Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 8 (NJ DDR 1978, S. 8); 8 Neue Justiz 1/78 Dieser Begriff unterscheidet sich zugleich von einer kriminologischen Betrachtung des Rückfallgeschehens, die auch andere Erscheinungen und Aspekte der Rückfälligkeit einbezieht. Im Unterschied zum Ersttäter haben die Justiz- und Sicherheitsorgane gemäß § 61 Abs. 2 (vorletzter Satz) StGB bei einem nach gerichtlicher Bestrafung erneut straffällig gewordenen Täter als spezifische und weitere Aufgabe der Aufklärung des Tatgeschehens stets auch festzustellen, inwieweit der Beschuldigte bzw. Angeklagte aus der früheren gerichtlichen Bestrafung richtige Schlußfolgerungen gezogen hat. Diese in § 61 Abs. 2 StGB orientierend vorgegebene Fragestellung ist der entscheidende Ausgangspunkt der Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Rückfalltätern. Qualitative Besonderheiten der Schuld bei Rückfälligkeit Für die Schuld des Straftäters bei Rückfälligkeit gilt zunächst allgemein, was für Verantwortung und Schuld im sozialistischen Strafrecht überhaupt zutreffend ist: Das tatbezogene Wechselverhältnis zwischen Individuum und sozialistischer Rechtsordnung ist die Grundlage für den individuellen und sozialen Inhalt des Verantwortungslosen der Entscheidung und Handlung des Täters. Auch die wiederholt begangenen Straftaten werden stets nach dem verantwortungslosen Einzelverhalten des Täters rechtlich bewertet. Das Prinzip der Einzeltatschuld wird auch im Bereich der Rückfälligkeit nicht aufgegeben, wenngleich hier natürlich spezielle Aspekte zu berücksichtigen sind, die sich insgesamt aus der Tatsache der erneuten Straffälligkeit ergeben. Die Schuld des Rückfalltäters unterscheidet sich zunächst qualitativ von der Schuld des Ersttäters dadurch, daß der Rückfalltäter sich verantwortungslos zur Straftat entscheidet, nachdem und obwohl er bereits wegen einer Straftat strafrechtlich von einem staatlichen Gericht zur Verantwortung gezogen worden ist und obwohl ihm dadurch die Unzulässigkeit und Unduldbarkeit von Straftaten, die persönliche Schuld und Verantwortlichkeit als das Einstehen-Müssen für die Straftat deutlich gemacht worden ist. Die erneut begangene Straftat zeigt in der Regel, daß der Rückfalltäter für sich noch ungenügend (insbesondere ungenügend dauerhaft und nachhaltig) die notwendigen Schlußfolgerungen aus der Bestrafung gezogen hat. Die ihm mit der Bestrafung für die Vortat erteilte Lehre, die über die allgemeine Vermittlung von Verhaltensregeln in der Gesellschaft hinausgeht, war eine ausdrückliche und nachdrückliche Forderung an ihn, die sozialistische Gesetzlichkeit künftig zu achten. Indem sich der Rückfällige darüber hinwegsetzt, zeigt er eine größere Verantwortungslosigkeit als der erstmals Straffällige.3 Die Schuld des Rückfalltäters besteht also nicht nur darin, daß er strafbares Tun wiederholt oder fortsetzt, sondern daß er sich zur Tat entscheidet, nachdem und obwohl er bereits gerichtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Insoweit unterscheidet sich der Rückfall von wiederholter oder von mehrfacher Tatbegehung (z. B. nach §§ 162 Abs. 1 Ziff. 3 und 43 StGB). Zur Bestimmung des Schuldgrades Innerhalb dieser qualitativen Besonderheiten der Schuld bei Rückfalltätern sind Unterschiede zu beachten, die sich auf den individuell verschiedenen Grad der Schuld auswirken. „Bei der Bestimmung des .Grades der Schuld“ geht es mithin immer darum, auf der Grundlage einheitlicher Maßstäbe die qualitative und quantitative Abstufung des Ausmaßes der Verantwortungslosigkeit festzustellen, die im subjektiven Verhalten des Täters angesichts der allgemeinen und der situationsbezogenen Bedingungen der gesellschaftlichen Entwicklung zum Ausdruck kommt.“4 Für den individuellen Grad der Schuld des jeweiligen Rückfalltäters haben zunächst einige äußere Umstände der Rückfälligkeit Bedeutung, wie die Anzahl der bestraften Vortaten, die Größe der Rückfallintervalle, der Charakter und die Gefährlichkeit der Vortat bzw. der Vortaten (z. B. Verbrechen oder Vergehen) und das Verhältnis der Vortat bzw. der Vortaten zur erneuten Tat (z. B. Gleichartigkeit, Einschlägigkeit). Des weiteren sind bestimmte innere (subjektive) Umstände für den Grad der Schuld von Bedeutung. Hierzu gehören vor allem die Fragen, ob die Vortat und die erneute Tat aus den gleichen Einstellungen und Motivationen heraus resultierten oder aus verschiedenen, ob die Vortat und/oder die erneute Straftat der moralischpolitischen Einstellung des Rückfalltäters entspringt oder ob sie in größerem oder geringerem Maße persönlichkeitsfremd ist, ob die Einstellung und Motivation, aus der heraus die Vortaten und/oder die erneute Tat resultierten, als besonders negativ und gesellschaftswidrig zu qualifizieren sind, ob diese negativen Einstellungen bei dem Täter besonders verfestigt oder (z. B. bei einem Jugendlichen) nicht so verfestigt sind, ob sie sich im Laufe der Zeit, im Zusammenhang mit mehrfacher erneuter Straffälligkeit, ständig negativ weiter verfestigt haben, und ob es erkennbare Bemühungen des Täters gab, Schlußfolgerungen aus vorangegangener Bestrafung zu ziehen. Bei denjenigen Rückfalltätern, die aus vorangegangenen Bestrafungen keine Lehren gezogen und im Rückfall eine weitere schwere Straftat begangen haben, ist auch künftig ein energisches Vorgehen unerläßlich. Ihre Schuld wiegt schwerer als die von erneut Straffälligen, „die sich nach der vorangegangenen Verurteilung auf dem besten Wege befunden haben, nachhaltige Schlußfolgerungen für ihr persönliches Leben zu ziehen, aber aus einer Verkettung von Umständen heraus eine erneute geringfügige oder nicht schwerwiegende Straftat begehen“.3 Das Oberste Gericht verurteilte z. B. eine zweimal Vorbestrafte, die erneut eine für sich genommen geringfügige Straftat begangen hatte (versuchter Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums in Tateinheit mit Urkundenfälschung), auf Bewährung. Bei der rechtlichen Qualifizierung wurde berücksichtigt, daß die erneute Straftat wegen der geringen Schadenshöhe als Verfehlung zu beurteilen gewesen wäre und allein wegen der Vorstrafen die Schwere eines Vergehens erlangte. Zur Differenzierung der Schuld stellte das Oberste Gericht in diesem Urteil fest: „Die Tatsache der Vorbestraftheit geht als ein subjektiver Umstand in den Grad der Schuld ein. Daraus ergibt sich, daß bei Eigentumsdelikten die Höhe des Schadens und andere die objektive Schädlichkeit charakterisierende Umstände bei der Strafzumessung und damit auch bei der Entscheidung über die Anwendung einer Strafe mit oder ohne Freiheitsentzug in richtiger Relation zu den den Grad der Schuld bestimmenden Umständen berücksichtigt werden müssen.“6 Von Bedeutung ist auch, ob ein Täter trotz positiver eigener Bemühungen aus einer besonderen Situation heraus dennoch erneut straffällig wurde und daher die erneute Straffälligkeit zu der positiven Persönlichkeitsentwicklung im Widerspruch steht. Dabei ist zu prüfen, ob und wie der Täter die Hilfe gesellschaftlicher Kräfte genutzt hat bzw. ob diese Hilfe gefehlt hat oder unzureichend war und es ihm deshalb erschwert wurde, mit Erfolg und Ausdauer positive Schlußfolgerungen aus vorangegangener Bestrafung zu ziehen. Schuldmindernde und schulderschwerende Umstände Von der Vielzahl der möglichen und tatsächlich überaus verschiedenartigen Einzelfälle her lassen sich zwei Extreme beschreiben:;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 8 (NJ DDR 1978, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 8 (NJ DDR 1978, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

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