Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 62 (NJ DDR 1978, S. 62); 62 Neue Justiz 2/78 Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten zur Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu überprüfen, Ermittlungen und Untersuchungen über Ursachen von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen und Arbeitserschwernissen durchzuführen und die Beseitigung von Mängeln zu fordern. Um darüber hinaus zu sichern, daß der Gesundheitsund Arbeitsschutz bereits bei der Vorbereitung der Produktion verwirklicht wird, sind die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und die ehrenamtlichen Arbeitsschutzfunktionäre berechtigt, zu Projekten für neue oder zu rekonstruierende Arbeitsmittel und Arbeitsstätten Erläuterungen zu verlangen, Stellung zu nehmen und die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu fordern sowie Vorschläge zu seiner weiteren Verbesserung zu unterbreiten (§ 201 Abs. 2 AGB). Damit die gesetzlichen Forderungen auch durchgesetzt werden können, räumt § 292 Abs. 1 und 2 AGB den gewerkschaftlichen Vorständen und Leitungen das Recht ein, bei Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen wozu auch die des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gehören zu verlangen, daß die Verantwortlichen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften disziplinarisch oder materiell zur Verantwortung gezogen bzw. Ordnungsstrafverfahren eingeleitet oder andere geeignete Erziehungsmaßnahmen angewandt werden. Der zuständige Leiter hat innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, was auf Grund der gewerkschaftlichen Forderungen veranlaßt wurde (§ 292 Abs. 2 letzter Satz AGB). Mit der Regelung des § 201 Abs. 2 AGB soll gewährleistet werden, daß die bei den Gewerkschaftsmitgliedern vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in die sozialistische Rationalisierung einfließen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre beweisen, daß die Schutzgüte vieler Arbeitsmittel gerade durch vielfältige Hinweise der Gewerkschaftsmitglieder erhöht werden konnte, was zu einer spürbaren Verbesserung der betrieblichen Arbeitsbedingungen geführt hat. Ausgehend davon, daß die Rechtsvorschriften auf Grund der schnellen Entwicklung des technischen Fortschritts zunehmend weniger detaillierte Regelungen enthalten können, wird die Ergänzung der Rechtsvorschriften an Bedeutung gewinnen. Hinzu kommt, daß es Aufgabe der Betriebe ist, die materiellen Arbeitsbedingungen der Werktätigen planmäßig zu verbessern. Dazu sind die in staatlichen Standards enthaltenen Anforderungen entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und entsprechend den ökonomischen Möglichkeiten der Betriebe ständig zu ergänzen. Diese Ergänzungen werden aber nicht mehr wie bisher nur den Arbeitsschutzinstruktionen Vorbehalten bleiben, sondern können auch Bestandteil anderer betrieblicher Regelungen sein (Betriebsanweisungen, Werkstandards, technologische Projekte, Arbeitsanweisungen u. a. m.). §1 Abs. 1 Buchst, d ASVO legt fest, wann derartige betriebliche Regelungen erforderlich sind. An der Ausarbeitung dieser Regelungen sind die Werktätigen zu beteiligen. Damit wird gewährleistet, daß sie ähre Arbeitsbedingungen selbst mitgestalten und dabei ihre Erfahrungen einfließen lassen (§ 202 AGB). Außerdem ist die Rechtswirksamkeit derartiger Regelungen gemäß § 24 Abs. 3 AGB von der Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung abhängig. Der Einsatz von Sicherheitsinspektoren bzw. Sicherheitsinspektionen erfolgt nach dem bewährten Grundsatz, daß der Sicherheitsinspektor bzw. der Leiter der Sicherheitsinspektion dem Betriebsleiter direkt unterstellt ist (§ 204 AGB). Darüber hinaus ist es aber auch möglich, daß andere Organe den gesamten Komplex der betrieblichen Sicherheit einschließlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes wahrnehmen. Das bedeutet natürlich nicht, daß es in das Ermessen jedes einzelnen Betriebes gestellt ist, ob er eine Sicherheitsinspektion bildet oder eine Abteilung Betriebssicherheit. Gemäß § 25 Abs. 2 ASVO entscheidet der zuständige Minister bzw. Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans mit Zustimmung des Staatssekretärs für Arbeit und Löhne und des Bundesvorstandes des FDGB über die Einordnung eines Sicherheitsinspektors bzw. einer Sicherheitsinspektion in ein Organ für Betriebssicherheit. Mit dieser Einordnung hat dann auch der Leiter des Organs für Betriebssicherheit die Rechte und Pflichten des Sicherheitsinspektors bzw. des Leiters der Sicherheitsinspektion zu übernehmen. Näheres über den Einsatz von Sicherheitsinspektoren, ihre Stellung und ihre grundsätzlichen Aufgaben und Rechte ist in den §§ 25 bis 27 ASVO bestimmt. Einzelheiten hierzu, wie z. B. Kriterien für den Einsatz von Sicherheitsinspektoren bzw. Sicherheitsinspektionen und Qualifikationsanforderungen an sie, wird eine Durchführungsbestimmung regeln. Gewährleistung der Arbeitssicherheit Zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft der Werktätigen sind die Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten so zu entwickeln, zu projektieren, zu konstruieren, herzustellen, zu errichten und in Betrieb zu nehmen, zu unterhalten und instand zu setzen, daß die geforderte Arbeitssicherheit gewährleistet ist (§205 Abs. 1 AGB). Damit wird auf die Schaffung einer gefahrlosen Technik und Technologie orientiert. Die Betriebe haben alle technischen, technologischen und ökonomischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Schutz der Gesundheit der Werktätigen sowie die Erhaltung und Förderung ihrer Arbeitskraft zu gewährleisten. Die Festlegungen des AGB orientieren auf die ständige Weiterentwicklung der Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitssicherheit und ihre Durchsetzung mit hohem technischem Niveau. Die geforderte Arbeitssicherheit ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die in gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Standards, ASAO, ABAO u. a.) fixierten Gestaltungsanforderungen erfüllt sind und dabei neue Erkenntnisse nach Maßgabe technischer, technologischer und ökonomischer Möglichkeiten berücksichtigt wurden. Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten besitzen dann Schutzgüte, wenn die in Rechtsvorschriften und betrieblichen Regelungen festgelegten technischen und technologischen Forderungen zur Gewährleistung sicherer und erschwernis-freier Arbeitsbedingungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 ASVO). Weitere Regelungen über die Arbeitssicherheit und die Schutzgüte enthalten die §§ 3 bis 9 ASVO. Zu diesem Regelungskomplex wird im übrigen gleichfalls eine Durchführungsbestimmung erlassen. Ein besonderes gesellschaftliches Anliegen ist es, die Werktätigen in den Betrieben mit den erforderlichen Körperschutzmitteln zu versorgen und zu gewährleisten, daß diese Mittel ständig verwendungsfähig sind und auch bestimmungsgemäß angewandt werden. Außerdem ist es notwendig, daß die Werktätigen die bereitgestellten Körperschutzmittel pflichtgemäß' nutzen und so behandeln, daß sie ihre Schutzeigenschaften über einen möglichst langen Zeitraum behalten (§ 206 AGB i. V. m. § 23 ASVO). Das AGB hat den Kreis der Werktätigen, der einer ständigen arbeitsmedizinischen Betreuung unterliegt, erweitert. Jetzt ist eine arbeitsmedizinische Dispensairebetreuung auch für Werktätige mit besonderen Arbeitsbeanspruchungen, für Werktätige ab 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters und für solche Werktätige vorgesehen, deren Gesundheitszustand die regelmäßige Dispensairebetreuung verlangt (§ 208 AGB). Stellt sich heraus, daß ein Werktätiger für die vereinbarte Arbeitsaufgabe gesundheitlich nicht mehr geeignet ist und übernimmt er deshalb eine andere Arbeit, dann hat künftig der Betrieb;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 62 (NJ DDR 1978, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 62 (NJ DDR 1978, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von VerdächtigenbefTagungen und Zuführungen zu diesem Zwecke sollten nach Auffassung der Autoren mit der Neufassung der nicht beseitigt, aber erweitert werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X