Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 57 (NJ DDR 1978, S. 57); Neue Justiz 2/78 57 Fällen Ausdruck einer bestimmten Fehlentwicklung des Kindes oder Jugendlichen. Es wäre aber falsch, sie nur als eine Art äußeres Signal zu werten.Sie sind vielmehr eine markante Situation, eine einschneidende Etappe der Fehlentwicklung, weil auf die disziplinverletzende Handlung eine gesellschaftlich-erzieherische Reaktion erfolgt (wobei eine unterlassene Reaktion auch eine Reaktion ist). Diese Reaktion bestimmt wesentlich den weiteren Verlauf der Entwicklung des Kindes. Sie bewirkt eine Art „Weichenstellung“ im positiven oder negativen Sinne. Im günstigen Fall führt sie zur Integration des Kindes in ein wertvolles Kollektiv, vermeidet Schwererziehbarkeit und leitet einen Prozeß ein, der auch die Ursachen für vorhandene Erziehungsschwierigkeiten ausräumt. Im ungünstigen Fall verstärkt sie die Motivation für disziplinverletzendes Verhalten und leitet einen Vorgang ein, den wir als typisch für den Charakter der Schwererziehbarkeit im eigentlichen Sinne bezeichnen möchten. Es ist der Vorgang des „Hoch-schaukelns“, des Teufelskreises von Reaktion und Gegenreaktion: Das disziplin verletzende Verhalten führt zu einer gesellschaftlichen Reaktion. Das Kind entwickelt Argumente zur Rechtfertigung seines falschen Verhaltens, die „naturgemäß“, weil sie der Rechtfertigung eines falschen Verhaltens dienen, als Widerstand gegen gut gemeinte erzieherische Einflüsse in Erscheinung treten, also im eigentlichen Sinne als Schwererziehbarkeit. Reaktion und Ge-genreaktion schaukeln sich zwangsläufig hoch. Das Kind verfestigt seine das Verhalten rechtfertigende „Lebensphilosophie“ sowie bestimmte Verhaltenstechniken, die erzieherische Umgebung reagiert dementsprechend. Die „Weiche“ ist falsch gestellt worden. Die weitere Fehlentwicklung des Kindes erweist sich als eine Gegenreaktion auf eine falsche Reaktion der Erziehungsumgebung. Daraus ist die Bedeutung und zugleich die Funktion der gesellschaftlich-erzieherischen Reaktion auf eine Disziplinverletzung ersichtlich: Die Reaktion kann und muß eine weitere Fehlentwicklung vermeiden und die Umerziehung einleiten. Wir meistern dieses Problem in der Praxis noch nicht und verschenken damit Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme. Oft vergeht viel Zeit, ehe eine Reaktion erfolgt. Spontane Reaktionen einzelner Sind oftmals ausgesprochen unpädagogisch. Eltern, Schule, Jugendorganisation, Volkspolizei und Jugendhilfe reagieren manchmal unabhängig voneinander, zeitlich nacheinander und in unterschiedlicher Weise. Dahinter steckt zwar viel Aufwand, der aber wenig Wirkung hat. Manchmal wird sogar das Gegenteil von dem erreicht, was beabsichtigt war. Es fällt auch auf, daß oftmals über die Jugendlichen geredet wird statt mit ihnen. Natürlich müssen sich die Beteiligten über das erzieherische Vorgehen verständigen. Aber auch der Jugendliche selbst muß eine sofortige Reaktion spüren. Die Festlegungen für die weitere Erziehung müssen auch Aufgaben, Forderungen und Perspektiven für den Jugendlichen selbst enthalten, die an seine positiven Interessen Und Fähigkeiten anknüpfen und seine Persönlichkeitsentwicklung fördern. Notwendig ist also eine gemeinsame und vor allem einheitliche Reaktion aller Beteiligten. Das ist aber nicht nur ein zeitlich-organisatorisches Problem, sondern in erster Linie eine Frage der inhaltlich-pädagogischen Abstimmung. Eine von der richtigen Zielstellung her 'bestimmte Einheitlichkeit muß angestrebt werden. Ein weiteres Problem ist die Sicherung der Kontinuität der Jugendhilfebetreuung, bezogen auf das einzelne Kind und den einzelnen Jugendlichen. Dabei treten in der Praxis Probleme auf. Sie beziehen sich beispielsweise auf die sogenannten „Nahtstellen“, also auf Heimunterbringung, Schulabschluß und Aufnahme der Berufsausbildung, Unterbringung in einem Lehrlingswohnheim, Heimentlassung, 'gravierende Veränderungen in den familiären Bedingungen. In diesen Fällen wechseln auch oft die Bezugspersonen für das Kind oder den Jugendlichen. Für den jungen Menschen beginnt in gewisser Weise eine neue Lebensetappe. Oft verändert sich auch die formale Zuständigkeit. Das alles können die Jugendhilfeorgane nicht sozusagen nachträglich zur Kenntnis nehmen. Vielmehr ist es erforderlich, vorausschauend Überlegungen anzustellen und unter Umständen Maßnahmen einzuleiten. Die Kontinuität der erzieherischen Einwirkung und der Betreuung muß unbedingt gewährleistet sein. In besonderer Weise betrifft das die Heimentlassung oder die Entlassung aus einem Jugendhaus, die so sorgfältig vorbereitet werden muß, daß die bis dahin erzielten Erziehungsergebnisse nicht abgeschwächt oder zunichte gemacht werden. Im Interesse der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen und auch angesichts des hohen gesellschaftlichen Aufwandes in der vorangegangenen Etappe können wir uns bei der Wiedereingliederung von heim-und Strafentlassenen Jugendlichen keine Fehler leisten. Die Wiedereingliederung ist von den Erziehern, Jugendfürsorgern und Jugendhelfern langfristig und sorgfältig vorzubereiten. Ausgehend von der beruflichen und der auf die Familienbindungen bezogenen Perspektiven sind Arbeitsstelle, erzieherische Betreuung, Wohnung und Eingliederung in das Kollektiv rechtzeitig zu sichern. Alle Maßnahmen sind mit den Kindern und Jugendlichen zu besprechen und mit den beteiligten Erwachsenen abzustimmen und einzuleiten. Dasselbe gilt für die Betreuung nach Erreichen der Volljährigkeit. Selbstverständlich sind wir formal-juristisch nicht mehr zuständig. Aber wollen wir das aufs Spiel setzen, was wir bis dahin erreicht haben? Wir denken, daß wir in dieser Beziehung noch enger als bisher mit den Organen für Inneres Zusammenarbeiten und auch gemeinsame Überlegungen mit ihnen anstellen müssen. Eine persönliche Betreuung durch einen Jugendhelfer oder anderen ehrenamtlichen Mitarbeiter der Jugendhilfe kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus erfolgen, wenn das Einverständnis der Jugendlichen dafür vorliegt. Zusammenarbeit mit den Justiz- und Sicherheitsorganen Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit der Jugendhilfeorgane mit den Staatsanwälten, der Kriminalpolizei und den Gerichten ergibt sich aus den gemeinsamen Aufgaben im Ermittlungsverfahren und dm gerichtlichen Verfahren gegen jugendliche Straftäter bzw. bei deliktischen Kinderhandlungen, zugleich aber auch aus der Sicht des gemeinsamen Kampfes zur Verhinderung und Überwindung von Jugendgefährdung und Jugendkriminalität. Wir können einschätzen, daß sich zwischen den Untersuchungsorganen und der Jugendhilfe in den zurückliegenden Jahren gute Arbeitsbeziehungen entwickelt haben. Ihre Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung von 1975. Sie zielt bekanntlich auf eine höhere Effektivität und Wirksamkeit der gemeinsamen Arbeit und eine weitere Ausprägung der spezifischen Verantwortung der beteiligten Organe, nicht zuletzt im Interesse rationellen Vorgehens. Das bewährt sich in der Praxis. Aber wir müssen immer wieder feststellen, daß eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Kreisreferaten noch an der alten, überholten Arbeitsweise festhält, wie sie vor der Gemeinsamen Anweisung üblich war. Es gibt beispielsweise noch Doppelarbeit, der Forderung nach Mitwirkung im Sinne der tatbezogenen Ermittlung zu den Lebens- und Erziehungsverhältnissen wird nicht Rechnung getragen, wöchentlich werden wie früher gemeinsame Beratungen der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und der Jugendhilfe durchgeführt, Jugendhilfeorgane ziehen noch alle Informationen auf ihren Tisch, obwohl in bestimmten Fällen ihre Ermittlungen nicht erforderlich sind usw. Es ist an der Zeit, den Sinn und die Absicht der Gemeinsamen Anweisung voll zu verstehen und die Arbeitsweise entsprechend wirksam und rationell zu gestalten. (Auszugsweiser Nachdruck aus Jugendhilfe 1977, Heft 7/8, S. 195 fl.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 57 (NJ DDR 1978, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 57 (NJ DDR 1978, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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