinen Normen des ZGB über den Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung (§§ 323 ff.) maßgebend. Besteht nach den in diesen Bestimmungen enthaltenen Tatbeständen die erweiterte Verantwortlichkeit, d. h. tritt die Rechtsfolge der Verpflichtung zum Schadenersatz auch ohne Nachweis der konkreten Pflichtverletzung und ohne die Möglichkeit der Entlastung von der Verantwortlichkeit aus subjektiven Gründen ein, dann erstreckt sich dieser erhöhte Schutz auch auf die Benutzung von Kinderspielplätzen im Rahmen besonderer Rechtsbeziehungen. Die Bestimmungen über die erweiterte Verantwortlichkeit sind auf die durch sie geschützten Gefahrenbereiche also auch dann anzuwenden, wenn das Schadensereignis im Rahmen von Rechtsbeziehungen auftritt, deren Regelung spezielle Anforderungen an die Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit stellt. Ein Fall hierfür sind fest mit dem Boden verbundene Spieleinrichtungen. Das sind insbesondere Abenteuerspielplätze, deren landschaftsgestaltende Elemente nicht ohne Zerstörung der gesamten Anlage oder ohne erhebliche Beeinträchtigung ihres Zwecks entfernt werden können. Solche Anlagen sind deshalb gemäß § 467 Abs. 2 ZGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Kommt es zu einem Unfall, weil sich Teile einer solchen Spielanlage lösen, dann sind der Eigentümer, der Rechtsträger oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks für den eingetretenen Schaden zivilrechtlich verantwortlich (§ 347 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, daß die Verpflichtung zum Ersatz des eingetretenen Schadens nur dann entfällt, wenn dieser auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, das nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Sache oder ihrem technischen Versagen beruht (§ 343 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Wurde der Unfall jedoch durch übermäßige Abnutzung (z. B. eine Schnittverletzung am schartigen Klettergerüst) oder durch ortsveränderliche bzw. nur durch Halterungen befestigte und davon auch wieder bestimmungsgemäß zu lösende Spielgeräte verursacht (z. B. Sturz durch Lösen eines Kletterseils), dann kommt es für die Feststellung des Verantwortlichen nicht darauf an, wer Rechte am Grundstück i. S. des § 347 ZGB innehat, sondern allein darauf, wer zur Unterhaltung des Spielplatzes verpflichtet ist. In der Regel werden beide Normadressaten identisch sein. Wichtig ist aber, daß in den zuletzt angeführten Beispielen die Möglichkeit der Entlastung von der Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Nachweis gegeben ist, daß alle erforderlichen Wartungs- und Kontrollpflich-ten erfüllt wurden (§§ 330. 331 ZGB);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 80 (NJ DDR 1978, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 80 (NJ DDR 1978, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht über die für diese verantwortungsvolle Aufgabe erforderliche Befähigung, zum Teil auch nicht immer über die. notwendige operative Einstellung. Es sind in allen Diensteinheiten der Linie die mit der Körperdurchsuchung angestrebten Zielstellungen mit optimalen Ergebnissen zu erreichen. Im folgenden soll zu einigen Problemen Stellung genommen werden, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die.

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