Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 71 (NJ DDR 1978, S. 71); Neue Justiz 2/78 71 Die 3. DB zur VO Aber die Leitung und Durchführung des Außenhandels Export und Import wissenschaftlich-technischer Ergebnisse vom 19. Dezember 1977 (GBl. I S. 431) tritt an die Stelle der durch die VO vom 9. September 1976 (GBl. I S. 421) mit Wirkung vom 31. Dezember 1977 außer Kraft gesetzten VO über Lizenznahme und Lizenzvergabe zwischen Partnern aus der DDR und Partnern außerhalb der DDR Lizenz VO vom 11. Dezember 1968 (GBl 1969 II S. 125). Die 3. DB geht davon aus, daß wissenschaftlich-technische Ergebnisse, zu denen u. a. Erfindungen und industrielle Muster gehören, wie materielle Waren zu behandeln sind. Sie regelt im einzelnen die Pflicht zum Abschluß schriftlicher Außenhandelsverträge wobei die Vertragsarten im einzelnen angeführt sind sowie die Genehmigung und Registrierung dieser Verträge. Keines besonderen Vertrages bedarf es, wenn der Export und Import wissenschaftlich-technischer Ergebnisse im Zusammenhang mit anderen vertraglich abgesicherten Außenhandelsoperationen erfolgt. Die 3. DB regelt ferner die Zuständigkeit der Außenhandelsbetriebe, die durch das ihnen zugeordnete Waren-und Leistungsprogramm bestimmt wird, die arbeitsteilige Zusammenarbeit und die gemeinsame Verhandlungsführung sowie den'Abschluß des Vertrages. Das betrifft insbesondere die technischen Verklärungen und Vorverhandlungen, die auf der Grundlage der in der DB festgelegten Dokumente durch die Export- und Import-Betriebe selbständig durchgeführt werden, und die Vertragsverhandlungen, die durch die Außenhandelsbetriebe und die Export- und Importbetriebe gemeinsam geführt werden. Die Außenhandelsverträge werden nach schriftlicher Einverständniserklärung der Export- und Importbetriebe durch die Außenhandelsbetriebe im eigenen Namen für Rechnung dieser Betriebe abgeschlossen. Dabei kommt der Vertrag zwischen dem Export- bzw. Importbetrieb und dem Außenhandelsbetrieb zu den gleichen Bedingungen zustande, denen der Außenhandelsvertrag unterliegt; ausgenommen sind davon die Zahlungsbedingungen und der Gerichtsstand. Die Export- und Importbetriebe und die Außenhandelsbetriebe haben bei der Vorbereitung, beim Abschluß und bei der Realisierung von Verträgen sowie bei der Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten, die den Export und Import wissenschaftlich-technischer Ergebnisse betreffen, die Beratung des Zentralen Büros für Internationalen Lizenzhandel der DDR in Anspruch zu nehmen. Schließlich enthält die 3. DB Bestimmungen zur Eigengeschäftstätigkeit, die auf der Grundlage der 1. DB vom 15. September 1976 (GBl. I S. 429) erfolgt, sowie zur Inlandpreisbildung (einschließlich der an die Außenhandelsbetriebe zu zahlenden Handelsspanne), zur Bezahlung, Abrechnung, Finanzierung des Imports und zur Verwendung -des Erlöses. Für die Stimulierung des Exports wissenschaftlich-technischer Ergebnisse gilt bis zur Neuregelung noch § 4 der 1. DB zur LizenzVO Finanzielle Bestimmungen vom 16. Mai 1969 (GBl. II S. 334). Auf Beschluß des Ministerrates sind im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzbuchs alle Rechtsvorschriften auf ihre Übereinstimmung mit dem AGB zu überprüfen. Dabei geht es u. a. darum, grundsätzliche Bestimmungen des AGB zu konkretisieren bzw. weiter auszugestalten und durch Vereinfachung und Zusammenfassung die Anzahl der arbeitsrechtlichen Vorschriften weiter zu verringern. Der Ministerrat hat daher bereits im IV. Quartal 1977 einige Rechtsvorschriften zu wichtigen Teilgebieten des Arbeitsrechts beschlossen, die gemeinsam mit dem AGB am 1. Januar 1978 in Kraft getreten sind. Die VO über die Anwendung des Arbeitsgesetzbuches in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen vom 3. November 1977 (GBl. I S. 370) regelt die Besonder- heiten der Anwendung des AGB für die Arbeitsrechtsverhältnisse in diesen Betrieben sowie in privaten und konfessionellen Einrichtungen. Dazu zählt das gewerkschaftliche Mitbestimmungsrecht in allen betrieblichen Angelegenheiten sowie die rechtliche Ausgestaltung der besonderen Arbeits- und Lohnbedingungen, die für diesen Bereich in Tarifverträgen zwischen den Handwerkskammern bzw. Industrie- und Handelskammern (oder den dazu befugten Einrichtungen) und den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften auf der Grundlage der für Rahmenkollektivverträge geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden. Zwischen den Leitern der Handwerks- und Gewerbebetriebe oder der Einrichtungen und den zuständigen Gewerkschaftsleitungen sind Betriebsvereinbarungen abzuschließen, für deren inhaltliche Gestaltung sowohl die Rechtsvorschriften und die Tarifverträge als auch die zwischen den Handwerkskammern bzw. den Industrie- und Handelskammern und dem Bundesvorstand des FDGB dafür vereinbarten Grundsätze maßgebend sind. Bei Streitfällen aus der Betriebsvereinbarung ist die zuständige Gewerkschaftsleitung berechtigt, die Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts anzurufen. Mit der VO zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 17. November 1977 (GBl. I S. 373) und der dazu erlassenen 1. DB zur SVO vom gleichen Tage (GBl. I S. 391) werden die in §§ 274 bis 290 AGB enthaltenen Grundsatzregelungen über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten4 ergänzt und dabei die bisher geltenden versicherungsrechtlichen Bestimmungen mit dem AGB in Übereinstimmung gebracht. Die neue SVO enthält Regelungen für alle auf der Grundlage des AGB ab 1. Januar 1978 wirksam werdenden verbesserten Leistungen der Sozialversicherung sowie alle rechtlichen Bestimmungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich sind. Hier können nur einige wenige Normen hervorgehoben werden: § 81 SVO regelt, in welchen Fällen der Werktätige auf Grund seiner schuldhaften Pflichtverletzung für eine bestimmte Zeit keinen Anspruch auf Krankengeld hat (z. B. für die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort ohne vorherige Zustimmung der BGL bzw. der Verwaltung der Sozialversicherung oder bei unterlassener Meldung des Aufenthaltswechsels innerhalb des Wohnortes). In § 82 SVO werden die Fälle genannt, in denen das Krankengeld ganz oder teilweise versagt werden kann (z. B. bei groben oder wiederholten Verstößen gegen ärztliche Anordnungen einschließlich der festgelegten Ausgehzeit). In allen diesen Fällen ist dem betreffenden Werktätigen ein schriftlich begründeter Bescheid zuzustellen, der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Zuviel ausgezahlte Geldleistungen der Sozialversicherung können gemäß §84 SVO zurückgefordert werden. Für die Rückforderung gelten die Bestimmungen des § 126 AGB entsprechend. Soweit erforderlich, ist die Rückforderung bei der Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB geltend zu machen. Erstmals wurde geregelt (§ 85 SVO), daß die Verwaltung der Sozialversicherung Schadenersatzansprüche geltend machen kann, wenn der Werktätige von der Sozialversicherung gewährte Heil- und Hilfsmittel schuldhaft beschädigt oder abhanden kommen läßt. Hierbei sind die Grundsätze der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit (§§ 260 bis 266 AGB) zu beachten. Gegen die Entscheidung der BGL über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Leistungen der Sozialversicherung sowie über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 222 AGB) kann der Werktätige bei der Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung und gegen deren Beschluß bei der Bezirksbeschwerdekommission für Sozialversicherung jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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