Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 63 (NJ DDR 1978, S. 63); Neue Justiz 2/78 63 eine eventuell erforderliche Qualifizierung zu gewährleisten und die Kosten dafür zu tragen (§ 209 AGB). Diese Regelung enthält einen wesentlichen sozialen Aspekt. Wenn das Gesetz verlangt, daß der Betrieb diesem Werktätigen eine seinen Fähigkeiten und seiner gesundheitlichen Eignung entsprechende zumutbare andere Arbeit im Betrieb oder wenn das nicht möglich ist in einem anderen Betrieb anzubieten hat und ggf. erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen zu veranlassen sind, so dient das dem Ziel, diesem gesundheitlich geschädigten Werktätigen eine Tätigkeit anzubieten, die auch vom Einkommen her seiner bisher ausgeübten Tätigkeit annähernd entspricht. Die Aufnahme der Arbeit in einem anderen Betrieb ist dann durch einen Überleitungsvertrag entsprechend zu sichern (§§ 51 ff. AGB). Befähigung der Werktätigen im Gesundheits- und Arbeitsschutz Die Befähigung der Werktätigen auf dem Gebiet des Gesundheits-und Arbeitsschutzes bildet eine wesentliche Voraussetzung für eine sichere und gefährdungsfreie Arbeit. Dazu werden alle bewährten Formen (Belehrungen, Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Befähigungsnachweis für leitende Mitarbeiter) beibehalten. Der Betrieb ist verpflichtet, die leitenden Mitarbeiter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu befähigen und sie ständig weiterzubilden (§ 213 Abs. 1 AGB). Er hat alle Voraussetzungen zu schaffen, damit die leitenden Mitarbeiter den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht werden können. In Bereichen der Produktion und der Produktionsvorbereitung müssen alle leitenden Mitarbeiter einen Befähigungsnachweis auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes erbringen. Die Verantwortung dafür trägt der Betrieb. Der Leiter des Betriebes bzw. der Einrichtung hat festzustellen, welche Bereiche dazu zu rechnen sind und welche Leitungskräfte demzufolge ihre Befähigung nachweisen müssen. Werktätige, die keine Leitungsfunktion innehaben, deren Tätigkeit aber für die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen von besonderer Bedeutung ist (z. B. Projektanten, Technologen, Konstrukteure), sind erstmalig rechtlich verpflichtet worden, sich neben den überbetrieblichen und betrieblichen Bildungsmaßnahmen selbst über die für ihre speziellen Aufgaben zutreffenden Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu informieren und diese bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 212 AGB). Auf Grund der gewachsenen politischen und fachlichen Anforderungen an die Qualifikation und wegen der immer komplizierter werdenden technischen Zusammenhänge muß von diesem Personenkreis eine größere Eigeninitiative und ein dementsprechendes verantwortungsbewußtes Verhalten erwartet werden, zumal dieser Personenkreis Entscheidend zur Gewährleistung der Arbeits-sicherhedt beitragen kann. Verhinderung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheit § 217 Abs. 1 AGB fordert, daß der Betrieb Unfallgefahren bei der Arbeit und andere arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen zu beseitigen oder wenn das nicht sofort möglich ist wenigstens weitgehend zu mindern hat. Die Werktätigen werden verpflichtet, festgestellte Mängel im Gesundheits- und Arbeitsschutz unverzüglich zu melden und bei festgestellten Unfallgefahren erste Sicherungsmaßnahmen einzuleiten, die in der Kenntlichmachung der Gefahrenstelle oder in deren Absicherung bestehen können (§ 217 Abs. 2 AGB). Die Arbeit ist einzustellen, wenn das Leben von Werktätigen unmittelbar gefährdet ist oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung besteht (§ 217 Abs. 3 AGB). Jeder Werktätige, der eine derartige Gefährdungssituation erkennt, ist demnach verpflichtet, die Gefahr abzuwenden, soweit dies in seinen Möglichkeiten steht. Das könnte z. B. darin bestehen, daß er zunächst einmal die der Gefährdung ausgesetzten Werktätigen warnt, sie zum Verlassen der Gefahrenstelle auffordert und unverzüglich den zuständigen Leiter über die Situation und die eingeleiteten Maßnahmen informiert, damit dieser die erforderlichen Entscheidungen treffen kann. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind durch den Betrieb im Zusammenwirken mit der betrieblichen Gewerkschaftsleitung und der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens unverzüglich zu untersuchen; ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen müssen beseitigt werden (§ 218 AGB). Diese Regelung muß in Verbindung mit der Pflicht des Betriebsleiters zum Erlaß und zur Gestaltung betrieblicher Regelungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (§§ 12, 202 AGB; § 1 Abs. 1 Buchst, d ASVO) gesehen werden, die Forderun-, gen zur exakteren Untersuchung bei Unfällen enthalten müssen. In solchen betrieblichen Regelungen könnten festgelegt werden: diejenigen Personen, die Arbeitsunfälle zu untersuchen haben, sowie diejenigen, die für die Meldung der Arbeitsunfälle verantwortlich sind; wie und in welcher Form Arbeitsunfälle zu untersuchen und die damit befaßten Personen zu unterweisen sind; die KontroUmaßnahmen über die Realisierung der getroffenen Festlegungen und der Maßnahmen zur Verhütung ähnlicher oder gleicher Unfälle. Gemäß § 217 Abs. 1 AGB muß jede Untersuchung eines Unfalls, von den ermittelten Ursachen ausgehend, zu konkreten Veränderungen am Arbeitsplatz führen. Die hierzu erforderlichen Festlegungen können sich auf technische, technologische, organisatorische und erzieherische Maßnahmen erstrecken. Am wirkungsvollsten werden Unfallursachen durch technische Mittel und Maßnahmen beseitigt. Außer durch technische und technologische Maßnahmen, die den Vorrang haben sollten, können aber auch durch organisatorische Maßnahmen Veränderungen erzielt werden. Solche Maßnahmen können sich u. a. auf die Leitungstätigkeit, die Qualifikation, die Arbeitsorganisation sowie auf Fragen der Ordnung, Sicherheit und Disziplin am Arbeitsplatz beziehen. Der Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft der Werktätigen ist in unserer sozialistischen Verfassung (Art. 35) verankertes Grundrecht. Es muß deshalb oberstes Gebot eines jeden Werktätigen, insbesondere aber eines jeden Leiters sein, die Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes konsequent zu verwirklichen. 1 Vgl. Entschließung des 8. FDGB-Kongresses, Tribüne vom 23. Mal 1977, S. 4. 2 Vgl. hierzu auch die Gesetzgebungsübersicht für das IV. Quartal 1977 (in diesem Heft). 3 Vgl. hierzu auch W. Hantsche/E. Hein, „Leitung des Betriebes und Mitwirkung der Gewerkschaften“, NJ 1977 S. 448; M. Rud-loff, „Gewerkschaftliche Rechte auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes“, Arbeit und Arbeitsrecht 1977, Heft 18, S. 538 S. 4 Vgl. hierzu auch G. Kirmse, „Die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitsrechts“, in diesem Heft;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 63 (NJ DDR 1978, S. 63) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 63 (NJ DDR 1978, S. 63)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der in denen sich der Antragsteller in Haft befindet, die Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung bereits während der Haft erfolgt, um zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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