Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 65 (NJ DDR 1978, S. 65); Neue Justiz 2/78 65 anwälten und Gerichten. So sind z. B. die Staatsanwälte der Bezirke und Kreise verpflichtet, den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie den Fachorganen der Räte Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit zu übermitteln und ihnen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften Auskünfte und Informationen zu erteilen (§ 9 StAG). Aufgaben des Staatsanwalts Wie die anderen in § 291 Abs. 3 genannten staatlichen Kontroll- und Aufsichtsorgane hat auch die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben auf die strikte Einhaltung des Arbeitsrechts zu achten. Ausgehend von der Einheit von Strafverfolgung, Allgemeiner Gesetzlichkeitsaufsicht' Tind Rechtspropaganda decken die Staatsanwälte in ihrer praktischen Arbeit Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts auf, verfolgen sie und wirken zugleich darauf hin, daß die zuständigen Leiter „ihre Verantwortung für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit wahrnehmen und die damit verbundenen Pflichten konsequent erfüllen“ (§2 Abs. 2 StAG). Damit verbunden ist die Aufgabe, „durch Erläuterung des politischen Inhalts des Rechts und die Vermittlung von Rechtskenntnissen rechtserzieherisch zu wirken und damit zur Entwicklung und Festigung des sozialistischen Rechtsbewußtseins beizutragen“ (§ 4 Abs. 3 StAG). Daraus wird deutlich, daß in der Arbeit der Staatsanwaltschaft die Verhinderung von Gesetzesverletzungen im Vordergrund steht. Das gilt auch dann, wenn der Staatsanwalt nach der Aufdeckung einer Gesetzesverletzung von seinem Recht Gebrauch macht, auf die Wiederherstellung der Gesetzlichkeit hinzuwirken (§ 31 StAG), und verlangt, daß der Rechtsverletzer zur Verantwortung gezogen wird (§ 32 StAG). Der Staatsanwalt hat also vielfältige Möglichkeiten, um auf die strikte und einheitliche Durchsetzung des Arbeitsrechts hinzuwirken und Gesetzesverletzungen zu verhindern bzw. bereits begangene Verletzungen baldmöglichst zu beseitigen. Quellen und Ansatzpunkte dafür bieten auch Strafverfahren insbesondere Hinweise auf Ursachen und Bedingungen von Straftaten in Betrieben , Eingaben von Werktätigen, Arbeitskollektiven und Gewerkschaftsleitungen, die Mitwirkung des Staatsanwalts in Arbeitsrechtsverfahren (§ 304 AGB; § 7 ZPO; § 21 StAG)3 und in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (§ 304 AGB; § 34 StAG) sowie die Prüfung von Kassationsanregungen (§ 22 StAG)- Da über 90 Prozent aller Arbeitsstreitfälle durch die Konfliktkommissionen endgültig entschieden werden4, haben die Staatsanwälte die Beschlüsse dieser gesellschaftlichen Gerichte sehr gewissenhaft und mit hoher Qualität zu überprüfen.5 Sowohl durch sachkundige Hinweise an die Konfliktkommissionen für eine künftig noch bessere, exakte Anwendung des Arbeitsrechts als auch durch Einspruch gegen unrichtige Beschlüsse (§ 24 StAG; § 59 KKO) können die Staatsanwälte ihre Befugnisse nutzen, um eine richtige und einheitliche Anwendung des Arbeitsrechts zu erreichen. Soweit staatliche Leiter Empfehlungen einer Konfliktkommission mißachten, kann der Staatsanwalt durch Einleitung einer wirkungsvollen Aufsichtsmaßnahme helfen, das Recht im betreffenden Betrieb durchzusetzen und zugleich die Autorität der Konfliktkommission stärken (§ 24 Abs. 4 StAG; § 22 Abs. 3 KKO). Nach wie vor ist es eine wichtige Aufgabe der Staatsanwälte, die Gewerkschaften bei der Schulung der Mitglieder der Konfliktkommissionen zu unterstützen. Dabei geht es vor allem darum, die Mitglieder mit dem Wesen und dem Inhalt des AGB vertraut zu machen.6 Wesen und Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Kontrolle über die strikte Einhaltung des sozialistischen Arbeitsrechts werden von dem für die gesamte Tätigkeit der Staatsanwaltschaft geltenden Grundsatz bestimmt, „durch die Einheit von staatsanwaltschaftlicher Aufsicht und Rechtserziehung . für die Bürger noch deutlicher und konkret erlebbar zu machen, daß das sozialistische Recht Ausdruck der Macht der Arbeiterklasse ist und den Interessen der Werktätigen, dem Schutz der sozialistischen Ordnung und der Freiheit und Menschenwürde der Bürger dient“.7 Nach Inkrafttreten des AGB und seiner Nachfolgeregelungen ergibt sich für die Staatsanwaltschaft in nächster Zeit vorrangig die Aufgabe, durch differenzierte, zugleich aber konsequente Ausübung der dem Staatsanwalt zustehenden Befugnisse wirkungsvoll darauf Einfluß zu nehmen, daß alle neuen arbeitsrechtlichen Bestimmungen richtig und einheitlich angewendet werden. Die mit dem AGB zu erreichende höhere soziale und rechtliche Sicherheit muß auch durch die qualifizierte Arbeit der Staatsanwälte und der Gerichte mit gewährleistet werden. Dazu ist eine enge Zusammenarbeit der Justiz- und Sicherheitsorgane untereinander sowie zwischen ihnen und den Vorständen und Leitungen der Gewerkschaften sowie den Organen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion erforderlich. Aufgaben der Gewerkschaften Die Gewährleistung der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit schließt die umfassende demokratische Massenkontrolle über die Einhaltung des Arbeitsrechts einschließlich der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz ein. Die Gewerkschaften besitzen das Recht der gesellschaftlichen Kontrolle über die Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen (Art. 45 Abs. 2 der Verfassung; §8 Abs. 1 letzter Satz AGB). Sie wirken durch ihre Vorstände und Leitungen sowie durch andere gewerkschaftliche Organe, durch den Einsatz von Arbeiterkontrolleuren und durch die Arbeitsschutzinspektionen darauf ein, daß das Arbeitsrecht strikt eingehalten und zugleich das Rechtsbewußtsein der Werktätigen weiterentwickelt wird. Auch das ist Bestandteil allseitiger gewerkschaftlicher Interessenvertretung. Die Gewerkschaften unterstützen vor allem den Kampf der Arbeitskollektive um vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit (§ 22 Abs. 2 Buchst, j). Gerade im Arbeitskollektiv ist das Arbeitsrecht tagtäglich konsequent durchzusetzen, muß es bis hin zum Arbeitsplatz eines jeden Werktätigen wirksam werden. Die Atmosphäre, die im Kollektiv herrscht, die Beziehungen, die sich dort entwickeln, beeinflussen das Denken und Handeln der Werktätigen, ihr Wohlbefinden, ihre Arbeitsfreude und ihr Verantwortungsgefühl. Ausgehend von dem Grundsatz, daß in unseren Betrieben ohne die Gewerkschaften nichts entschieden wird, sind im AGB durchgängig in allen Kapiteln die vielfältigen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der gewerkschaftlichen Organe bis zu den Vertrauensleuten und anderen Gruppenfunktionären geregelt, weiter ausgebaut und präzisiert worden. Das betrifft auch die Ausgestaltung des Kontrollrechts (vgl. insb. §§22 bis 25 und §§292, 293). Praktisch verwirklicht wird es vor allem durch die Ausübung der konkreten gewerkschaftlichen Rechte: des Ver7 einbarungsrechts (z. B. §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 2, 101 Abs. 1, 104 Abs. 1, 112 Abs. 1, 119 Abs. 1, 167 Abs. 2), des Zustimmungsrechts (z. B. §§ 57, 78 Abs. 1, 88, 92 Abs. 1, 93 Abs. 3), des Vorschlagsrechts (z. B. §§ 23, 24 Abs. 1 Buchst, b, 25, 33, 258 Abs. 4) und des Informationsrechts (z. B. §§ 43, 49 Abs. 1, 50 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 68 Abs. 3).8 Mit der Ausübung dieser Rechte nehmen die gewerkschaftlichen Organe nicht nur Einfluß auf die Gestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse und der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen, sondern üben damit zugleich die Kontrolle darüber aus, daß die Maßnahmen und Entscheidungen der Leiter mit dem Arbeitsrecht übereinstimmen. Die gewerkschaftlichen Organe können fordern, daß die Gesetzlichkeit wiederhergestellt wird und die Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden (§ 292 Abs. 2).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 65 (NJ DDR 1978, S. 65) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 65 (NJ DDR 1978, S. 65)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der politischoperativen Arbeit in den. Die wirksamere Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der feindlichen Kontaktpolitik. Die Qualifizierung der operativen Vorgangsbearbei-. Die Weiterentwicklung der politisch-operativen Ar- beit und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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